Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1984, Az.: III ZR 95/82
Streit um die Zahlung von Anwaltsgebühren aufgrund eines später berichtigten Teilurteils; Umfang und Wirkung der Rechtskraft eines berichtigten Urteils; Unanfechtbarkeit von Teilurteilen in der Revisionsinstanz; Berichtigung eines Urteils bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten und weite Auslegung der Vorschrift; Versehentliche offenbare Unrichtigkeit bei Verwechselung einzelner Forderungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 95/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.04.1982
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1984, 539
- MDR 1984, 824 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des § 319 ZPO bei Schreib- und Rechenfehlern "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten" und zur Rechtskraft eines Berichtigungsbeschlusses.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Schluß-Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten, deren Ehemann bzw. Vater er mehrere Jahre lang in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten vertreten hat, als dessen Erben auf Zahlung von Anwaltsgebühren in Anspruch. Das Landgericht hat seiner Klage in Höhe von 53.112,86 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger in Höhe von 403,54 DM Anschlußberufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Erblasser zu verurteilen, an ihn 53.516,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Erblassers durch Teilurteil vom 15. September 1981 das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage "über den vom Landgericht abgewiesenen Teil hinaus in Höhe eines Teilbetrages von 39.129,97 DM nebst Zinsen" abgewiesen, sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, über den verjährten Betrag von 12.899,38 DM und den nicht schlüssig dargelegten Betrag von 974,71 DM, insgesamt also über ein Klagebegehren von 13.874,09 DM, habe vorweg durch Teilurteil entschieden werden können. Soweit in dem verkündeten Teilurteil ein anderer Betrag genannt sei, werde auf den Berichtigungsbeschluß vom 24. September 1981 verwiesen. In ihm hat das Berufungsgericht beschlossen, den Tenor des am 15. September 1981 verkündeten Teilurteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit abzuändern und die Klage "über den vom Landgericht abgewiesenen Teil hinaus nur in Höhe eines Teilbetrages von 13.470,55 DM nebst Zinsen" abzuweisen, sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
In den Gründen des Beschlusses heißt es: Bei der Errechnung des abgewiesenen Teils der Klage seien versehentlich Positionen aus den Gebührenrechnungen zu Nr. 13, 14 und 15 im Tatbestand des angefochtenen Urteils berücksichtigt worden, die in diesem Zusammenhang nicht hätten verwertet werden sollen. Der Senat sei bei der Beratung des verkündeten Urteils davon ausgegangen, daß die Klageerhebung die Verjährung der im Jahr 1976 entstandenen Gebührenforderungen unterbrochen habe; er habe aber irrtümlich die vorgenannten und im Tenor des verkündeten Teilurteils mit abgewiesenen Forderungen zu den verjährten Forderungen aus früheren Abrechnungen gezählt.
Im Schlußurteil hat das Berufungsgericht den Erblasser - soweit im Revisionsrechtszug erheblich - verurteilt, an den Kläger weitere 26.279,59 DM nebst Zinsen zu zahlen und zur Begründung auf das berichtigte Teilurteil Bezug genommen. Davon ausgehend hat es dem Kläger Forderungen aus den Positionen 13 (soweit noch im Streit), 14 und 15 im wesentlichen zugesprochen.
Die Revision der Beklagten richtet sich gegen das Schlußurteil, soweit sie zur Zahlung von mehr als 620,17 DM, also in Höhe von 25.659,42 DM nebst Nebenforderungen, verurteilt worden sind.
Der Kläger beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zu einem kleinen Teil unzulässig, im übrigen unbegründet.
I.
In Höhe eines Betrages von 198,79 DM greift die Revision mangels Beschwer der Beklagten nicht durch.
Durch das Teilurteil vom 15. September 1981 hat das Berufungsgericht dem Kläger Teile seiner Forderung aus Position 13 und die Forderungen aus Positionen 14 und 15, insgesamt einen Betrag von 25.659,42 DM aberkannt. Nach Berichtigung des Teilurteils hat das Berufungsgericht im Schlußurteil dem Kläger diese Forderungen bis auf den genannten Betrag wegen einer abweichenden Berechnung der Mehrwertsteuer bei den drei Forderungen wieder zuerkannt (80,27 DM aus Position 13, 67,87 DM aus Position 14, 50,65 DM aus Position 15). Hinsichtlich dieses erneut abgewiesenen Betrages fehlt es an einer Beschwer der Beklagten. Insoweit ist ihre Revision daher unzulässig (BGHZ 50, 261, 263; 22, 43, 46; 24, 369, 370).
II.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Die Rechtskraft des Teilurteils vom 15. September 1981 stand der Verurteilung der Beklagten durch das mit der Revision angefochtene Schlußurteil wegen des unter I. genannten Betrages von 25.659,42 DM nicht entgegen, weil für den Umfang seiner Rechtskraft die nach § 319 ZPO berichtigte Fassung maßgebend ist. Ein Berichtigungsbeschluß wirkt auf die Zeit der Verkündung des betroffenen Urteils zurück. Die Neufassung gilt als die ursprüngliche Fassung (Baumbach/Hartmann ZPO 42. Aufl. § 319 Anm. 3 B). Danach aber sind die drei umstrittenen Forderungen des Klägers vom Teilurteil nicht umfaßt und daher nicht mit abgewiesen worden.
1.
