Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1953, Az.: 1 StR 590/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 590/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Frankenthal - 04.06.1951
Verfahrensgegenstand
Unterschlagung im Amt u.a.
Prozessgegner
den Gendarmerieamtmann a.W. Caspar Josef L. aus F., geboren am ... in Dü. (Rh.),
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Mai 1953 in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 4. Juni 1951 wird samt den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben
- a)
auf die Revision der Staatsanwaltschaft in dem Falle 11 (Brief an Rö.),
- b)
auf die Revision des Angeklagten in den Fällen 14 (Urkundenbeseitigung im Amt) und 15 (Brief an den Ministerpräsidenten A.) in vollem Umfang, sowie im Falle 13 (Brief an das Innenministerium in K.) im Strafausspruch,
- c)
auf beide Revisionen im Falle 2 (Kraftwagen Rö.) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte war seit Mai 1945 Leiter der Gendarmerie für den Landkreis F. Seit Ende Januar 1950 ist er im Rahmen eines gegen ihn schwebenden Dienststrafverfahrens seines Dienstes vorläufig enthoben. Durch das angefochtene Urteil ist er wegen versuchter Nötigung, wegen Urkundenunterdrückung im Amt und wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. In weiteren 11 Anklagepunkten ist er freigesprochen worden. In einem Falle, in dem ihm Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zur Last gelegt war, ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden. Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung sowie gegen die Einstellung des Strafverfahrens Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihrer Revision insoweit an, als der Angeklagte von der Anklage wegen einer weiteren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, wegen einer vollendeten und einer versuchten Erpressung sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen freigesprochen und soweit das Verfahren in dem bereits erwähnten Fall eingestellt worden ist.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt nur die Verletzung des sachlichen Rechts.
a)
Fall 1: Beschlagnahme des PKW G..
Im Falle G. hat das Landgericht den Angeklagten mangels Vorsatzes von der Anklage der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue freigesprochen. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft richten sich insoweit gegen die Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich. Da das Landgericht den inneren Tatbestand verneint hat, entfällt auch ein Versuch der Amtsunterschlagung.
Es bedarf sonach keines Eingehens auf die Frage der Rechtswirksamkeit der Anforderung und Zuweisung des Wagens.
b)
Fall 7: Austausch des Motorrades des Di..
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten, der in Uniform mit Di. verhandelt habe, keine Drohung gefunden hat. Es ist im Urteil nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte bei den Verhandlungen mit Di. Uniform getragen habe. Im übrigen beruht die Verneinung des Tatbestandes der Erpressung auf tatsächlichen Erwägungen, die nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst sind.
c)
Fall 8: Versuchter Ankauf des Motorrades des Dr. Re..
Das Landgericht hat es nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte dem Dr. Re. angedroht habe, er werde ihn bei den Franzosen anzeigen, falls Dr. Re. ihm nicht das Motorrad verkaufe. Die Revision der Staatsanwaltschaft sieht einen Widerspruch in der Urteilsbegründung darin, dass das Landgericht bei der Schilderung des Sachverhalts feststellt, der Angeklagte habe geäussert, er müsse das Motorrad den Franzosen melden, falls es ihm nicht überlassen werde, während das Gericht bei der Beweiswürdigung zum Ausdruck bringt, Dr. Re. habe hinsichtlich der Erklärung des Angeklagten zwar die Wahrheit gesagt, diese Äusserung könne aber dennoch angesichts anderer Zeugenaussagen nicht als erwiesen angesehen werden. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, dass die Ausführungen des Tatrichters nicht ganz klar sind. Jedoch ergeben sich die entscheidenden Erwägungen des Landgerichts des näheren aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung, die ausführlich und frei von unlösbarem Widerspruch sind. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, es sei bei dem Zeugen Dr. Re. "unter Beachtung des von ihm bei der Verhandlung gewonnenen Eindrucks" überzeugt, dass dieser "die Wahrheit gesagt" hat. Das Gericht wollte aber, wie der Zusammenhang erkennen lässt, offensichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass Dr. Re. sich bemüht habe, wahrheitsgemäss darüber auszusagen, wie er die Äusserungen des Angeklagten aufgefasst hat. Bei dieser Auslegung bleibt durchaus Raum für die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte seinerseits die Äusserungen nicht so, wie von Dr. Re. aufgefasst, gemeint habe; diese Annahme des Tatrichters wurde zudem dadurch nahegelegt, dass auch die übrigen Zeugen die Äusserung des Angeklagten anders als Dr. Re. aufgefasst haben.
