Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1966, Az.: VI ZR 214/64
Verschulden des Wartepflichtigen; Zusammenstoß auf Kreuzung; Verhalten des Vorfahrtberechtigten; Unabwendbares Ereignis; Drohende Vorfahrtrechtsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 214/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 StVG
- § 13 StVO (a.F.)
- § 286 ZPO
Fundstelle
- VersR 1966, 829
Redaktioneller Leitsatz
1. Für das Verschulden des Wartepflichtigen spricht ein Zusammenstoß auf einer Kreuzung. Das Verhalten des Vorfahrtberechtigten beim Heranfahren an den Kreuzungsbereich ist daraus jedoch nicht zu ersehen.
2. Für den Vorfahrtberechtigten liegt bei einem Zusammenstoß auf einer Kreuzung kein unabwendbares Ereignis vor, wenn ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer die drohende Vorfahrtrechtsverletzung rechtzeitig erkannt hätte und den Unfall durch die gebotene sofortige Reaktion abgewendet haben würde.