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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1988, Az.: IVb ZR 55/87

Ausgleichsanspruch hinsichtlich bereits gezahlter Raten; Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten; Vorrang der Vorschriften über den Zugewinnausgleich gegenüber dem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages; Gesamtschuldner; Ausgleichspflicht; Zugewinnausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1988
Aktenzeichen
IVb ZR 55/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 18.03.1987
LG Köln - 25.06.1986

Fundstelle

  • NJW-RR 1988, 966-967 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch neben der Anwendung güterrechtlicher Ausgleichsformen kann ein Gesamtschuldnerausgleich durchgeführt werden.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Kreft
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Juni 1986 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.407 DM nebst 4 % Zinsen ab 13. März 1986 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die während ihrer Ehe im gesetzlichen Güterstand lebten. Das Scheidungsverfahren wurde im November 1984 rechtshängig, nachdem die Beklagte am 21. Januar 1983 die Ehewohnung verlassen hatte; seither lebten die Parteien getrennt.

2

Seit etwa 1975 nahmen die Parteien wiederholt Darlehen bei der Warenkredit-Verkehrsbank GmbH in K. (im folgenden WKV-Bank) auf, teilweise zur Umschuldung und Aufstockung vorangegangener Kredite. Die Rückzahlungsraten zahlte der Kläger, wobei er sich eines gemeinsamen Bankkontos bediente, auf das neben seinem auch das Einkommen der Beklagten in Höhe von mindestens monatlich 1.000 DM eingezahlt wurde. Am 13. Januar 1983 unterzeichnete der Kläger gegenüber der WKV-Bank eine Erklärung, wonach er eine Schuld von 31.495 DM anerkannte und sich verpflichtete, diesen Betrag in 41 Monatsraten zurückzuzahlen, davon 40 Raten zu 671 DM ab 15. März 1983. An der mit "Unterschrift des Mitverpflichteten" bezeichneten Stelle unterschrieb die Beklagte.

3

Wegen der in der Zeit von Juni 1983 bis März 1986 gezahlten 34 Raten (insgesamt 22.814 DM) hat der Kläger die Beklagte auf hälftigen Ausgleich in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 11.407 DM nebst 4 % Zinsen ab 13. März 1986 gerichteten Klage nur in Höhe von 5.368 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Kläger lediglich für in der Zeit nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gezahlte Raten (Dezember 1984 bis März 1986) einen Ausgleich nach § 426 BGB verlangen könne. Für die früheren Raten werde der Gesamtschuldnerausgleich durch die Vorschriftenüber den Zugewinnausgleich verdrängt.

4

Mit der Berufung hat die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt; der Kläger hat selbständige Anschlußberufung wegen des abgewiesenen Teils seiner Klage eingelegt. Hilfsweise hat er sein Berufungsbegehren auf den Ausgleich für die in der Zeit von April bis Dezember 1986 gezahlten Raten gestützt.

5

Das Oberlandesgericht ist im wesentlichen der Rechtsauffassung des Landgerichts gefolgt. Aufgrund der Hilfsbegründung des Klägers hat es diesem weitere 3.019,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 23. Oktober 1986 zugesprochen. Es hat die Revision zugelassen, beschränkt jedoch auf den aberkannten Ausgleichsanspruch des Klägers für die Zeit von Juni 1983 bis November 1984 und "die für begründet erkannte Hilfsberechnung".

6

Der Kläger hat im Umfang der Zulassung Revision eingelegt, mit der er sein Hauptbegehren zweiter Instanz weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

7

I.

In der Revisionsverhandlung war die Beklagte trotz ordnungsmäßiger Bekanntgabe nicht vertreten, weshalb durch Versäumnisurteil zu erkennen war. Das Urteil beruht inhaltlich jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

8

II.

Die Revision hat Erfolg, weil dem Kläger auch wegen der in der Zeit von Juni 1983 bis November 1984 gezahlten Raten ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht.

9

Das Oberlandesgericht hat einen solchen Anspruch aus Rechtsgründen verneint. Es hat im einzelnen dargelegt, für die Zeit vor der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags werde der Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängt. Das gelte auch dann, wenn es zu einem Zugewinnausgleich gar nicht komme. Der Senat hat in seinem - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung verkündeten - Urteil vom 30. September 1987 (IVb ZR 94/86 - BGHR BGB § 426 Ehegatten 1 = FamRZ 1987, 1239 = NJW 1988, 133) diese Rechtsfrage gegenteilig entschieden. Ein Ausschluß des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Ehegatten durch die§§ 1372 ff. BGB läßt sich danach für den Regelfall nicht begründen. Bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Daran hält der Senat fest. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann daher im Umfang des Revisionsangriffs nicht bestehen bleiben.

10

Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht, da aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung möglich ist.

11

a)

Die Beklagte hat als "Mitverpflichtete" die an die WKV-Bank gerichtete Erklärung vom 13. Januar 1983 unterzeichnet, die das Anerkenntnis einer Darlehensschuld von 31.495 DM sowie die Verpflichtung zur ratenweisen Begleichung enthält. Sie haftet daher gemäß § 427 BGB als Gesamtschuldnerin für die Rückzahlung der Darlehensschuld insgesamt.

12

b)

Das Oberlandesgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß die Parteien für das Innenverhältnis zueinander etwas von der Regelung in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Abweichendes vereinbart haben oder daß sich eine "andere Bestimmung" im Sinne dieser Vorschrift aus den Umständen ergibt. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Schon vor der Trennung hat sich die Beklagte jedenfalls teilweise an Darlehensrückzahlungen beteiligt, indem ihr Einkommen in Höhe von monatlich mindestens 1.000 DM auf das gemeinsame Konto der Parteien geflossen ist, über das der Kläger Ratenzahlungen abgewickelt hat. Für ihre Behauptung, daß von dem hier in Rede stehenden Kredit ausschließlich Gegenstände des persönlichen Bedarfs des Klägers angeschafft worden seien, ist sie - insoweit beweisbelastet - beweisfällig geblieben. Umstände, die für eine alleinige oder überwiegende Haftung des Klägers jedenfalls in der Zeit ab der Trennung der Parteien sprechen könnten (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 58/85 - BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Bestimmung, anderweitige 1), hat die Beklagte nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat daher rechtsfehlerfrei eine hälftige Ausgleichsverpflichtung der Beklagten angenommen; die von ihm gemachte Einschränkung für die Raten in der Zeit von Juni 1983 bis November 1984 beruht auf anderen - nach dem oben Ausgeführten nicht durchgreifenden - Erwägungen.

13

c)

Danach war das Berufungsbegehren des Klägers, die Beklagteüber den vom Landgericht zuerkannten Betrag zur Zahlung weiterer 6.039 DM nebst Zinsen als Ausgleich für die in der Zeit von Juni 1983 bis November 1984 gezahlten Raten zu verurteilen, begründet. Das Oberlandesgericht hätte entsprechend erkennen müssen, ohne auf die Hilfsbegründung des Klägers (Ausgleich für die in der Zeit von April bis Dezember 1986 gezahlten Raten) zurückzugreifen. Dadurch, daß der Senat in diesem Sinne entscheidet, entfällt die Rechtshängigkeit des lediglich hilfsweise geltend gemachten Ausgleichsanspruchs des Klägers rückwirkend (vgl. BGHZ 21, 13, 16).

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Kreft