Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1956, Az.: IV ZR 110/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 110/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 14.03.1956
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1956, 1229 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 144 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1957, 122-123
Prozessführer
1. des Kaufmanns Heinrich H., V.,
2. dessen Ehefrau Emma H. geb. B., V.,
Prozessgegner
die Landessparkasse zu O. in O., vertreten durch den Oberfinanzrat Dr. S. und Dr. A. in O.,
Amtlicher Leitsatz
Die Gesellschafter einer OHG können während des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft auf Feststellung des Nichtbestehens einer Gesellschaftsverbindlichkeit gegen einen Gesellschaftsgläubiger klagen, dessen im Gesellschaftskonkurs angemeldete Forderung sie bestritten haben.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14. März 1956 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind die Gesellschafter der Schuhfabrik Heinrich H. OHG in V. die sich seit 1954 in Konkurs befindet. Die OHG erhielt von der Beklagten mehrere Kredite, darunter einen ERP-Kredit in Höhe von 150.000 DM. Zur Sicherheit für die Kredite wurden auf dem auf den Namen des Klägers zu 1 verzeichneten Grundbesitz Hypotheken und Grundschulden eingetragen, Maschinen und Warenbestände sicherungsübereignet und Forderungen abgetreten. Die Beklagte meldete zur Konkurstabelle eine Forderung von 346.199,61 DM an; die Forderung ist vom Konkursverwalter und den Klägern, die als OHG-Gesellschafter die Stellung der Gemeinschuldner einnehmen, bestritten worden. Die Kläger sind der Auffassung, daß der Beklagten von der angemeldeten Konkursforderung mindestens ein Teilbetrag von 6.100 DM nicht zustehe.
Sie haben im ersten Rechtszuge beantragt,
festzustellen, daß der Beklagten von der von ihr im Konkurs der Firma Heinrich H. Schuhfabrik OHG, Varel i.O., AZ. 5 N 21/54 des Amtsgerichts Varel angemeldeten Konkursforderung von 346.199,61 DM mindestens ein Teilbetrag von 6.100 DM nicht zustehe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat entgegnet, die Kläger seien zur Prozeßführung nicht befugt, ihnen fehle das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage.
Die Kläger haben erwidert, daß der Konkursverwalter mit Schreiben vom 17. Mai 1955 (Bl 43 d.A.) ihnen die Prozeßführung überlassen habe. Dieses Schreiben lautet u.a.:
"Da ich in meiner Eigenschaft als Konkursverwalter nicht beabsichtige, gegen die Landessparkasse zu O. eine derartige Feststellungsklage zu erheben oder mich an dem Prozeß der Gemeinschuldnerin zu beteiligen, gebe ich die Prozeßführung durch die Gemeinschuldnerin frei. Ich übernehme hiernach in meiner Eigenschaft als Konkursverwalter für die Masse keine Kostenverpflichtung."
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Die Beklagte hat nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts auf Grund eigener Vollstreckbarkeitsbescheinigung, die sie nach gesetzlicher Vorschrift ausstellen kann, Antrag auf Zwangsversteigerung aus den ihr an dem Grundbesitz des Klägers zu 1 bestellten bestrangigen Hypotheken und Grundschulden gestellt. Es handelt sich um die zu Bd ... Bl 1 ... der Stadtgemeinde V., Bd. ... Bl 2 ... der Stadtgemeinde V., Bd. ... Bl 7 ... der Stadtgemeinde V. und Bd. ... Bl 3 ... der Gemeinde V. verzeichneten Grundstückes diese hat der Konkursverwalter freigegeben.
Die Kläger haben nunmehr im zweiten Rechtszug beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und
- 1.
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, sich wegen eines höheren Betrages als 340.099,61 DM im Wege der Zwangsversteigerung aus den Grundstücken Bd. ... Bl 1 ... der Stadtgemeinde V., Bd. ... Bl 2 ... der Stadtgemeinde V., Bd. ... Bl 7 ... der Stadtgemeinde V. sowie Bd. ... Bl 3 ... der Gemeinde V. zu befriedigen,
- 2.
hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, sich wegen der letzten 6.100 DM von der von ihr im Konkurs der Firma Heinrich H. Schuhfabrik OHG, V., AZ. 5 N 21/54 des Amtsgerichts Varel angemeldeten Konkursforderung von 346.199,61 DM im Wege der Zwangsversteigerung aus den Grundstücken Bd. ... Bl 1 ... der Stadtgemeinde V., Bd. ... Bl 2 ... der Stadtgemeinde V., Bd. ... Bl 7 ... der Stadtgemeinde V. sowie Bd. ... Bl 3 ... der Gemeinde V. zu befriedigen,
- 3.
hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagten von der von ihr im Konkurs der Firma Heinrich H. Schuhfabrik OHG, V., AZ. 5 N 21/54 des Amtsgerichts Varel angemeldeten Konkursforderung von 346.199,61 DM mindestens ein Teilbetrag von 6.100 DM nicht zustehe.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß die Feststellungsanträge zu 1 und 2 eine Klagänderung darstellten, dieser hat sie widersprochen. Die Grundstücke, in die sie vollstrecke, seien, so führt die Beklagte aus, vom Konkursverwalter unberechtigt zur Konkursmasse genommen worden. Es handle sich um Privatvermögen der Kläger, über das das Konkursverfahren nicht eröffnet worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Kläger ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiterverfolgen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Dadurch, daß das Konkursverfahren über das Vermögen der OHG eröffnet worden ist, werden die Kläger nicht nach §6 KO gehindert, ihre Klage auf Feststellung zu erheben. Es ist allein das Konkursverfahren über das Vermögen der OEG und nicht zugleich ein Konkursverfahren über das Vermögen der Kläger als Gesellschafter der OHG eröffnet worden. Nach §128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Die Beklagte wird daher auch ihrerseits nicht durch §12 KO gehindert, ihre Forderungen gegen die Kläger geltend zu machen. Das Reichsgericht hat darüber hinaus einem Konkursgläubiger ganz allgemein das Recht eingeräumt, gegen den Gemeinschuldners der einer zum Konkurs angemeldeten Forderung widersprochen hat, auf Feststellung zu klagen (RGZ 24, 405). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob umgekehrt auch der Gemeinschuldner in jedem solchen Fall in der Lage ist, ohne Rücksicht auf das Konkursverfahren eine entsprechende negative Feststellungsklage gegen den Konkursgläubiger zu erheben. In dem hier zu entscheidenden Fall kann den Klägern diese Befugnis nicht abgesprochen werden, da sie nach §128 HGB für die Verbindlichkeiten der OHG auch persönlich haften und da nur über ihr Geschäfts- und nicht auch über ihr Privatvermögen das Konkursverfahren eröffnet ist. Bei der Klage handelt es sich um eine gewöhnliche Feststellungsklage nach §256 ZPO und nicht um die Klage nach §146 KO, die allein der Konkursgläubiger erheben kann.
II.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß den Klägern das nach §256 ZPO zu fordernde rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung fehle.
1.
Hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags ist dem Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Würdigung der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts nicht möglich. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse verneint, da die Beklagte in die Grundstücke nicht aus den Forderungen vollstrecke, die sie zur Konkurstabelle angemeldet habe, sondern aus den dinglichen Ansprüchen, die sie als Sicherheit erhalten habe. In dem Tatbestand heißt es, daß die Beklagte aus Hypotheken und Grundschulden, die für sie auf den Grundstücken eingetragen seien, vollstrecke. In jedem Fall handelt es sich dabei um Sicherungsrechte, so daß die Vollstreckung wegen bestimmter Forderungen der Beklagten erfolgt. Ein Feststellungsinteresse des Klägers zu 1 und bei der hier gegebenen besonderen Sachlage auch der Klägerin zu 2, obschon sie nicht Eigentümerin der Grundstücke ist, könnte gegeben sein, wenn diese Forderungen, wegen deren die Vollstreckung betrieben wird, in dem von den Klägern behaupteten Umfang nicht bestehen würden. Darüber, wegen welcher Forderung aus den dinglichen Rechten der Beklagten vollstreckt wird, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das mußte aber geschehen, um über das vorliegende Feststellungsinteresse entscheiden zu können. Da das Berufungsgericht diese Feststellungen nicht getroffen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2.
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Kläger mit ihrem Haupt- oder ihrem ersten Hilfsantrag keinen Erfolg haben können, dann ist zu prüfen, ob der zweite Hilfsantrag durchgreift. Für diesen Hilfsantrag kann das Feststellungsinteresse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. Dadurch, daß die Beklagte die Forderungen auch in dem von den Klägern bestrittenen Umfang zur Konkurstabelle angemeldet hat, hat sie sich berühmt, daß ihr diese Forderungen gegen die Kläger zustehen. Die Kläger können ohne Rücksicht auf das Konkursverfahren für diese Forderungen nach §128 HGB in Anspruch genommen werden. Wenn ein Gläubiger ernsthaft behauptet, seine ihm gegenüber dem Schuldner zustehenden Forderungen seien größer, als dieser es zugibt, hat der Schuldner in aller Regel ein rechtliches Interesse daran, daß alsbald festgestellt werde, in welcher Höhe die Forderungen wirklich bestehen. Er kann zu diesem Zweck nach §256 ZPO auf eine entsprechende Feststellung klagen. Sein Interesse wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Gläubiger noch keinen vollstreckbaren Titel wegen dieser Forderungen besitzt oder daß mit einer Zwangsvollstreckung mit Rücksicht auf die augenblicklich schlechte Vermögenslage des Schuldners nicht gerechnet werden kann. In dem zu entscheidenden Fall ist zu beachten, daß, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Beklagte rechtlich in der Lage ist, sich für die von den Klägern bestrittenen Forderungen jederzeit dadurch einen vollstreckbaren Titel zu beschaffen, daß sie selbst die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt. Unter diesen Umständen kann das Feststellungsinteresse der Kläger durchaus gegeben sein denn auch ohne daß eine Vollstreckung wegen dieser Forderungen im Augenblick droht oder zur Zeit überhaupt möglich erscheint, könnten die Kläger doch wegen der Unsicherheit der Rechtslage hinsichtlich ihrer sonstigen vermögensrechtlichen Entschließungen gehemmt sein. Sie könnten ein Interesse daran haben zu wissen, ob sie von einem künftigen Erwerb Mittel für die Befriedigung dieser umstrittenen Forderungen bereitstellen müßten.