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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1962, Az.: I ZR 21/61
„Rotaprint“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1962
Aktenzeichen
I ZR 21/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14659
Entscheidungsname
Rotaprint
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 29.11.1960

Fundstelle

  • MDR 1963, 195-196 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

"Rotaprint"

Prozessführer

der R. Aktiengesellschaft, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Paul A. G. und Theo G. H., B., R. Straße ...,

Prozessgegner

die P. S. & M. oHG, vertreten durch ihre Gesellschafter S. und M., F., R. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Merkmal des "Nachbauens" wird bei Maschinen, die sich aus zahlreichen Einzelteilen zusammensetzen, nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Nachahmer für die Herkunftsvorstellungen der Käuferkreise maßgebende Teile nachbaut, andere Einzelteile dagegen abweichend gestaltet.

  2. b)

    Die Gefahr der Täuschung über die Herkunft der Ware, insbesondere über Beziehungen zwischen dem Nachbauenden und dem Hersteller des nachgeahmten Erzeugnisses, kann in der Regel nur bejaht werden, wenn dieses im Verkehr bekannt ist.

  3. c)

    Bei hochentwickelten, wegen ihrer technischen Besonderheiten dem Verkehr bekannten Präzisionsmaschinen widerspricht es nicht der Erfahrung, daß fachkundige Käuferkreise aus einer Übereinstimmung der wesentlichen technischen Besonderheiten der Maschinen auf Beziehungen des Nachbauenden zum Hersteller des Originalerzeugnisses schließen (Abgrenzung gegen BGH GRUR 1957, 83 - Wasserzähler - und GRUR 1960, 232 - Feuerzeugausstattung).

  4. d)

    Soweit aus Handlungen des nachbauenden Herstellers auf Verwechslungsabsicht zu schließen ist und diese Absicht ein Beweisanzeichen für eine Täuschungsgefahr bildet, kann sie auch dem an den Handlungen des Herstellers nicht beteiligten Vertriebsunternehmen entgegengehalten werden.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Ebel und Claßen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. November 1960 wird in vollem Umfange, die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin 1/5 , die Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin befaßt sich mit dem Bau von Kopier- und Vervielfältigungsmaschinen; seit mehr als 30 Jahren stellt sie auch Offsetmaschinen her. Die Klägerin gehört zu den führenden Herstellern auf diesem Gebiete und ist unter dem Namen "Rotaprint" weithin bekannt. Ihre bekanntesten Offsetmaschinen-Modelle sind die nachstehend abgebildeten Typen "R 30" bzw. "R 30 S" für das Papierformat DIN A 3 und "R Kl" für das Format DIN A 4.

R KlR 30 S
2

Die Bezeichnung "R 30" ist der Klägerin durch ein im Jahre 1936 aufgrund nachgewiesener Verkehrsgeltung eingetragenes Warenzeichen Nr. 484 909 (I Hülle Bl. 195) geschützt. Sie ist ferner Inhaberin der Warenzeichen Nr. 333 589 "Zitoprint" und Nr. 486 390 "Rotaprint".

3

Ende 1943 wurde das Werk der Klägerin zu etwa 80 v.H. zerstört; sie setzte daraufhin ihre Produktion in Ausweichbetrieben fort, die im heutigen tschechoslowakischen Staatsgebiet lagen. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 übernahm der tschechoslowakische Staat die Ausweichbetriebe mit den darin befindlichen Maschinen, Einzelteilen, Zeichnungen, Vorrichtungen und Werkzeugen und setzte die Produktion fort. Auf Auslandsmärkten erschienen die nach den Modellen und Unterlagen der Klägerin gebauten Offsetmaschinen seit 1946, im Gebiet der Bundesrepublik und in Westberlin nach Abschluß des deutsch-tschechoslowakischen Handelsvertrages vom 27. Januar 1956. Der Vertrieb erfolgt durch die staatliche Außenhandelsgesellschaft K. in Prag.