Die Strafkammer ist dehalb ohne Rechtsirrtum zur Freisprechung von der Anklage wegen versuchter Erpressung gelangt.
d)
Fall 11: Brief an Rö. vom 3. September 1948.
Dieser Brief des Angeklagten steht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Anklagepunkt betreffend die Beschlagnahme des PKW Rö. (Fall 2). In dem Brief betont der Angeklagte gegenüber Rö., die Beschlagnahme des Wagens sei rechtmässig erfolgt und er könne beweisen, dass der Wagen sein Eigentum sei. Er schliesst den Brief mit einer Androhung, strafrechtlich gegenüber Rö. vorzugehen, wenn dieser "Gerüchte" verbreite, dass der Angeklagte bei der Beschlagnahme "unlautere Geschäfte" getrieben habe.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen, weil es ihm unbenommen bleiben müsse, sich gegen die Verbreitung ihm nachteiliger Gerüchte zur Wehr zu setzen; er habe sich nur gegen wahrheitswidrige, nicht gegen wahrheitsgemässe Angaben des Rö. gewendet. Diese Annahme ist nicht zu vereinen mit den Feststellungen des Landgerichts zur Beschlagnahme des Kraftwagens des Rö. (Fall 2), auf die unten eingegangen wird (I f, II 2 a). Dort nimmt der Tatrichter an, dass der Angeklagte Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue begangen habe. In derselben Richtung bewegten sich die vom Angeklagten dem Rö. vorgehaltenen "Gerüchte". Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Frage der Amtsunterschlagung und Untreue waren also die Behauptungen des Rö. nicht wahrheitswidrig, sondern wahr. Geht man hiervon aus, so hat der Angeklagte dem Rö. nicht mit einer Strafanzeige wegen unwahrer Behauptungen gedroht, sondern er hat ihn durch Drohung mit einer Strafanzeige veranlassen wollen, wahre Behauptungen zu unterlassen oder zurückzunehmen. In diesem Falle ist die Freisprechung des Angeklagten sonach nicht gerechtfertigt.
Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung nicht zur Freisprechung kommt, wird die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen sein.
e)
Fall 12: Verhalten gegenüber Ri. und D..
Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft richten sich hier im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen lässt. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, dass die Auslassungen des Angeklagten blosse Unmutsäusserungen gewesen und von den beiden Polizeibeamten auch nur so verstanden worden sind, dass der Angeklagte aber nicht beabsichtigt hat, auf die Beamten einen Druck auszuüben. Dass das Landgericht hinsichtlich des Maßes der Gewissheit, die für eine Verurteilung erforderlich ist, geirrt habe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des Landgerichts in diesem Fall stehen auch nicht im Widerspruch zu seinen Feststellungen im Falle des Briefes des Angeklagten an das Innenministerium. Die Äusserungen des Angeklagten enthielten keine Drohung, die Ri. und D. betraf, während das Innenministerium die Ankündigung der Enthüllung etwaiger Misstände in seinem Dienstbereich als eine gegen das Ministerium selbst gerichtete Drohung ansehen konnte.
Die Freisprechung von der Anklage wegen versuchter Nötigung begegnet sonach keinem rechtlichen Bedenken.
f)
Fall 2: Verfügung über den PKW Rö..
Hier richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens. Sie muss schon deshalb Erfolg haben, weil das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Falle 11 (Brief an Rö.) zur Aufhebung der freisprechenden Entscheidung führt (oben, I d). Auch der Brief des Angeklagten an Rö. liegt vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes. Falls das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung den Angeklagten in beiden Fällen für schuldig befindet, wäre es möglich, dass es zu einer den Rahmen des § 4 StFG übersteigenden Gesamtstrafe kommt, so dass die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auch im Fall 2 ausgeschlossen wäre.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft in den Fällen 2,8 und 11, nicht dagegen im übrigen vertreten.
II.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens im Falle 2 (PKW Rössel) richtet, enthält sie einen Antrag nach § 6 StFG. Ein solcher Antrag ist, da der Angeklagte über dieses Recht entgegen der gesetzlichen Vorschrift nicht belehrt worden ist, auch im Revisionsverfahren noch zulässig (BGHSt 2, 216).
1.
