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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1985, Az.: 3 StR 426/85

Körperverletzung mit Todesfolge; Tod durch Herz-Kreislaufversagen infolge der Zuführung von Alkohol; Herbeiführung eines Rauschzustandes als Gesundheitsbeschädigung; Verleiten zum Trinken von Alkohol

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1985
Aktenzeichen
3 StR 426/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mosbach - 19.06.1985

Fundstelle

  • NStZ 1986, 266

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Amtlicher Leitsatz

Die Strafbarkeit desjenigen, der einen Akt der Selbstgefährdung veranlaßt oder fördert, beginnt dann, wenn er erkennt, daß das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 19. Juni 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte lebte zur Tatzeit (6. Harz 983) in einem von ihm gemieteten Zimmer der Gaststätte "E." N. mit der neunzehnjährigen Elke B., die er Anfang 1983 kennengelernt hatte, zusagen. Bei Elke B. "handelte es sich um eine etwas naive und kindliche junge Frau, die auf ihre Umwelt wie eine 16-jährige wirkte" (UA S. 6). In der Beziehung zu Elke B. War der Angeklagte der maßgeblich bestimmende Teil. Elke B. paßte sich weitgehend seine. Wünschen an. Wahrend des Zusammenlebens setzte der alkoholgewohnte Angeklagte seine regelmäßigen Wirtshausbesuche fort, er unterhielt auch sexuelle Kontakte zu anderen Frauen. Elke B. trank bei Gaststättenbesuchen meist alkoholfreie, kaum alkoholische Getränke (UA S. 7). Im Zusammenleben zwischen dem Angeklagten und Elke B. traten alsbald Spannungen auf, die zu Auseinandersetzungen führten, in deren Verlauf der Angeklagte auch mehrfach tätlich wurde. Elke B. hatte den Angeklagten wenige Wochen vor der Tat eingelassen, war aber nach wenigen Tagen wieder zu ihm zurückgekehrt (UA S. 7). Zur Tatzeit wollte der Angeklagte nicht mehr viel von Elke B. wissen und hatte das Verhältnis am liebsten beendet gesehen (UA S. 11).

2

Am Vormittag des 6. März 1983 fuhren der Angeklagte, Elke B. sowie die Zeuginnen Gabi S. und Waltraud G. - mit diesen Frauen hatte der Angeklagte früher in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt und er war nun dabei, sich Gabi S. wieder zuzuwenden - noch vor dem Frühstück im Pkw der Gabi S. von Neckargerach nach Eberbach und von dort nach Lindach, wo sie einen Onkel des Angeklagten besuchten, der dort einen Getränkehandel betreibt. Der Angeklagte und Elke B. die an diesem Tage noch nichts gegessen hatte, tranken zunächst jeweils eine Flasche Bier zu 0,3 1. Der Angeklagte ließ sich dann von seinem Onkel einen Obstschnaps einschenken, der einen Alkoholgehalt von 42-45 % hatte. Nachdem der Angeklagte ein Gläschen dieses Schnapses getrunken und dabei dessen Stärke gespürt hatte, schenkte er Elke B., die darum gebeten hatte, von dem Schnaps probieren zu dürfen, ebenfalls das 40 ml fassende Glas ein. Frau B. trank das Glas in einem Zug leer.

3

Als Elke B. die mit einem "herausfordernden Unterton" gestellte Frage des Angeklagten, "ob sie noch einen weiteren Schnaps vertrage", bejahte, faßte dieser den Entschluß, sie in einen Vollrausch zu versetzen, in- dem er sie dazu bestimmte, "den ganz überwiegenden Teil des in der Flasche befindlichen Obstschnapses innerhale einer kurzen Zeitspanne zu trinken. Er wollte dabei unter Ausnutzung seines bestimmenden Einflusses über die naiv-vertrauensselige Frau diese in einen Irrtum des Inhalts versetzen, er trinke mit ihr um die Wette und nehme die gleichen Mengen Schnaps zu sich wie sie. In Wirklichkeit hatte er vor, Elke B. nach jedem Einschenken mit der Flasche zuzuprosten und nur zum Schein so zu tun, als ziehe er aus der Flasche gleich, während er überhaupt nicht oder allenfalls in kleinen Schlückchen von dem Schnaps trinken wollte" (DA S. 11).

