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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.2019, Az.: BVerwG 1 WB 28.18 (1 WB 74.19)

Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht i.R.d. Beförderung zum Major

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.2019
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 28.18 (1 WB 74.19)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 53336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2019:211119B1WB28.18.1

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
- Bevollmächtigte:
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
am 21. November 2019 beschlossen:

Tenor:

Soweit der Antragsteller die Beförderung zum Major begehrt, wird der Rechtsstreit zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 WB 74.19 weitergeführt.

Für das Verfahren 1 WB 74.19 ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig.

Das Verfahren 1 WB 74.19 wird an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Gründe

I

1

Der Antragsteller hat in dem seine Einplanung für den Basislehrgang Stabsoffizier betreffenden Rechtsstreit BVerwG 1 WB 28.18 auch einen Anspruch auf Beförderung zum Major geltend gemacht. Er beantragt,

das auf Ernennung gerichtete Begehren an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.

2

Das Bundesministerium der Verteidigung stimmt dem zu.

3

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

4

1. Der Antragsteller macht kumulativ mehrere Ansprüche geltend, für die unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind. Daher ist der in die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallende Teil des Streitgegenstandes nach § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 93 Abs. 2 VwGO abzutrennen und unter einem neuen Aktenzeichen weiterzuführen.

5

2. Für die Entscheidung über den Antrag,

den Antragsteller zum Major zu befördern, ist die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben.

Insoweit ist der Rechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das Verwaltungsgericht Potsdam zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat - wie über die Verfahrenstrennung - in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 1 WB 13.15 - Rn. 16 m.w.N.)

6

Streitigkeiten um die im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes geregelte Beförderung von Soldaten gehören nicht zu den gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO den Wehrdienstgerichten zugewiesenen Angelegenheiten. Für sie sind deshalb gemäß § 82 Abs. 1 SG die Verwaltungsgerichte zuständig (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 8 f. m.w.N.). Der Rechtsstreit ist daher insoweit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Dies ist nach §§ 45, 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ... das Verwaltungsgericht Potsdam. Denn der Antragsteller wird aktuell bei der ... in ... verwendet und hat daher in ... seinen dienstlichen Wohnsitz. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG ist dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten sein Standort. § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - Rn. 42 m.w.N.). Gegen die angekündigte Verweisung haben die Beteiligten Einwände nicht erhoben.

Dr. Häußler
Dr. Langer
Dr. Eppelt