Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.10.1958, Az.: 4 AZR 114/56
Bruttovergütung; Schuldner der Steuern; Schuldner der Abgaben; Steuerrechtliche Regelung; Steuerabzug; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Berechnung der Lohnsteuer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.10.1958
- Aktenzeichen
- 4 AZR 114/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 18.01.1956 - II LA 466/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 7, 1 - 4
- DB 1959, 322-323 (Kurzinformation)
- MDR 1959, 431 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1004 (amtl. Leitsatz)
- WA 1959, 75
Amtlicher Leitsatz
1. Schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine sogenannte Bruttovergütung, so ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, die auf die jeweilige Vergütung entfallenden Steuern und Abgaben allein zu tragen. Es kommt insoweit auf die dem öffentlichen Recht angehörende steuerrechtliche Regelung nicht an.
2. Die Tatsache allein, daß ein Arbeitgeber versehentlich zu wenig Steuern bei Auszahlung der Vergütung einbehält, befreit den Arbeitnehmer nicht von der Verpflichtung, gleichwohl dem Arbeitgeber gegenüber weiterhin für die zu wenig einbehaltenen Steuern aufzukommen, wenn das FA den Arbeitgeber auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften nachträglich zur Zahlung der Steuerschuld heranzieht. Es ist Sache des Arbeitnehmers, sich in ausreichendem Maße selbst darum zu kümmern, ob der Steuerabzug vom Arbeitgeber richtig vorgenommen wird.
3. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt grundsätzlich auch die Pflicht ein, die Lohnsteuer richtig zu berechnen. Bei einer schuldhaft falschen Berechnung der Lohnsteuer oder anderer öffentlicher Abgaben durch den Arbeitgeber kann dieser verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer den daraus etwa entstehenden Schaden zu ersetzen.