Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1981, Az.: III ZR 149/80
Scheingeschäft ; Strohmann ; Abgrenzung; Haftung des Strohmannes; Haftung des Hintermannes; Darlehnsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 149/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1981, 23
- NJW 1982, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob ein Strohmanngeschäft oder ein Scheingeschäft vorliegt, bestimmt sich regelmäßig danach, ob der Strohmann selbst als Vertragspartei haftet oder ob sich sein Vertragspartner ausschließlich und unmittelbar an den Hintermann halten soll.
2. Wird beim Abschluß eines Darlehensvertrags ein Strohmann zum Zweck der Gesetzesumgehung zwischen den Kreditgeber und den Kreditnehmer zwischengeschaltet, so ist dies kein Scheingeschäft.