Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1981, Az.: III ZR 149/80

Scheingeschäft ; Strohmann ; Abgrenzung; Haftung des Strohmannes; Haftung des Hintermannes; Darlehnsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1981
Aktenzeichen
III ZR 149/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRspr 1981, 23
  • NJW 1982, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ob ein Strohmanngeschäft oder ein Scheingeschäft vorliegt, bestimmt sich regelmäßig danach, ob der Strohmann selbst als Vertragspartei haftet oder ob sich sein Vertragspartner ausschließlich und unmittelbar an den Hintermann halten soll.

2. Wird beim Abschluß eines Darlehensvertrags ein Strohmann zum Zweck der Gesetzesumgehung zwischen den Kreditgeber und den Kreditnehmer zwischengeschaltet, so ist dies kein Scheingeschäft.