4

Diese Nachbau-Maschinen hatten zunächst die gleiche äußere Aufmachung wie die Modelle der Klägerin. Als diese 1951 ihre Erzeugnisse mit der aus den Abbildungen ersichtlichen Verkleidung versah, die etwa in der Mitte zwei Chromleisten und dazwischen einen Farbstreifen ("R 30") bzw. zwei Farbstreifen mit einer Chromleiste dazwischen ("R Kl") aufweist, erhielten auch die Nachbau-Maschinen eine ähnliche Aufmachung. Die Typenbezeichnung der in der CSR hergestellten Offsetmaschinen lautete für das Modell im Format DIN A 3 zunächst "Zetaprinto 30", nach einer Verwarnung der Klägerin "Omnipol" und jetzt "Romayor"; für das kleine Modell wird die Bezeichnung "Rominor" verwendet. Die Verkaufspreise für die fraglichen Maschinen betragen:

"R 30"24.900,- DM;"Romayor"16.900,- DM
"R Kl"5.288,35 DM;"Rominor"3.350,- DM.
5

Die Beklagte ist Generalvertreterin der K. für die Bundesrepublik, nicht für Westberlin. Sie unterhält in Frankfurt/Main ein Auslieferungslager, aus dem sie 1957 vier Maschinen an die Eugen G. & Sohn OHG in Berlin geliefert hat. Die Klägerin erwirkte daraufhin gegen dieses Unternehmen ein rechtskräftiges Verbot, Vervielfältigungsmaschinen in einer näher bezeichneten äußeren Aufmachung zu vertreiben (vgl. I ZR 140/59 vom 17. März 1961).

6

Mit der vorliegenden Klage beanstandet die Klägerin den Vertrieb von Offsetmaschinen, die bestimmte, im einzelnen im Urteil des Berufungsgerichts wiedergegebene technische Merkmale aufweisen, und zwar ohne Rücksicht auf das inzwischen wiederum geänderte äußere Aussehen und die Typenbezeichnungen der Maschinen. Sie hat ihr Begehren auf den Gesichtspunkt des sog. sklavischen Nachbaues (§1 UWG), des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§823 Abs. 1 BGB) und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schadenszufügung (§826 BGB) gestützt.

7

Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten vertriebenen Maschinen seien den ihren nachgebaut und stimmten in bezug auf die in den Klageanträgen aufgeführten Merkmale genau überein. Ihre eigenen Maschinen seien im Verkehr bekannt und durch die technische Entwicklung noch nicht überholt; von 1951 bis 1958 seien 4.000 Maschinen verkauft worden. Die Maschinen der Beklagten seien mit den ihren schon in der technischen Gestaltung zu verwechseln; diese Verwechslungsgefahr sei nicht technisch notwendig bedingt, wie sich schon daraus ergebe, daß die Erzeugnisse anderer Mitbewerber abweichend ausgestaltet seien. Ein auf ihre eigenen Maschinen eingestellter Drucker könne ohne Unterweisung sofort auch die der Beklagten bedienen. Es werde der Eindruck hervorgerufen, als ob die Maschinen der Beklagten aus dem Betriebe der Klägerin stammten oder aufgrund irgendwelcher Beziehungen zu ihr hergestellt und vertrieben würden; damit nutze die Beklagte auch den besonderen Ruf der Waren der Klägerin aus. Hierdurch und durch die geschleuderten Preise werde ein besonderer Anreiz zum Kauf der Maschinen der Beklagten ausgeübt.

8

Der Klageantrag lautete auf Unterlassung, Erteilung von Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht je in dem aus der Formel des Berufungsurteils ersichtlichen Umfange, jedoch ohne den darin aufgenommenen Zusatz: "und die mit einem Schutzgehäuse gemäß der nachstehenden Abbildung versehen sind", ferner ohne die dazugehörige Abbildung.

