Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.04.1971, Az.: 3 AZR 259/70
Wettbewerbsverbot; Karenzzeit; Vertragsauslegung; Konkurrenzklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.04.1971
- Aktenzeichen
- 3 AZR 259/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 05.03.1969 - 8 Ca 408/68
- LAG Frankfurt 23.04.1970 - 2 Sa 191/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 23, 330 - 340
- DB 1971, 968 (Volltext mit red. LS)
- DB 1971, 1673-1674 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 955-956 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 2008
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein durch ein Wettbewerbsverbot gebundener Angestellter während eines Teiles der Karenzzeit seinem früheren Arbeitgeber vertragswidrig Konkurrenz gemacht, während eines anderen Teiles der Karenzzeit aber das Wettbewerbsverbot eingehalten, ist es eine Frage der Vertragsauslegung, ob und in welchem Umfang er eine vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.
2. Hat der Angestellte eine anfängliche vertragswidrige Wettbewerbstätigkeit während der Karenzzeit aufgrund einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, muß er sich genau so behandeln lassen, wie wenn er das vertragswidrige Verhalten aus freien Stücken eingestellt hätte.