Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1985, Az.: IVb ZR 61/83
Verfassungsmäßigkeit; Vorrang von geschiedenen Ehegatten; Scheidung; Ehegatten; Ehescheidung; Betreuungsunterhalt; Vereinbarkeit von § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Grundgesetz; Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und dem neuen Ehepartner unterhaltsverpflichtet ist; Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor dem neuen Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZR 61/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 06.09.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1985, 362
- MDR 1985, 477 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1029-1030 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB ist mit dem Grundgesetz auch für den Fall vereinbar, daß der Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor einem neuen Ehegatten auf der langen Dauer der geschiedenen Ehe beruht und keiner von beiden wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes (§ 1570) unterhaltsberechtigt ist oder wäre (im Anschluß an BVerfGE 66, 84).
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Der Vorrang des geschiedenen vor dem neuen Ehegatten beruhend auf der langen Dauer der geschiedenen Ehe ist nach § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB verfassungsgemäß.
Dies gilt auch wenn beide Ehegatten keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 2. Familiensenat, vom 6. September 1983 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die am 4. Juni 1954 geschlossene Ehe der Parteien ist durch seit dem 15. April 1982 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamburg vom 4. März 1982 geschieden. In dem seit dem 25. Oktober 1974 rechtshängigen Scheidungsverfahren schlossen sie am 4. März 1982 einen Prozeßvergleich, in dem sich der Kläger u.a. verpflichtete, der Beklagten ab 1. Januar 1982 einen monatlichen Unterhalt von 753 DM zu zahlen. Dieses entsprach einem 3/7-Anteil an der Differenz zwischen den monatlichen Nettoeinkommen der Parteien, die für das Jahr 1980 mit 2.953 DM für den Kläger und 1.197 DM für die ebenfalls erwerbstätige Beklagte ermittelt worden waren.
Mit der am 30. Oktober 1982 zugestellten Abänderungsklage will der Kläger den Fortfall seiner Leistungspflicht ab 1. Oktober 1982 erreichen, weil er am 11. Juni 1982 wieder geheiratet habe, seiner jetzigen Ehefrau - die nur eine geringe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehe - angemessenen Unterhalt gewähren müsse und dies nicht könne, wenn er der Beklagten unverändert zur Leistung verpflichtet bleibe. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage eine Erhöhung des im Vergleich vereinbarten monatlichen Unterhalts.
Das Amtsgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger weiterhin, den Prozeßvergleich dahin abzuändern, daß er ab 1. Oktober 1982 der Beklagten keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe.
Entscheidungsgründe
1.
Eine Änderung der für den Vergleich maßgeblichen Verhältnisse, die der Kläger nach den Grundsätzen über den Fortfall der Geschäftsgrundlage geltend machen könnte, hat das Berufungsgericht dem Klagvortrag nicht entnommen. Dabei hat es dahinstehen lassen, ob der eigene angemessene Unterhalt des Klägers durch die Unterhaltsbedürfnisse seiner zweiten Ehefrau beeinträchtigt sei. Selbst wenn das der Fall sei, werde der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht berührt; denn in einem Mangel fall des § 1581 BGB gehe nach § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB der Unterhaltsanspruch der Beklagten dem Unterhalt der neuen Ehefrau des Klägers vor, weil die Ehe der Parteien mit einer von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vergangenen Zeit von über 20 Jahren "von langer Dauer" gewesen sei.
2.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichtes ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Kläger außerstande ist, neben dem Unterhalt für seine jetzige Ehefrau der Beklagten den im Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalt zu leisten (§ 1581 BGB), ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.
b)
In einem solchen Fall geht nach § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Ermittlung des Unterhalts der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, 1576 und 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Ob ein solcher Anspruch bestünde, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Das angefochtene Urteil behält jedoch auch dann Bestand, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, daß er seiner zweiten Ehefrau im Falle einer Scheidung Unterhalt leisten müßte, weil diese infolge Krankheit einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann (§ 1572 BGB). Die Beklagte geht der jetzigen Ehefrau des Klägers gleichwohl vor, denn die Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Ehe der Parteien mit einer bis zur Zustellung der Scheidungsklage erreichten Dauer von über 20 Jahren von langer Dauer war (§ 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB), läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der eine den Unterhaltsvorrang sichernde lange Ehedauer jedenfalls nach Ablauf von 15 Jahren vorliegt, gerechnet von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit im Scheidungsverfahren (vgl.Urteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 888 = NJW 1983, 2321, 2323).
