Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1985, Az.: IVa ZR 42/84
Verteilung der Darlegungslast hinsichtlich des Verbleibs von im Rahmen eines Auftrags erlangter Gelder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 42/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 25.01.1984
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1986, 1492-1493 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 662 (red. Leitsatz)
Prozessführer
Landwirt und kaufmännischen Angestellter A. Freiherr von M. N., F. W. W. Straße 28, H.
Prozessgegner
Lehrerin D.-M. Freifrau von M. N. geb. G., G. straße 6 B, H.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner,Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1985
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 1984 im Kostenpunkt ganz und in der Hauptsache teilweise aufgehoben, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 20.060,30 DM nebst Zinsen aus der Vermögensverwaltung der Beklagten (Fälle 1 und 13 Bl. 5, 7, ,21 des Berufungsurteils) aberkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien waren seit 1972 miteinander verheiratet. Im Jahre 1974 übertrug der Kläger der Beklagten die Verwaltung seines Vermögens und erteilte ihr Bankvollmacht. Auf das Girokonto flossen Zinseinnahmen aus dem Vermögen des Klägers, sein Einkommen aus seiner Berufstätigkeit sowie das Gehalt der Beklagten. Diese war seit Sommer 1974 als Lehrerin teilzeitbeschäftigt; sie verdiente monatlich rund 1.000,- DM netto und in der Zeit von 1977 bis 1979 monatlich rund 2.000,- DM netto.
Im Jahre 1975 übertrug der Kläger der Beklagten "schenkungshalber" die ideelle Hälfte seines Hausgrundstücks. Im Januar 1980 widerrief er die der Beklagten erteilte Bankvollmacht und nahm sämtliche Unterlagen an sich, die sich in seinem Bankfach befanden. Im Mai 1980 zog der Kläger aus der Ehewohnung aus; die Ehe ist seit 1982 rechtskräftig geschieden.
Im September 1980 veräußerten die Parteien das genannte Hausgrundstück; von dem Erlös wurden 450.000,- DM zugunsten der Parteien bei einem Notar hinterlegt. Im September 1981 widerrief der Kläger die als Schenkung bezeichnete Grundstücksübertragung wegen groben Undanks der Beklagten. Dabei stützte er sich auf 15 Vorfälle, bei denen die Beklagte Vermögensgegenstände aus seinem Vermögen treuwidrig an sich gebracht habe, und zwar unter anderem auf folgendes:
Am 31. Oktober 1975 seien von seinem Girokonto 10.000,- DM für die Anschaffung einer Schuldverschreibung der Deutschen Bank abgehoben worden; ein derartiges Papier sei in den Depotauszügen nicht genannt (Fall 1).
Am 28. November 1975 habe die Beklagte von seinem Sparbuch 10.060,30 DM abgehoben und habe dafür Wertpapiere angeschafft, die in seinem Depot nicht aufgetaucht seien (Fall 13).
Die Beklagte hat erklärt, sie wisse nicht mehr, wie sie die genannten Beträge angelegt habe. Wahrscheinlich habe sie dafür Wertpapiere angeschafft, die in das Depot des Klägers gelangt seien. Da der Kläger die Unterlagen an sich genommen habe, könne sie hierzu keine weiteren Angaben machen.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte u.a. auf Herausgabe des Geschenks in Anspruch genommen und hat begehrt, die Beklagte zur Zahlung von 300.000,- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Klage auf 325.000,- DM nebst Zinsen erhöht und hat diese hilfsweise darauf gestützt, daß die Beklagte im Rahmen der Vermögensverwaltung 103.091,13 DM aus seinem Vermögen erlangt habe, und zwar u.a. die oben angeführten Posten in Höhe von 10.000,- DM und 10.060,30 DM. Das Berufungsgericht hat dem Kläger 60.252,83 DM nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt des § 667 BGB zugebilligt, den Anspruch auf die genannten Beträge von 10.000,- DM und 10.060,30 DM jedoch für unbegründet erklärt. Mit der Revision hat der Kläger seine Anträge weiter verfolgt; der Senat hat die Revision angenommen, soweit die Klage hilfsweise auf einen Anspruch aus der Vermögensverwaltung der Beklagten wegen der genannten beiden Posten gestützt ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt, soweit der Senat sie angenommen hat, zu einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über die angeführten Hilfsansprüche damit begründet, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, daß die von der Beklagten abgehobenen Beträge (von 10.000,- DM und 10.060,30 DM) seinem Vermögen nicht zugeflossen seien. Die Darlegungslast obliege insoweit dem Kläger; denn er habe, ohne zuvor von der Beklagten Rechnungslegung zu verlangen, sämtliche Papiere aus dem Bankfach genommen. Trotz Aufforderung durch das Gericht habe der Kläger nur einige Kaufdaten zu einzelnen Wertpapieren angegeben, aber keine Belege vorgelegt, aus denen sich Schlüsse hätten ziehen lassen. Aus den (fehlenden) Daten hätte entnommen werden können, ob die betreffenden Wertpapiere für ihn angeschafft worden seien. Mangels Aufklärung durch den Kläger bleibe die Möglichkeit, daß er in Form von Wertpapieren in den Besitz des Gegenwertes für die abgehobenen Beträge gelangt sei und keinen Verlust erlitten habe.
Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte mit der Verwaltung des Vermögens des Klägers beauftragt war und daß sie im Rahmen dieses Auftrages die Beträge von 10.000,- DM und 10.060,30 DM von Konten des Klägers abgehoben hat. Auch die Revision hat insoweit nichts zu erinnern. Daraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Pflicht der Beklagten, das aus dem Auftrag Erlangte gemäß § 667 BGB an den Kläger herauszugeben. Das Berufungsurteil kann aber schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Darlegungslast für den Verbleib der erlangten Gelder nicht beim Kläger, sondern bei der Beklagten liegt (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast Bd. 1 § 667 Rdn. 1 Fn. 5; Erman/Hauß, BGB 7. Aufl. § 667 Rdn. 5; Jauernig/Vollkommer, BGB 3. Aufl. § 667 Anm. 3 e. jeweils m.w.N.). Das ist hier anders, als wenn es darum ginge, ob der Kläger eine Schenkung gemäß § 530 Abs. 1 wegen einer schweren Verfehlung der Beklagten in diesem Zusammenhang widerrufen und das Geschenk gemäß § 531 Abs. 2 BGB von der Beklagten herausverlangen kann.
Die Darlegungslast der Beklagten für den Verbleib der erlangten Gelder im Rahmen von § 667 BGB ist auch nicht deshalb weggefallen, weil der Kläger den Inhalt seines Bankfachs an sich genommen hat. Wenn der Beklagten entfallen sein sollte, in welcher Weise sie mit den erlangten, keineswegs geringfügigen Geldbeträgen verfahren ist, dann wird sie sich dazu um weitere Aufklärung bei der seinerzeit eingeschalteten Bank bemühen müssen. Soweit die Beklagte allerdings zu diesem Zweck auf die Unterlagen angewiesen sein sollte, die der Kläger an sich genommen hat, wird er diese der Beklagten vollständig zugänglich zu machen haben. Daß der Kläger der Beklagten weitere Darlegungen hierzu pflichtwidrig unmöglich gemacht oder auch nur wesentlich erschwert hätte, ist dem bisherigen Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter