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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.06.1994, Az.: XI B 17/94

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
07.06.1994
Aktenzeichen
XI B 17/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1994, 890

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der für sie als Prozeßbevollmächtigter aufgetretene Steuerberater A dem Bundesfinanzhof (BFH) die angeforderte schriftliche Prozeßvollmacht nicht vorgelegt hat (vgl. § 62 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die in der Klageschrift vom 5. April 1993 enthaltene Bevollmächtigung durch den geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin galt nur für das Verfahren vor dem FG. Sie ermächtigte Steuerberater A nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln. Der Senat kann unerörtert lassen, ob die Beschwerde aus weiteren Gründen unzulässig ist.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.2 FGO. Die Kosten sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen (BFH-Beschlüsse vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5 und vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564 [BFH 22.05.1979 - VII B 10/79]).