c)
Gegen diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals der langen Dauer einer Ehe wendet sich auch die Revision nicht. Sie ist aber der Auffassung, bei verfassungskonformer Auslegung des § 1582 BGB komme der Beklagten kein absoluter Vorrang vor allen unterhaltsberechtigten Mitgliedern der neuen Familie des Klägers zu; es sei mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG geboten, allen beteiligten Personen zunächst einen sogenannten Mindestbedarf sicherzustellen und (nur) das dann verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen (Kläger) nach Maßgabe der §§ 1581, 1582 BGB aufzuteilen. Diesem in der Rechtsprechung schon vom OLG Schleswig (FamRZ 1982, 705) vertretenen Gedanken kann für den gegebenen Fall bereits deshalb keine Bedeutung zukommen, weil - auch nach der Auffassung der Revision - der sogenannte Mindestbedarf des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau nicht gefährdet ist, wenn es unverändert bei der im Prozeßvergleich vereinbarten Unterhaltsleistung an die Beklagte verbleibt. Im vorliegenden Fall kann nur in Betracht kommen, daß der eigene angemessene Unterhalt des Klägers gefährdet wäre, wenn er nach dem Hinzutritt seiner jetzigen Ehefrau die im Vergleich gegenüber der Beklagten übernommene Verpflichtung unverändert erfüllen müßte. Es trifft auch nicht zu, daß die Beklagte unterhaltsrechtlich vor allen Mitgliedern einer neuen Familie des Klägers bevorrechtigt wäre; gemäß § 1582 Abs. 2 i.V. mit § 1609 Abs. 2 BGB stehen dem geschiedenen Ehegatten die minderjährigen unverheirateten Kinder - auch aus einer neuen Ehe des Unterhaltsverpflichteten - gleich. Im vorliegenden Fall geht es indessen allein um den Vorrang der Beklagten, weil weder aus der geschiedenen noch aus der neuen Ehe des Klägers minderjährige Kinder vorhanden sind.
3.
Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB im Anschluß an einen Vorlagebeschluß des OLG Schleswig (FamRZ 1983, 282) erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht.
a)
Der genannte Vorlagebeschluß betraf einen Fall, in dem der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf § 1570 BGB (Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes) beruhte und das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Befriedigung des Mindestunterhalts aller Unterhaltsberechtigten ausreichte. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen entschieden(Beschluß vom 10. Januar 1984 - 1 BvL 5/83 - BVerfGE 66, 84 = FamRZ 1984, 346), daß es mit Art. 6 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß das Gesetz in einem solchen Fall dem bedürftigen geschiedenen Ehegatten selbst dann den Vorrang einräumt, wenn auch der neue Ehegatte an einer Erwerbstätigkeit durch die Pflege und Erziehung eines Kindes gehindert ist.
b)
Die Regelung des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB ist mit dem Grundgesetz auch für den Fall vereinbar, daß der Vorrang des geschiedenen Ehegatten auf der langen Dauer der geschiedenen Ehe beruht und weder er noch der neue Ehegatte nach § 1570 BGB unterhaltsberechtigt ist oder wäre. Das folgt aus den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 10. Januar 1984 (aaO) genannten Gründen. Zunächst gilt auch hier, daß durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur die bestehende Ehe geschützt wird, sondern auch die Folgewirkung einer geschiedenen Ehe, zu denen die Unterhaltsregelung gehört. Deshalb muß unter Heranziehung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft werden, ob es hinreichende Gründe dafür gibt, daß der Gesetzgeber die unterhaltsrechtliche Position der geschiedenen und der neuen Ehefrau unterschiedlich behandelt. Für den unterhaltsrechtlichen Vorrang der geschiedenen Ehefrau ist in erster Linie bestimmend, daß ihr Anspruch schon besteht und demgemäß das wirtschaftliche Leistungsvermögen des Unterhaltsverpflichteten von vornherein belastet, wenn die neue Ehe geschlossen wird. Hierauf muß sich ein neuer Ehegatte des Unterhaltsverpflichteten ebenso einstellen wie auf dessen möglicherweise aus anderen Rechtsgründen bestehende Verbindlichkeiten. Als weiteren Sachgrund durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, daß sich ein unterhaltsbedürftiger Ehegatte nach dem Scheidungsrecht des 1. EheRG auf Dauer nicht dem Scheidungsbegehren des anderen mit Erfolg widersetzen und damit verhindern kann, daß der andere Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Demgegenüber wird die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung nicht in Frage gestellt, wenn der Vorrang der geschiedenen Ehefrau bewirkt, daß die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleibenden Mittel nicht ausreichen, seine neue Familie gemäß § 1360 BGB angemessen zu unterhalten.
c)
Der Senat sieht danach keinen Anlaß, das Verfahren gemäß § 100 Abs. 1 GG auszusetzen und zur Verfassungsmäßigkeit des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB eine - weitere - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage des hier gegebenen Sachverhalts einzuholen.
Portmann
Macke
Zysk
Nonnenkamp