§ 548 ZPO entzieht der Beurteilung des Senats die dem Schlußurteil vorausgegangenen Entscheidungen, soweit sie unanfechtbar sind. Das trifft nach § 567 Abs. 3 ZPO auf Beschlüsse nach § 319 ZPO zu, wenn sie von einem Oberlandesgericht erlassen worden sind.
Diese Bindung entfällt allerdings bei Berichtigungsbeschlüssen, die sich nur so bezeichnen, tatsächlich aber eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht zum Gegenstand haben, also ohne gesetzliche Grundlage sind (BGHZ 20, 188, 190 m.w.Nachw.; BGHZ 78, 22, 23) [BGH 08.07.1980 - VI ZR 176/78].
Entgegen der Meinung der Revision kann indes nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschluß des Berufungsgerichts vom 24. September 1981 in Wahrheit nicht eine Berichtigung des Teilurteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, sondern eine dem Berufungsgericht durch § 318 ZPO untersagte nachträgliche sachliche Änderung des Teilurteils zum Gegenstand hatte.
2.
a)
§ 319 ZPO läßt bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung von Amts wegen zu. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten rechtfertigt eine Berichtigung nach dieser Vorschrift. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden (Zöller/Vollkommer ZPO 13. Aufl. § 319 Anm. II 1; Baumbach/Hartmann a.a.O. § 319 Anm. 2 A). Stets muß der Irrtum "offenbar" sein, d.h. er muß sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß ergeben. Ein gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden kann, ist keine "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 319 ZPO (BGHZ 20, 188, 192). Das Versehen muß, da Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von Richtern beschlossen werden können, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein (BGHZ 78, 22, 23) [BGH 08.07.1980 - VI ZR 176/78].
Die Vorschrift ist schon aus prozeßwirtschaftlichen Gründen weit auszulegen (Baumbach/Hartmann a.a.O. § 319 Anm. 2 A, C), zumal ihre Anwendung in der Sache den besseren Richterspruch bringt. Sie läßt sich insbesondere nicht auf bloße Formulierungsfehler beschränken. Bereits nach ihrem Wortlaut betrifft sie nicht nur die ausdrücklich genannten Schreib- und Rechenfehler, sondern erstreckt sich auch auf "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten". Selbst die wörtlich aufgeführten Rechenfehler gehen meist nicht nur auf bloße Formulierungsfehler zurück (Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 319 Anm. 11).
Eine scharfe Grenze zwischen bloßen Versehen bei der Formulierung und anderen offenbaren Irrtümern, die dem Richter vorher bei der Urteilsfindung unterlaufen sind, läßt sich schon deshalb nicht ziehen, weil sich diese nicht in der Formulierung der Entscheidung erschöpft (Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. § 319 Anm. 11). Die Konzeption eines Urteils ist kein einheitlicher, sondern ein sich stufenweise vollziehender Vorgang. Die Abfassung des Tenors und der Gründe stellt nur den letzten Abschnitt der richterlichen Tätigkeit bei der Urteilsfindung dar.
b)
Bei Anwendung dieser Kriterien läßt sich nicht feststellen, daß der Beschluß des Berufungsgerichts vom 24. September 1981 nicht die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit zum Gegenstand hatte, also der gesetzlichen Grundlage entbehrte.
Der Kläger hatte eine erhebliche Zahl einzelner Forderungen eingeklagt, die zum größten Teil zu ganz unterschiedlichen Zeiten entstanden waren. Da der Erblasser die Einrede der Verjährung erhoben hatte, kam es nach § 198 BGB auf die Entstehungszeit der Forderungen und nach § 209 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Klägerhebung als Grundlage einer Unterbrechung der Verjährung an.
Das Landgericht hatte die Forderungen nach ihrer Entstehungszeit geordnet und numeriert. Das Berufungsgericht hat ersichtlich bei der Beratung eine Gruppe von Forderungen wegen der Klägerhebung zwar als nicht verjährt angesehen, die Klage also insoweit nicht abweisen wollen, diese Forderungen aber bei der Formulierung des Tenors des Teilurteils versehentlich mit älteren Forderungen verwechselt. Danach kann nicht, wie die Revision geltend macht, davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht die getroffene Entscheidung sachlich ändern wollte, weil es seine Willensbildung nachträglich aus materiell-rechtlichen Gründen als falsch erkannt hatte, was nach der Vorschrift des § 319 ZPO unzulässig gewesen wäre. Vielmehr konnte das Berufungsgericht den ihm bei der Konzeption des Teilurteils unterlaufenen Irrtum noch mit Hilfe des auch als angewandt genannten § 319 ZPO berichtigen, weil er eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit wie einen Rechenfehler zum Gegenstand hatte.
3.
Berichtigungsbeschlüsse, die wie hier den zu berichtigenden Teil eines Urteils bestimmen, sind der materiellen Rechtskraft fähig (RG in LZ 1933, 1027; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 153 I S. 931). Unter diesen Umständen ist für den Senat das Teilurteil in seiner berichtigten Fassung maßgebend. Die Frage, wie weit die Grenzen der Vorschrift des § 319 ZPO zu ziehen sind, unterliegt bei unanfechtbaren Berichtigungsbeschlüssen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGHZ 20, 188, 190 unter Hinweis auf RGZ 110, 427, 429; 122, 332, 334 und JW 1929, 709). Hiernach hat der erkennen de Senat davon auszugehen, daß ein Forderungsteil von 25.659,42 DM durch das Teilurteil nicht abgewiesen worden ist.
4.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Tidow
Kröner
Boujong
Halstenberg