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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.04.1971, Az.: 3 AZR 259/70

Wettbewerbsverbot; Karenzzeit; Vertragsauslegung; Konkurrenzklausel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.04.1971
Aktenzeichen
3 AZR 259/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 05.03.1969 - 8 Ca 408/68
LAG Frankfurt 23.04.1970 - 2 Sa 191/69

Fundstellen

  • BAGE 23, 330 - 340
  • DB 1971, 968 (Volltext mit red. LS)
  • DB 1971, 1673-1674 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 955-956 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 2008

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein durch ein Wettbewerbsverbot gebundener Angestellter während eines Teiles der Karenzzeit seinem früheren Arbeitgeber vertragswidrig Konkurrenz gemacht, während eines anderen Teiles der Karenzzeit aber das Wettbewerbsverbot eingehalten, ist es eine Frage der Vertragsauslegung, ob und in welchem Umfang er eine vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.

2. Hat der Angestellte eine anfängliche vertragswidrige Wettbewerbstätigkeit während der Karenzzeit aufgrund einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, muß er sich genau so behandeln lassen, wie wenn er das vertragswidrige Verhalten aus freien Stücken eingestellt hätte.