Verfahrensrechtliche Rügen.
a)
Der Angeklagte rügt die "Ablehnung" seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen B. zum Falle 2 (PKW Rö.). Seine Rüge ist sinngemäss dahin auszulegen, dass er die unzulässige Übergehung seines Beweisantrags geltend machen will. Die Vernehmung des Zeugen B. zum Fall 2 (PKW Rö.) war in einem Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Mai 1951 (Bl. 177, 179 d.A.) vor der Hauptverhandlung beantragt, aber vom Vorsitzenden als unerheblich abgelehnt worden (Bl. 191). In der Verhandlung wurde der Antrag am 28. Mai 1951 wiederholt (Bl. 248 R d.A.), aber nicht beschieden. Die in der Verhandlung vom 1. Juni 1951 erklärte Rücknahme des Antrags auf Vernehmung des Zeugen B. (Bl. 258 d.A.) bezog sich nicht auf den Beweisantrag vom 4. Mai 1951, sondern auf Ziff 5 des schriftlichen Beweisantrags vom 31. Mai 1951 (Bl. 226 ff d.A.). Auf der Unterlassung der Entscheidung über den auf die Vernehmung des B. gerichteten Beweisantrag kann das Urteil im Falle 2 beruhen.
b)
Soweit der Angeklagte geltend macht, dass die Zeugin La. entgegen seinem Antrag nicht vernommen worden sei, ist die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO unbegründet. Die Zeugin ist vernommen worden, und zwar auch zu dem Punkt, auf den der Beschwerdeführer besonderen Wert legt, nämlich über das Zustandekommen des Aktenvermerks vom 25. April 1946 und die diesem Vermerk vorhergegangene fernmündliche Unterredung mit dem Sachbearbeiter des Landesstrassenverkehrsamts. Dieser Aktenvermerk bezieht sich auf den Fall der Beschlagnahme des Kraftwagens Rö., in dem das Landgericht eine Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue angenommen, das Verfahren aber auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt hat. Der Angeklagte wollte durch die Zeugin La. beweisen, dass ihm durch den zuständigen Sachbearbeiter auf fernmündliche Anfrage die Auskunft gegeben worden sei, der PKW Rö. sei mit der Inanspruchnahme gemäss § 15 RLG nicht in das Eigentum der Behörde, sondern in sein persönliches Eigentum übergegangen. Die Zeugin La. sollte weiter bekunden, dass sie den Inhalt dieses Gesprächs sogleich in dem Aktenvermerk niedergelegt habe. Aus der Verhandlungsniederschrift ergibt sich, dass dieser Aktenvermerk aus den Dienststrafakten in Gegenwart der Zeugin verlesen und ihr zur Erklärung vorgehalten worden ist und dass sie sich dazu geäussert hat.
Die weitere Rüge, die Zeugin La. sei entgegen dem Beweisantrag des Angeklagten nicht zum Fall 14 gehört worden, ist unbegründet, da der Angeklagte nach der Verhandlungsniederschrift einen solchen Antrag nicht gestellt hat (vgl. jedoch unten, II 2 c).
c)
Die Benennung der Zeugin Witwe R., deren Nichtvernehmung der Angeklagte rügt, ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 1. Juni 1951 vom Verteidiger zurückgenommen worden.
d)
Ebenso hat der Verteidiger nach dieser Niederschrift auf die Vernehmung sämtlicher Leumundszeugen verzichtet.
e)
Die Ablehnung des Antrags auf Verlesung des Berichts des Angeklagten über die Erziehung der Polizeibeamten, mit dem er beweisen wollte, dass er kein "unbelehrbarer Querulant" sei, ist vom Landgericht begründet worden, dass dies ohne Bedeutung für die Schuld- und Straffrage sei. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Dass die Ablehnung nicht mit näherer Begründung erfolgt ist, hat der Angeklagte nicht in einer dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise gerügt und ist überdies auf die Entscheidung ersichtlich ohne Einfluss geblieben.
f)
Der Angeklagte hat weiterhin beanstandet, dass entgegen der durch §§ 243, 244 Abs. 1 StPO bestimmten Reihenfolge die beiden Zeugen Ru. und Sch. vernommen worden seien, bevor er zur Sache gehört worden sei. Abgesehen davon, dass die Reihenfolge der Vernehmungen nicht zwingend vorgeschrieben ist und dass der Angeklagte keinen Widerspruch gegen die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden erhoben hat, ergibt die Sitzungsniederschrift, dass die beiden genannten Zeugen erst nach Vernehmung des Angeklagten zur Sache vernommen worden sind. Dass danach noch weitere Fragen an den Angeklagten zur Sache gestellt wurden, ist unschädlich.
