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§ 66 LwAnpG - Ehrenamtliche Richter

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Amtliche Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

Für Landwirtschaftssachen sollen ehrenamtliche Richter einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben.