Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.04.2025, Az.: B 5 R 101/24 B
Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.04.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 101/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:030425BB5R10124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gotha - 02.08.2021 - AZ: S 48 R 3010/17
- LSG Thüringen - 17.04.2024 - AZ: L 12 R 716/21
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten erfolglos eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das SG hat den Sachverhalt medizinisch ermittelt und von Amts wegen ein internistisches sowie ein nervenärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf Antrag des Klägers wurde zudem der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und für psychotherapeutische Medizin S angehört. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2.8.2021). Das LSG hat ein psychiatrisch-neurologisches/neuropsychologisches Gutachten sowie ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen eingeholt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.4.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht.
Der Kläger rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) und macht geltend, das LSG sei seinem in der mündlichen Verhandlung am 17.4.2024 zu Protokoll erklärten Antrag, zur weiteren Sachaufklärung eine stationäre Begutachtung auf nervenärztlichem Fachgebiet einzuholen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Ein solches Gutachten wäre geeignet gewesen zu klären, ob und inwieweit er tiefgreifend und anhaltend ermüde. Seine Leistungsfähigkeit hätte auf diese Weise auch über längere Zeit messtechnisch überprüft werden können. Damit hat er einen Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet.
Wird eine Verletzung von § 103 SGG gerügt, muss die Beschwerdebegründung zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags insbesondere aufzeigen, über welche im Einzelnen zu bezeichnenden "zu begutachtenden" Punkte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO) und mit welchem Ziel weiterer Beweis erhoben werden sollte (zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen vgl zB BSG Beschluss vom 31.1.2023 - B 5 R 184/22 B - juris RdNr 6). Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7 mwN). Dass der Kläger im Hinblick auf insgesamt drei im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten sowie nach Anhörung eines von ihm bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG diesen Anforderungen entsprochen hat, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der vom Kläger wiedergegebene Antrag "zur weiteren Sachaufklärung eine stationäre Begutachtung auf nervenärztlichem Fachgebiet einzuholen" genügt für die Annahme eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags jedenfalls nicht.
Soweit der Kläger zudem vorträgt, zwischen den Sachverständigen habe Streit darüber bestanden, wie die Erkrankung des Klägers zu diagnostizieren sei, kommt es für die Annahme einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung iS des § 43 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht nur auf eine Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden an, sondern auf den negativen Einfluss von dauerhaften Gesundheitsstörungen auf das verbliebene Leistungsvermögen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 18.1.2022 - B 5 R 270/21 B - juris RdNr 9 mwN). Indem er insoweit geltend macht, die Sachverständigen seien zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, wendet er sich letztlich gegen eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt.
Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Der Beschwerdebegründung lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das LSG ausnahmsweise zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet gewesen wäre. Aus dem Vortrag des Klägers geht nicht hervor, dass die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten hätten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wären oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gegeben hätten (vgl BSG Beschluss vom 28.11.2023 - B 5 R 110/23 B - juris RdNr 8 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.