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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.2004, Az.: IXa ZB 286/03

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Einstellung der von der Gläubigerin aus dem Zuschlagsbeschluss betriebenen Räumungsvollstreckung; Wirksamkeit eines Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils; Erforderlichkeit des Vorliegens des Vollstreckungstitels bei den Akten im Versteigerungstermin; Einordung des Fehlens des Vollstreckungstitels bei den Akten im Versteigerungstermin als absoluten Versagungsgrund für die Erteilung des Zuschlags; Durchführung einer Interessenabwägung für die Einordnung eines Verfahrensfehlers als Versagungsgrund; Heilbarkeit von Versagungsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.2004
Aktenzeichen
IXa ZB 286/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 11619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 20.10.2003

Fundstellen

  • MDR 2004, 774 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfIR 2004, 751 (red. Leitsatz)

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft,
die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 30. Januar 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der XI. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erledigt.

Wert des Beschwerdegegenstands: 165.000 EUR.

Gründe

1

I.

Die Beteiligte zu 2 betreibt aus der notariellen Urkunde des Notariats P. vom 19. Januar 2000 - 8 UR 111/00 -, in der die Schuldnerin eine Grundschuld über 407.000 DM bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, die Zwangsversteigerung ihres Miteigentumsanteils. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Juli 2002 die Beschlagnahme des Grundbesitzes angeordnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Ausfertigung an die Gläubigerin zurückgegeben. In dem Versteigerungstermin vom 11. September 2003 hat das Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 3 als den mit einem Gebot von 100.100 EUR Meistbietenden den Zuschlag zu je 1/2 Miteigentum erteilt.

2

Die Schuldnerin hat gegen den Zuschlagsbeschluss sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, im Versteigerungstermin sei der Vollstreckungstitel nicht bei den Akten gewesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde wieder zu den Akten gereicht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

3

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt sie die Einstellung der von der Gläubigerin aus dem Zuschlagsbeschluss betriebenen Räumungsvollstreckung. Zwischenzeitlich hat sie das Objekt vollständig geräumt.

4

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

5

1.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluss wirksam. Im Zwangsversteigerungsverfahren habe die betreibende Gläubigerin dem Antrag auf Zwangsversteigerung nach § 16 Abs. 2 ZVG den Vollstreckungstitel beigefügt. Nach der Anordnung der Zwangsversteigerung könne der Titel im weiteren Verfahren wieder an den Gläubiger herausgegeben werden. Allerdings müsse der Titel im Versteigerungstermin zum Schutz des Schuldners wieder vorliegen, damit der Nachweis geführt werden könne, dass der titulierte Anspruch (noch) bestehe. Das Nichtvorliegen des Vollstreckungstitels hindere den Fortgang der Zwangsvollstreckung bis zur Behebung des Mangels und könne ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG sein. Werde aber wie hier die Vollstreckungsurkunde zurückgegeben, könne der Verfahrensmangel in der Beschwerdeinstanz, die eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz sei, mit Rückwirkung "geheilt" werden, denn die Wirksamkeit der Zuschlagserteilung werde insgesamt überprüft. So werde auch die - von der Schuldnerin nicht bestrittene - Tatsache überprüft, dass die Versteigerungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorgelegen hätten. Bei dieser Sachlage würden durch das Versäumnis des Vollstreckungsgerichts keine schutzwürdigen Interessen der Schuldnerin verletzt.

6

2.

Die Rechtsbeschwerde meint, der Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG sei ein absoluter Versagungsgrund; das Vollstreckungsgericht hätte den Zuschlag nicht erteilen dürfen. Die vom Beschwerdegericht angenommene Heilung des festgestellten Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren sei mit dem Zwangsversteigerungsgesetz nicht vereinbar. Nach dem Wortlaut des § 84 ZVG seien nur die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten relativen Versagungsgründe heilbar; ein einmal erwachsener absoluter Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG sei dagegen nachträglich nicht heilbar. Auf die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Schuldnerin beeinträchtigt seien, komme es nicht an.

7

3.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

8

a)

Es gehört zu den tragenden Grundsätzen des Zwangsversteigerungsverfahrens, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und der Zustellungsnachweis sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung als auch im Versteigerungstermin vorliegen müssen. Das Vollstreckungsgericht muss in der Lage sein zu prüfen, ob diese Vollstreckungsvoraussetzungen noch bei der Versteigerung und der Zuschlagserteilung vorliegen. Unterlässt es dies, liegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG. Im Streitfall hat das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Titelausfertigung nach der Anordnung der Zwangsversteigerung an die betreibende Gläubigerin zurückgegeben. Im Versteigerungstermin lag die notarielle Urkunde nicht vor.

9

Aus der Vorschrift des § 84 ZVG, nach der die Versagungsgründe in § 83 Nr. 1 bis 5 der Erteilung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn das Recht des Beteiligten nicht beeinträchtigt wird oder er das Verfahren genehmigt, wird gefolgert, dass die in § 84 ZVG nicht in Bezug genommenen Verfahrensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgründe nachträglich nicht "heilbar" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; OLG Königsberg JW 1930, 657, 658). Zur Begründung wird unter Hinweis auf die Denkschrift angeführt, § 83 Nr. 6 erfasse alle Gesetzesverletzungen, bei denen sich der Umfang der Beeinträchtigung, welche den Rechten der Beteiligten drohe, nicht mit Sicherheit übersehen lasse. Bei einem solchen Verfahrensmangel müsse stets die Versagung des Zuschlags erfolgen (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 83 Rn. 4.1.; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 83 Rn. 1; vgl. Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, Materialien zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Einführungsgesetz vom 24. März 1897 S. 91).

10

b)

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie wird den Fällen nicht gerecht, in denen die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zwar an den Gläubiger zurückgereicht wurde, aber während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens vorhanden und in seiner Wirksamkeit nie beeinträchtigt war und entweder zwischen dem Versteigerungstermin und der Zuschlagserteilung oder im Laufe des Zuschlagsbeschwerdeverfahrens vor der Entscheidung über den Zuschlag oder der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde dem Vollstreckungs- oder Beschwerdegericht wieder vorgelegt wird. Wie die Beschwerdegegner zu 3 zutreffend ausführen, stellt § 83 Nr. 6 ZVG einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Die Frage, ob ein Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, ist unter Betrachtung des jeweiligen Versagungsgrundes anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beurteilen. Lässt sich der Umfang der Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der Beteiligten genau übersehen und kann spätestens in der Beschwerdeinstanz festgestellt werden, dass trotz des Verfahrensfehlers die Rechte des Schuldners nicht verkürzt wurden, wirkt sich der Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht aus und kann deshalb nicht zur Versagung des Zuschlags führen. Das trifft hier zu. Im Beschwerdeverfahren wurde durch die Vorlage des vollstreckbaren Titels nachgewiesen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen während des gesamten Versteigerungsverfahrens unverändert vorgelegen haben. Deshalb ist der bloße formale Verfahrensfehler der vorübergehenden Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten kein Grund, der zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses zwingt.

Streitwertbeschluss:

Wert des Beschwerdegegenstands: 165.000 EUR