9

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die Maschinen der Klägerin wiesen nicht mehr als durchschnittliche Art und Güte auf; manche Offsetmaschinen leisteten mehr. Verwechslungsgefahr bestehe nicht; die als Käufer in Betracht kommenden Fachleute achteten bei den beträchtlichen Preisen genau auf die Eigenschaften der Maschinen; es sei undenkbar, daß ein Käufer einem Irrtum in bezug auf den Hersteller unterliege. Außerdem sei die technische Ausgestaltung in Einzelheiten recht verschieden; der ursprünglich übernommene Grundaufbau weise keinerlei Eigenart auf; die später in bezug auf zwölf Merkmale vorgenommenen Änderungen stellten namhafte Verbesserungen dar und zeigten, daß von einem sklavischen Nachbau jedenfalls jetzt nicht mehr gesprochen werden könne.

10

Das Landgericht hat die fraglichen Maschinen in Augenschein genommen und sodann der Klage stattgegeben. Mit der dagegen erhobenen Berufung hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage wiederholt. Die Klägerin hat auf einen Hinweis des Berufungsgerichts hin hilfsweise Anschlußberufung mit dem aus der Formel des Berufungsurteils ersichtlichen Antrage erhoben. Das Kammergericht hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Kosten beider Rechtszüge hat es zu 1/3 der Klägerin , zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Die Urteilsformel lautet ihrem wesentlichen. Inhalt nach:

  1. I.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    1. 1.

      es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder. Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

      1. A.

        Offsetmaschinen für DIN A 3 mit Formzylinder, Offsetzylinder und Gegendruckzylinder anzubieten, zu verkaufen, zu vermieten oder sonst in den Verkehr zu bringen, bei denen ein Sauganleger den obersten Bogen eines Papierstapels erfaßt und Einführwalzen zuführt, die den Bogen unmittelbar bis zu einer Vordermarke nahe dem Gegendruckzylinder befördern, und

        1. a)

          der Formzylinder und Offsetzylinder einen Durchmesser von etwa 180 mm haben und zwischen Maschinenständern angeordnet sind, die einen lichten Abstand von etwa 690 mm haben, und

        2. b)

          der Formzylinder eine Aufspannvorrichtung mit Hakenleisten aufweist, deren Haken einen Abstand von 12,5 mm oder ein Mehrfaches davon voneinander haben, und

        3. c)

          die Hakenaufspannvorrichtung zweimal 17 Haken aufweist, und

        4. d)

          der die Aufspannvorrichtung aufnehmende Segmentspalt des Formzylinders durch eine zylinderische gewölbte Deckschale abgedeckt ist, die mittig in der Längsrichtung scharnierartig geteilt ist und scharnierartig aufgehängt ist, und durch deren Eindrücken eine Hakenleiste in Umfangsrichtung bewegt werden kann, und

        5. e)

          das Farbwerk mit einem Teil der Farbwalzen und dem Farbkasten in einem Rahmen angeordnet ist, der am Maschinengestell so schwenkbar gelagert ist, daß der Rahmen von der Ablegeseite der Offsetmaschine hochklappbar ist, und

        6. f)

          der Farbkasten mit den numerierten Regulierschrauben für das Farbmesser auf der Anlageseite der Maschine liegt, während auf der Ablegeseite der Maschine eine entsprechende Skala mit Numerierung der Regulierschrauben angeordnet ist, und

        7. g)

          die Feuchtwalzen des Feuchtwerkes, die oberhalb des Feuchtwasserkastens angeordnet sind, in Platinen gelagert sind, die innerhalb der Maschinenständer in einem Abstand von den Maschinenständern angeordnet sind, so daß der zwischen den Platinen vorhandene Abstand der Baubreite des Platinenabstandes des Feuchtwerkes für DIN A 3 gemäß Patent 678 543 von 600 mm entspricht, gemäß welchem eine der zur Farbaufnahme und Farbförderung bestimmte Walze des Farbwerkes die Feuchtung aufnimmt, und