4

Dem Angeklagten gelang es, seinem Vorhaben entsprechend, Elke B. zu täuschen, und er veranlaßte sie dazu, den ihr eingeschenkten Schnaps jeweils zu trinken. Als Waltraud G., die die Absicht des Angeklagten erkannt hatte, versuchte, die inzwischen weinende Elke B. zum Abbruch des Schnapstrinkens zu bewegen, erklärte diese, "sie könne durchaus so viel vertragen, wie der Angeklagte" (UA S. 12). Sie wollte gegenüber dem Angeklagten keine Schwäche zeigen und beim Trinken mithalten, da sie annahm, daß der Angeklagte im gleichen Umfang wie sie Schnaps trinke.

5

Der Angeklagte schenkte Elke B. in den folgenden Minuten das Schnapsglas immer wieder ein, bis die Flasche leer war. Elke B. nahm innerhalb eines Zeitraumes von einer viertel bis zu einer halben Stunde (UA S. 13) mindestens 500 ml Obstschnaps zu sich. Bei seinem Verhalten war sich der Angeklagte darüber klar und beabsichtigte dies auch, daß Elke B. durch das in rascher Folge ihrem Körper zugeführte Übermaß an Schnaps in einen schweren, ihre Körperfunktionen erheblich beeinträchtigenden Rausch geraten sollte. Der Angeklagte wußte ferner, daß Frau B. am Tattage noch keine Nahrung zu sich genommen hatte, er erkannte auch die nahe Gefahr eines körperlichen Zusammenbruchs mit Bewußtseinsverlust bei der nur etwa 52 kg wiegenden Frau (UA S. 12/13).

6

Als der Angeklagte und seine Begleiterinnen nach Trinkende aufbrachen, ging Elke B. noch selbständig zum Pkw, wurde aber während der nur wenige Minuten dauernden Rückfahrt nach Neckargerach bewußtlos. Bei der Ankunft in N. vor dem Gasthof "E." zwischen 11.00 und 11.30 Uhr war Elke B. nicht mehr ansprechbar. Der Angeklagte zog sie aus dem Pkw und ließ sie zu Boden fallen. Als sie auch auf einen Fußtritt in die Seite keine Reaktion zeigte, schleifte der Angeklagte sie zur Hintertür und trug sie auf sein Zimmer, wo er sie auf ein Bett legte. Danach fuhr er mit Gabi S. A wieder weg, nachdem er Waltraud G. beauftragt hatte, nach Elke B. zu sehen. Gegen 16.00 Uhr kam der Angeklagte zurück und legte sich in seinem Zimmer zum Schlafen nieder. Gegen 18.00 Uhr verließ er sein Zimmer wieder, ohne sich weiter um Elke B. zu kümmern. Diese verstarb zwischen 19.00 und 20.00 Uhr an akutem Herz-Kreislaufversagen, das auf die Zuführung von Alkohol am Vormittag zurückzuführen war. Die Blutalkoholkonzentration im Blut von Elke B. betrug zum Todeszeitpunkt im Mittel 4,65 Promille; der Gipfel der Blutalkoholkonzentration lag in der Zeit von 12.45 und 13.15 Uhr zwischen 5,4 und 6,0 Promille. Der Todeseintritt hätte mit Sicherheit verhindert werden können, wenn Elke B. noch am frühen Nachmittag ärztlicher Behandlung zugeführt worden wäre.

7

II.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form ausgeführt und deshalb unzulässig. Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

9

Ohne Rechtsfehler nimmt die Schwurgerichtskammer an, daß der Angeklagte durch sein Verhalten eine (vorsätzliche) Körperverletzung zum Nachteil der Elke B. begangen hat. Es ist in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, daß eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Rausch zur Bewußtlosigkeit des Opfers führt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 386; BGH NJW 1983, 462; vgl. ferner H.J. Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 Rdn 13 m.w.N.). Zu Recht nimmt die Strafkammer auch an, daß der Angeklagte die Körperverletzung als Täter vorsätzlich begangen hat. Dies ergibt sich daraus, daß der Angeklagte Frau B., die im Umgang mit Alkohol keine große Erfahrung hatte, unter Ausnutzung seines bestimmenden Einflusses auf sie und unter Vorspiegelung des Umstandes, er trinke dieselbe Menge Schnaps wie sie, dazu veranlaßte, das hochprozentige Getränk in einer Menge zu sich zu nehmen, die zu einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führte.

