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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.09.2004, Az.: B 3 KR 2/04 R

Anspruch eines Beinamputierten auf Versorgung mit einer Beinprothese wegen seines Anspruchs auf den erforderlichen und nach dem Stand der Medizintechnik möglichen Behinderungsausgleich ; Gebrauchsvorteile der Gebrauchsprothese System Otto Bock C-Leg mit 1 C 40 Fuß gegenüber einer herkömmlichen Prothese des Typs "Total knee 2000"; CE-Kennzeichnung als Zulassungsvoraussetzung für das In-Verkehr-Bringen von Hilfsmitteln

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.09.2004
Aktenzeichen
B 3 KR 2/04 R
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 28474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 26.03.2004

Fundstellen

  • AUR 2004, 439 (Kurzinformation)
  • AuR 2004, 439 (Kurzinformation)

Gründe