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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1967, Az.: 5 AZR 234/66

Weihnachtsgratifikation; Rückzahlungspflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.02.1967
Aktenzeichen
5 AZR 234/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 18.02.1966 - 6 Sa 570/65

Fundstellen

  • BB 1967, 627
  • DB 1967, 386 (Volltext)
  • DB 1967, 778-779 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist in einem Tarifvertrag bestimmt, daß eine Weihnachtsgratifikation in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus dem Verschulden des Arbeitnehmers oder auf seinen eigenen Wunsch beendet wird, so kann das eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auch dann begründen, wenn der Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis nur kraft Vereinbarung anzuwenden ist.

2. Die unter 1. genannte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zurückzahlung der Gratifikation kann auch dann bestehen, wenn die Höhe der Gratifikation den Betrag von 100,- DM nicht übersteigt.

3. Eine solche Verpflichtung zur Rückzahlung gilt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers beruht, sondern auf einer Kündigung seitens des Arbeitgebers aus Verschulden des Arbeitnehmers.