Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1994, Az.: 2 StR 195/94
Notwehr; Verteidigungshandlung; Lebensgefährliche Handlung; Körperverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 195/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine Verteidigung des Angegriffenen mit einer lebensgefährlichen Handlung ist sofort auch dann unter Umständen zulässig, wenn er zwar nur mit Fäusten angegriffen wird, er dem Angreifer jedoch weit unterlegen ist, und er daher mit schweren Körperverletzungen zu rechnen hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils, durch das er verwarnt und zur Arbeitsleistung verpflichtet wurde) zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts; er beanstandet insbesondere rechtsfehlerhafte Verneinung einer Notwehrlage. Das Rechtsmittel, das auch der Generalbundesanwalt für begründet erachtet, hat Erfolg.
I. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der (zur Tatzeit 17 3/4 Jahre alte) Angeklagte die Aufgabe, einen oder zwei seiner Brüder bei einem der Abwicklung eines größeren Rauschgiftgeschäfts dienenden Treffen mit dem späteren Tatopfer R. und einem Kurden (vermutlich D.) zu schützen. Er führte zu diesem Zweck eine Pistole im Hosenbund unter dem Gürtel mit sich. Auf der Straße kam es zum Streit zwischen den Geschäftspartnern, an dem der Angeklagte zunächst nicht unmittelbar beteiligt war.
"Als die Situation sich zuspitzte, wandte sich R. dem Angeklagten zu und baute sich noch in einiger Entfernung vor ihm wie ein Boxer auf, d.h. er drehte seinen Oberkörper nach rechts, duckte sich leicht nach vorne, so daß seine Schmalseite mit der linken Schulter voran zum Angeklagten zeigte. R. sagte in diesem Moment nichts, ging aber auf den Angeklagten zu. Hierauf zog der Angeklagte, möglicherweise auch durch eine Bewegung des Kurden zu seiner Jacke veranlaßt, die von ihm im Hosenbund unter dem Gürtel mitgeführte Pistole und bedrohte R. und/oder D.. Hierbei stellte er sich noch vor, diese(n) durch einen Schuß in die Luft abzuschrecken. R. ließ sich jedoch nicht beeindrucken, sondern ging weiter auf den Angeklagten zu ... und sagte zu ihm: "Ich ficke Deine Waffe, Du Kind". Als R. sich dem Angeklagten, der hiermit nicht gerechnet hatte, bis auf eine Entfernung von 1-2 Metern genähert hatte, drückte der Angeklagte, die Waffe nun auf den Oberkörper des R. richtend, ab. Er wollte R. zwar nicht töten, nahm diese von ihm als möglich erkannte Folge jedoch billigend in Kauf, um ihn aufzuhalten, weil er fürchtete, von ihm entwaffnet zu werden."
R. verblutete noch am Tatort; das in den Oberkörper eingedrungene Geschoß hatte unter anderem die Hauptschlagader eröffnet.
Die Strafkammer hat den letzten Worten R. "mit Sicherheit nur zu entnehmen (vermocht), daß es R., als er sich dem Angeklagten zuwandte, darum ging, ihn zu entwaffnen". Sie hat weiter ausgeführt:
"Selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß die Boxerstellung des R., die für ihn der Anlaß war, die Waffe zu ziehen, nicht nur in einer reinen Verteidigungshaltung bestand, sondern ihm ein tätlicher Angriff mit den Fäusten drohte, berechtigte dies den Angeklagten zwar möglicherweise dazu, R. mit der Waffe zu bedrohen und einen Warnschuß abzugeben, äußerstenfalls auch zu einem gezielten Schuß in die Beine, keinesfalls aber dazu, einen gezielten Schuß auf den Oberkörper mit voraussehbar tödlichen Folgen abzugeben. Es fehlt insoweit an der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung" (UA Bl. 25).
II. Das Urteil hat keinen Bestand. Den zuletzt wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts liegt eine zu enge Auffassung vom Umfang des Notwehrrechts zu Grunde, die sich in einer unzutreffenden Beurteilung des - zudem teilweise nicht rechtsfehlerfrei zugrundegelegten - Sachverhalts niedergeschlagen hat.
Auch ein nur mit den Fäusten geführter Angriff kann zu schwersten körperlichen Verletzungen und gar zum Tode führen. Wenn der Angegriffene dies zu befürchten hat, darf er sich, je nach Sachlage sofort, auch mit einer für den Angreifer lebensgefährlichen Handlung verteidigen.
Im vorliegenden Fall muß den Urteilsgründen entnommen werden, daß R. dem von ihm als "Kind" betrachteten und angesprochenen, eher schmächtig und kindlich wirkenden Angeklagten körperlich weit überlegen war (UA Bl. 7, 13). Er hatte die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten begonnen, indem er in Boxerstellung auf ihn zuging. Bei der Prüfung der von R. damit verfolgten Absicht hat die Strafkammer den Grundsatz in dubio pro reo ersichtlich nicht konsequent angewandt. Auf der Grundlage dessen, was das Gericht festzustellen vermochte, war die Annahme geboten, daß R. zum Faustangriff übergehen wollte und der Angeklagte damit rechnete, sowie daß der Angeklagte deswegen und weil er einen Waffeneinsatz des Kurden befürchtete, seine Pistole zog. R. ließ sich auch durch diese von ihm wahrgenommene Drohung nicht von seinem Vorhaben abhalten. Er näherte sich dem Angeklagten bis auf einen Meter, mithin fast auf Reichweite so, daß er unmittelbar Faustschläge führen und zugleich den Angeklagten entwaffnen konnte. Diesem Sachverhalt wird es nicht gerecht, wenn die Strafkammer dem Angeklagten nur zugesteht, er hätte "möglicherweise" R. mit der Waffe bedrohen können, was er ja erfolglos getan hat, oder einen Warnschuß abgeben oder den - in gebückter Haltung in erster Linie den Oberkörper darbietenden - R. in die Beine schießen dürfen. Die Auffassung, dem Angeklagten sei in dieser Phase des Geschehens noch genügend Zeit für eine mildere Maßnahme zur Abwehr eines möglicherweise schwerwiegenden körperlichen Angriffs verblieben, wird von den Feststellungen nicht getragen. Daß der Angeklagte in einem früheren Abschnitt einen möglichen Warnschuß in die Luft oder in die Beine des Gegners absichtlich unterlassen hätte, um die Notwendigkeit des Todesschusses zu provozieren, ist nicht festgestellt. Damit ist auf der Grundlage des festgestellten oder nicht ausgeschlossenen Sachverhalts die Notwehrlage, die den Angeklagten zu dem tödlichen Schuß berechtigte, nicht ausgeschlossen.
Deshalb war das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung rechtfertigen (vgl. auch BGH NJW 1986, 2716, 2717).