        8. h)

          eine besondere Antriebswelle für den Bogenanleger hinter der Wand für den Papierstapel angeordnet ist,

        und die mit einem Schutzgehäuse gemäß der nachstehenden Abbildung versehen sind:

        (es folgt ein Farblichtbild der von der Beklagten vertriebenen Maschine)

      2. B.

        Offsetmaschinen für DIN A 4 mit Formzylinder, Offsetzylinder und Gegendruckzylinder anzubieten, zu verkaufen, zu vermieten oder sonst in den Verkehr zu bringen, bei denen ein Reibanleger mittels einer Reibleiste, die sich insbesondere im wesentlichen über die Breite des Papierstapels erstreckt, den obersten Bogen zu einer Fördermarke nahe dem Gegendruckzylinder befördert, und

        1. a)

          der Formzylinder und Offsetzylinder einen Durchmesser von etwa 120 mm haben und zwischen Maschinenständern angeordnet sind, die einen lichten Abstand von etwa 380 mm haben, und

        2. b)

          der Formzylinder eine Aufspannvorrichtung mit Hakenleisten aufweist, deren Haken einen Abstand von 12,5 mm oder ein Mehrfaches davon voneinander haben, und

        3. c)

          die Hakenspannvorrichtung 17 Haken aufweist, und

        4. d)

          die Hakenleiste an den Querbalken eines U-förmigen Bügels befestigt ist, dessen Schenkel am Formzylinder angelenkt sind, und

        5. e)

          das Farbwerk mit einem Teil der Farbwalzen in einem Rahmen angeordnet ist, der am Maschinengestell so schwenkbar gelagert ist, daß der Rahmen von der Anlageseite der Offsetmaschine hochklappbar ist, und

        6. f)

          am oberen Ende des Maschinengestells ein Querträger zwischen den Maschinenständern angeordnet ist, der zu den Farbwalzen einen solchen Abstand hat, daß auf diesem Querträger ein Feuchtwerk für DIN A 4 gemäß Patent 678 543, bei welchem eine der zur Farbaufnahme und Farbförderung bestimmten Walzen des Farbwerks die Feuchtung aufnimmt, aufhangbar ist,

        und die mit einem Schutzgehäuse gemäß der nachstehenden Abbildung versehen sind:

        (es folgt ein Farblichtbild der von der Beklagten vertriebenen Maschine)

    2. 2.

      der Klägerin Auskunft zu erteilen über die von ihr vorgenommenen, in Ziffer I, 1 A und B gekennzeichneten Handlungen.

  2. II.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I, 1 A und B gekennzeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist.

11

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Klägerin verfolgt ihren Hauptantrag weiter, während die Beklagte volle Abweisung der Klage erstrebt. Beide Parteien beantragen Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Zur Abweisung der Hauptanträge der Klägerin ist das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen gelangt: Bei Fehlen irgendeines gewerblichen Schutzrechts komme nur der Schutz aus §1 UWG in Betracht. Der an sich erlaubte maßstäblich genaue Nachbau sei danach unzulässig, wenn hinzutretende besondere Umstände ihn unlauter oder sittenwidrig erscheinen ließen, so z.B., wenn der Nachbauer seine Erzeugnisse in den Verkehr bringe, ohne sich um die Gefahr von Verwechslungen zu kümmern, oder die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr zu treffen. Für die Verwechslungsgefahr sei hier der Gesamteindruck entscheidend, den die Maschinen auf den Beschauer machten. Dieser richte sich nach der äußeren Verkleidung; es sei allerdings denkbar, die Verkleidung der Maschinen bei gleichbleibenden technischen Merkmalen irgendwie dergestalt zu ändern, daß eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei, entweder infolge abweichender Gestaltung der Verkleidung selbst oder durch einen, nicht zu übersehenden Hinweis auf die Herstellerin oder durch andere Maßnahmen. Somit seien die Hauptanträge nicht den konkreten Verletzungsformen angepaßt, die von der Beklagten vertrieben werden.