g)
Der Angeklagte glaubt, dem Urteil entnehmen zu können, dass das Landgericht Feststellungen aus den Personalakten verwendet habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Auch dies ist unrichtig. Die Verhandlungsniederschrift ergibt, dass sogleich nach Vernehmung des Angeklagten zur Sache seine Personalakten in zulässiger Weise (RGSt 64, 78) "zum Gegenstand der Verhandlung" gemacht worden sind. Diese Feststellung in der Sitzungsniederschrift kann nur dahin verstanden werden, dass dem Angeklagten Vorhalte aus den Personalakten gemacht worden sind und dass der Beschwerdeführer hierzu Erklärungen abgegeben hat. Ausserdem ist die Verlesung einzelner Schriftstücke aus den Personalakten an mehreren Stellen der Verhandlungsniederschrift erwähnt.
2.
Sachliche Rüge.
Die allgemeine Sachrüge macht es dem Revisionsgericht zur Pflicht, die Anwendung des sachlichen Rechts durchweg nachzuprüfen, soweit Verurteilung und Einstellung ausgesprochen worden ist.
a)
Fall 2: Verfügung über den PKW Rö..
Der Antrag des Angeklagten auf Durchführung des Verfahrens gemäss § 6 StFG nötigt zur Aufhebung der Einstellung des Verfahrens. Bei der neuen Entscheidung wird der äussere und besonders der innere Tatbestand der Amtsunterschlagung und der Untreue sorgfältig zu prüfen sein. Dabei wird zu beachten sein, dass der Kraftwagen des Gerst, an dessen Stelle der Wagen des Rö. in Anspruch genommen wurde, nach Ansicht des Landgerichts jedenfalls nicht im Behördeneigentum stand. Auch der Wagen des Rö. ist mit Wissen der Behörde auf den Namen des Angeklagten zugelassen worden; er ist von diesem aus eigenen Mitteln bezahlt und versichert worden. Die Dienststelle hat dem Angeklagten den monatlichen Pauschbetrag zugebilligt, der nur für beamteneigene Wagen zu gewähren war; abgesehen von diesem ersichtlich bei weitem nicht ausreichenden Pauschbetrag von monatlich 25 DM für Garagenmiete, Instandsetzungskosten und Kraftstoffverbrauch bezahlte der Angeklagte die Betriebskosten aus eigenen Mitteln. Alle diese Umstände geben Anlass zur besonders sorgfältigen Nachprüfung, ob sich der Angeklagte, wenn ihm nicht das Eigentum zustand, doch für den rechtmässigen Eigentümer des Wagens halten durfte und gehalten hat.
b)
Fall 13: Brief an das Innenministerium in K..
In dem Brief des Angeklagten vom 27. Januar 1950 an das Innenministerium erblickt das Landgericht den Versuch, durch widerrechtliche Androhung der Enthüllung von Verfehlungen anderer im öffentlichen Dienst stehender Personen das Ministerium zur Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Dienststrafverfahrens zu nötigen. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Entscheidung. Der Zusatz "ohne das Ministerium des Innern jedoch nötigen zu wollen" steht der Annahme einer versuchten Nötigung nicht entgegen, sondern legt sie nach der Lebenserfahrung gerade nahe.
Im Schuldspruch ist sonach dem Landgericht beizutreten.
Da jedoch die Aufhebung der Verurteilung in den übrigen Fällen von Einfluss auf das Strafmass im Falle 13 gewesen sein kann, ist die Entscheidung auch hier im Strafausspruch aufzuheben.
c)
Fall 14: Beiseiteschaffung amtlicher Schriftstücke der Dienststelle.
Soweit der Angeklagte wegen Urkundenbeseitigung verurteilt worden ist, bestehen Bedenken gegen die Feststellung äusseren und inneren Tatbestandes. Der Angeklagte hat sich unter Hinterlassung eines Belegzettels von der Angestellten La. eine Sammelmappe aus der Verwahrung seiner früheren Dienststelle herausgeben lassen, in der sich Schriftstücke über die Erfassung und weitere Behandlung der beiden Wagen des G. und des Rö. befanden. Das Landgericht hat angenommen, dass diese Urkunden nicht persönliche Papiere des Angeklagten gewesen seien, da sie an ihn als Behördenvorstand gerichtet waren. Das Landgericht hat ferner erwogen, dass dem Angeklagten an der Beseitigung der Papiere besonders gelegen sein musste. Es fehlt aber an der Feststellung, dass die Papiere ihm nach seinem Ausscheiden aus der Dienststelle noch amtlich anvertraut oder zugänglich waren. Hierzu ist aufzuklären, ob die Angestellte La. bei der Aushändigung den Willen hatte, die Mappe ihm in seiner amtlichen Eigenschaft oder nur aus Gefälligkeit dem ihr bekannten und von ihr für zuverlässig erachteten Angeklagten zu übergeben. Ferner ist zu prüfen, ob sie und der Angeklagte sich etwa in einem Tatbestandsirrtum über die Beziehung der Urkunden zur Dienststelle befanden. Gerade weil das Landgericht den Angeklagten im Falle der Beschlagnahme des PKW des Gerst freigesprochen hat, weil er annahm, die Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ermächtige ihn, den Wagen in sein persönliches Eigentum zu überführen, liegt der Gedanke nahe, dass der Angeklagte auch geglaubt hat, die auf die beiden Wagen bezüglichen Urkunden seien sein Eigentum und unterlägen seiner Verfügung.
Die Verurteilung kann deshalb in diesem Falle nicht bestehen bleiben.
Gegebenenfalls wird die Anwendbarkeit des § 133 StGB zu prüfen sein.
d)
Fall 15: Brief an den Ministerpräsidenten A..
Unbegründet ist allerdings die Berufung des Angeklagten auf § 193 StGB im Falle seiner Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Falle des § 164 StGB kein Raum für die Anwendung des § 193 StGB ist (RGSt 71, 34, 37; 72, 96, 98; 74, 257, 261).
Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall hinsichtlich des inneren Tatbestands. Bald nach der Neufassung des § 164 StGB hat das Reichsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Erweiterung des äusseren Tatbestands an den Nachweis der inneren Merkmale, namentlich hinsichtlich der Absicht des Angeklagten, ein behördliches Verfahren herbeizuführen, strenge Anforderungen gestellt werden müssen; der Tatrichter habe die Gründe, die für seine Überzeugung massgebend gewesen sind, genau anzugeben (RGSt 71, 167, 170). Dieser strenge Maßstab muss um so mehr im heutigen Staat angewendet werden, da die Sauberkeit des demokratischen Staates in weit höherem Maße auf der Überwachung des öffentlichen Lebens durch die Staatsbürger beruht, als dies im Obrigkeitsstaat der Fall war. Wenn auch der Beamte vor leichtfertigen Anschuldigungen zu schützen ist, so muss doch vermieden werden, dass die berechtigten Beanstandungen der Staatsbürger unterdrückt und diejenigen, die sich beschwert fühlen, mundtot gemacht werden. Grundsätzlich muss jeder Staatsbürger berechtigt sein, die zuständige Behörde auf Misstände, die er ohne Leichtfertigkeit behaupten kann, hinzuweisen. Dem setzt § 164 StGB eine Schranke, wenn eine falsche Behauptung tatsächlicher Art wider besseres Wissen vorsätzlich oder leichtfertig in der "Absicht" der Herbeiführung einer Verfolgung des Verdächtigten gegenüber einer Behörde aufgestellt wird. Die Absicht des Angeklagten, die Einleitung eines behördlichen Verfahrens gegen den Untersuchungsführer in seinem Dienststrafverfahren herbeizuführen, ist vom Landgericht nicht ausreichend dargetan. Gegen eine solche Absicht spricht dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Angeklagten nicht festgestellt worden sind. Die Bemerkungen, der Untersuchungsführer habe sich gegen ihn so verhalten, dass er an "Gestapomethoden" habe denken müssen und dass die Vernehmung schlechter als die Handlungsweise der Nationalsozialisten gegen ihn gewesen sei, gehen sehr weit, sind aber mangels Angabe irgendwelcher Einzelheiten immerhin so allgemein gehalten, dass sie wenigstens nach den bisherigen Feststellungen eher als Werturteile als Behauptungen tatsächlicher Art anzusehen sind. Das Landgericht hätte unter diesen Umständen vor allem näher prüfen müssen, ob der auf dem Gebiet des Beamtenrechts nicht ganz unerfahrene Angeklagte wirklich geglaubt hat, dass er durch solche allgemeine Behauptungen ein Dienststrafverfahren oder sonstige behördliche Massnahmen gegen den Untersuchungsführer herbeiführen konnte und ob er nicht vielmehr lediglich das gegen ihn selbst schwebende Verfahren im Sinne seiner Verteidigung beeinflussen wollte.
Hiernach genügen die Feststellungen des Landgerichts nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle.