Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.1981, Az.: 2 StR 298/81
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 298/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 23016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/Main - 03.02.1981
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil, das nach Einstellung des Verfahrens in dem Fall C. B. nur noch die Strafe in dem Fall U.-C. neu festzusetzen hatte, enthält nicht die hierzu erforderlichen eigenen Feststellungen der Strafkammer. Es nimmt wegen der Feststellungen zur Person des Angeklagten auf die Gründe des vom Senat im Fall C. B. und im gesamten Strafausspruch aufgehobenen ersten Urteils Bezug. Hierin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung auch des zweiten Urteils nötigt. Die Feststellungen des ersten Urteils zur Person des Angeklagten gehörten zum Strafausspruch und sind mit diesem aufgehoben worden. Sie konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen werden. Die neu erkennende Strafkammer hätte vielmehr in eigener Verantwortung neue Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Lebensweg, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, Vorstrafen) treffen und diese auch dann in den Urteilsgründen mitteilen müssen, wenn sie den Feststellungen des ersten Urteils völlig entsprochen hätten (BGHSt 24, 274, 275; BGH in NJW 1977, 1247 m.w.N.). Da der neue Strafausspruch teilweise auf nicht mehr vorhandenen Feststellungen beruht, kann er nicht bestehenbleiben.