10

Die Tatbestandsmäßigkeit entfällt auch nicht etwa deshalb, weil Frau B. nicht gezwungen war, den Schnaps zu trinken, sondern dies freiwillig tat. Zwar ist es richtig, daß eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstverletzungen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungsdelikts unterfallen und deshalb derjenige, der lediglich eine eigenverantwortlich bewirkte Selbstgefährdung und Selbstverletzung veranlaßt oder fördert, an einem Geschehen teilnimmt, das als Körperverletzung nicht tatbestandsmäßig ist (BGHSt 32, 262, 265 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83] m.w.N; BGH NStZ 1984, 452; NStZ 1985, 25, 26; OLG Stuttgart MDR 1985, 162). Die Strafbarkeit desjenigen, der den Akt der Selbstgefährdung veranlaßt oder fördert, beginnt jedoch dann, wenn er erkennt, daß das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt. Weil er dann "kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende", trifft ihn die strafrechtliche Haftung für die sich ergebenden Folgen (vgl. BGHSt 32, 262, 265 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]; BGH NStZ 1985, 26; Jähnke in LK 10. Aufl. § 222 Rdn. 21; Lackner 16. Aufl. vor § 211 Anm. 3 a). Dabei kann der Grund für den Ausschluß der Selbstverantwortlichkeit des Opfers in einem Irrtum liegen oder darin, daß es infolge Trunkenheit zu einer Abwägung der Risiken nicht mehr hinreichend in der Lage ist (vgl. BGH JR 1979, 429 m. Anm. Hirsch).

11

So liegt der Fall hier. Elke 64 V die im Umgang mit alkoholischen Getränken unerfahren war, wurde durch das Verhalten des Angeklagten getäuscht. Er versetztesie in den Irrtum, er trinke die gleiche Menge Schnaps, so daß sie davon ausgehen konnte, daß ihr keine ernstliche Gefahr drohe, solange der alkoholerfahrene Angeklagte mithalte. "Sie unterschätzte, vom Angeklagten so gewollt, das mit dem Trinken für sie verbundene Risiko wesentlich" (UA S. 24) und begab sich durch den Verzehr des hochprozentigen Alkohols in eine von ihr nicht überblickte Gefahrensituation, die der Angeklagte erkannt und ausgenutzt hat. Er wußte auch, daß Frau B. nur geringe Erfahrung mit Alkohol hatte und deshalb die sich für sie ergebende Gefahr nicht oder nicht richtig einschätzen werde, zumal sie den hochprozentigen Schnaps auf nüchternen Magen trank und schon von daher eine erhöhte Gefahr hinsichtlich der eintreten- den Folgen bestand (UA S. 12/13). Der Angeklagte war sich auf Grund seiner Erfahrung mit alkoholischen Getränken außerdem darüber im klaren, daß die trinkungewohnte Elke B. schon nach Zusichnahme einer wesentlich geringeren Menge als der tatsächlich getrunkenen 500 ml Obstschnaps nicht mehr in der Lage sein werde, die Risiken und Gefahren ihres weiteren Tuns zu über- blicken, weil sie sich nicht mehr in einem frei verantwortlichen Zustand befand. Die Tatsache, daß sie noch aus eigener Kraft zum Pkw gehen konnte, besagt demgegenüber nichts. Der Angeklagte ist daher für die Körperverletzung von Elke B. strafrechtlich verantwortlich. Daß er durch sein Verhalten auch ihren Tod fahrlässig herbeigeführt hat (§§ 226, 18 StGB), hat das Tatgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei dargetan. Dem Angeklagten wäre es möglich und zumutbar gewesen, nach der Rückkehr nach N. dem bewußtlosen Opfer ärztliche Hilfe zukommen zu lassen.

12

Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Schmidt
Gribbohm
Ruß
Zschockelt
Detter