13

Die Hilfsanträge hält das Berufungsgericht dagegen für begründet. Beide Maschinen der Beklagten seien nachgebaut. In den in der Klage bezeichneten Merkmalen sei Übereinstimmung gegeben; Grundaufbau und Funktionsweise seien dieselben wie bei den Maschinen der Klägerin, Ersatzteile in großem Umfange gegenseitig austauschbar; hierauf habe die Berliner Vertretung der Herstellerin früher auch in der Werbung hingewiesen. Im Laufe der Jahre habe die Herstellerin der fraglichen Maschinen zwar gewisse Veränderungen vorgenommen; zum Teil habe sie aber auch hierbei wiederum gerade Veränderungen und Verbesserungen nachgeahmt, die die Klägerin inzwischen eingeführt hatte, so z.B. eine neue Einrichtung zur Regulierung des Zylinderdrucks, eine Handkurbel mit Kupplungseinrichtung unter Fortfall der bisherigen Fußkupplung, eine Neuerung am Flächenfarbwerk und die Verkleidung; die letztere sei dann allerdings auf Beanstandungen der Klägerin hin schrittweise wieder abgewandelt worden.

14

Es handle sich bei den Maschinen der Klägerin auch um eigenartige, überdurchschnittliche Erzeugnisse, die im Verkehr bekannt seien und mit denen eine bestimmte Güte- und Herkunftsvorstellung verbunden sei. Die Eigenart werde durch das äußere Gesamtbild bestimmt, durch das die Erzeugnisse der Klägerin sich deutlich von Erzeugnissen Dritter abhöben. An die Eigenart seien überdies nur geringere Anforderungen zu stellen, da die Herstellerin der angegriffenen Maschinen in Verwechslungsabsicht handle.

15

Verwechslungsgefahr im Sinne des §31 WZG sei nicht erforderlich, im übrigen aber nach den vorgelegten Abbildungen sogar im engeren, mindestens aber im weiteren Sinne zu bejahen. Es genüge hinsichtlich der Merkmale, die geeignet seien, für die Güte und Herkunft der Ware kennzeichnend zu wirken, eine gewisse Übereinstimmung, die infolge der Gedankenverbindung, die mit dem Kennzeichen des Verletzten verbunden sei, einen Anreiz zum Kauf bewirken könne. Als solche Merkmale führt das Berufungsgericht auf: die Gesamtgröße, die - bereits durch den Nachbau bedingt - etwa gleich sei; den bildlichen Eindruck des sichtbaren Teiles der technischen Gestaltung; die Handhabung und Wirkungsweise der Maschinen; die Verkleidung, obwohl hier auch Abweichungen gegeben seien. Zwar werde der Käufer das Angebot einer solchen Maschine angesichts ihres Preises mit einer gewissen Sorgfalt prüfen; die verschiedenen Farbtöne der Verkleidung seien aber nicht unterscheidungskräftig, ebensowenig die Verschiedenheiten in der Gestaltung des Oberteils. Im Erinnerungsbild des Betrachters hafte vielmehr die übereinstimmende gedrungene kubische Gesamtwirkung der Maschinen, die sie von den Erzeugnissen Dritter gemeinsam abhebe. Dies führt das Berufungsgericht näher aus und folgert aus alledem, daß eine nicht unbeträchtliche Anzahl der in Betracht kommenden Interessenten beim Anblick der Maschinen der Beklagten zu der Auffassung gelangen werde, diese stammten aus dem gleichen Unternehmen wie die Maschinen der Klägerin, bzw. es handle sich bei " Romayor" und " Rominor" nur um andere Maschinentypen desjenigen Unternehmens, welches die Rotaprint-Maschinen herstelle; mindestens sei aber Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben.

