Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.2025, Az.: BVerwG 3 B 13.24, 3 VR 1.24
Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.2025
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 13.24, 3 VR 1.24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:130225B3B13.24.0
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Beschlusses vom 16. Dezember 2024 wird abgelehnt.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers, die Kostenentscheidung im Tenor des Beschlusses vom 16. Dezember 2024 dahin zu berichtigen, dass es im 3. Absatz des Tenors heißt,
"Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Kosten des Antragsverfahrens werden dem Beklagten/Antragsgegner auferlegt.",
bleibt ohne Erfolg. Nach § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO kommt eine Berichtigung nur bei Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten in Betracht. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass der Beschluss solche Fehler enthält. Er wendet sich vielmehr gegen die Kostenentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
2. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits unstatthaft ist, weil der Gesetzgeber mit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung keine Anwendung mehr finden soll (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 PKH 1.20 - juris Rn. 9 m. w. N.).
Der Vortrag des Klägers gibt jedenfalls keine Veranlassung, die Kostenentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2024 zu ändern. Er trägt vor, sein Antrag auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges habe nur dahin ausgelegt und verstanden werden können, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nur bis zur Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde - also zeitlich befristet - begehrt habe. Er habe mit seinem zeitlich begrenzten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage Erfolg gehabt.
Der Kläger lässt außer Acht, dass der Senat im Verfahren BVerwG 3 VR 1.24 mit dem Beschluss vom 16. Juli 2024 auf der Grundlage einer Interessenabwägung lediglich eine Zwischenentscheidung "bis zur Entscheidung im Verfahren 3 VR 1.24" getroffen hat. Im Verfahren 3 VR 1.24 hatte er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid für die Dauer des Hauptsacheverfahrens anzuordnen. Zeitlich begrenzt auf die Zeitspanne bis zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte er den Antrag nicht (vgl. S. 1 der Antragsschrift vom 3. Mai 2024). Hätte der Senat die Revision zugelassen, wäre eine solche Begrenzung auch nicht sachgerecht gewesen. Wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2024 ergibt, hätte der Antrag im Verfahren 3 VR 1.24 auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn er sich nicht durch die Zurückweisung der Beschwerde erledigt hätte, sondern der Senat über den Antrag vorab und erst anschließend über die Beschwerde entschieden hätte.