Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1967, Az.: 5 AZR 234/66
Weihnachtsgratifikation; Rückzahlungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.02.1967
- Aktenzeichen
- 5 AZR 234/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 18.02.1966 - 6 Sa 570/65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1967, 627
- DB 1967, 386 (Volltext)
- DB 1967, 778-779 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist in einem Tarifvertrag bestimmt, daß eine Weihnachtsgratifikation in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus dem Verschulden des Arbeitnehmers oder auf seinen eigenen Wunsch beendet wird, so kann das eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auch dann begründen, wenn der Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis nur kraft Vereinbarung anzuwenden ist.
2. Die unter 1. genannte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zurückzahlung der Gratifikation kann auch dann bestehen, wenn die Höhe der Gratifikation den Betrag von 100,- DM nicht übersteigt.
3. Eine solche Verpflichtung zur Rückzahlung gilt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers beruht, sondern auf einer Kündigung seitens des Arbeitgebers aus Verschulden des Arbeitnehmers.