16

Für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr spreche ferner, daß die Herstellerin der angegriffenen Maschinen von Anfang an in Verwechslungsabsicht gehandelt habe, wie in dem von der Klägerin vorgetragenen Urteil des Berufungsgerichts vom 22. September 1959 ausgeführt sei.

17

Schließlich habe die Beklagte es auch unterlassen, zumutbare Unterscheidungsmerkmale anzubringen. Auch, wenn bei einem an sich erlaubten Nachbau in fast gleichen Abmessungen die äußere Raumform nicht wesentlich geändert werden könne, so sei doch die Möglichkeit gegeben, die Verkleidung farblich oder ornamental zu ändern und in nicht zu übersehender Weise auf die Herkunftsstätte hinzuweisen. Ein solcher Hinweis sei gerade in Anbetracht der Verwendung der Anfangssilben "Ro" zu empfehlen.

18

II.

1.

Die Revision der Klägerin meint zunächst, das Berufungsgericht hätte auch die Möglichkeit berücksichtigen müssen, daß die Beklagte die frühere Form der Maschinen (ohne Gehäuse) wieder vertreiben werde; die Gefahr des wiederholten Vertriebes einer solchen Form sei nicht ausgeräumt, zumal die Beklagte insoweit kein Unterlassungsversprechen abgegeben habe; in dem Rechtsstreit gegen die G. OHG habe diese sogar noch im Jahre 1959 eine nicht verkleidete Maschine vorgelegt.

19

Der Hauptangriff der Revision der Klägerin geht jedoch dahin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf das äußere Erscheinungsbild der Maschinen abgestellt; auf dieses komme es bei Maschinen dieser Art nicht an; die Käufer seien Fachleute, die nicht auf die Verkleidung, sondern auf Konstruktion, Güte der Ausführung und dgl. achteten. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts lasse die allgemeine Lebenserfahrung außer acht. Verwechslungsgefahr sei daher schon wegen der übereinstimmenden Konstruktion gegeben, ohne daß die Verkleidung hieran etwas zu ändern vermöchte. Darüber hinaus dürfe die Beklagte aber Maschinen mit der im wesentlichen übereinstimmenden Konstruktion schon deshalb nicht vertreiben, weil die Herstellerin die von ihr "aufgefundenen" Fabrikationsunterlagen der Klägerin zu Unrecht benutze. Ebenso wie bei der Verwendung erschlichener Zeichnungen (BGH GRUR 1961, 40 - Wurftaubenpresse) sei in einem solchen Falle ein Verstoß gegen §1 UWG auch dann gegeben, wenn Verwechslungsgefahr ausscheide; auch verwerfliche Absicht sei dann nicht zu fordern; die objektiven Umstände begründeten bereits einen Sittenverstoß.

20

2.

Die Revision der Beklagten führt aus: Im Zeitalter der Mißbilligung jeglicher Wettbewerbsbeschränkung sei ein zeitloser Schutz für technische Merkmale, wie ihn das Berufungsurteil gewähre, unhaltbar. Die Maschinen der Klägerin seien nicht fortschrittlich oder überdurchschnittlich; der Hinweis des Berufungsgerichts auf die eigene Werbung der Beklagten sei insoweit nicht beweiskräftig; Verwechslungsgefahr sei in keiner Form gegeben; dabei komme es nur auf die Verkleidung an; hier genügten schon die Farbunterschiede und das Fehlen des für die Maschinen der Klägerin charakteristischen Streifens; auf die Vorsilbe "Ro" lege kein Fachmann Gewicht; Übereinstimmungen der äußeren Form seien technisch bedingt; Verwechslungsgefahr sei nicht schon rechtserheblich, wenn die Erzeugnisse aufgrund ihrer bereits durch den Nachbau bedingten Ähnlichkeit verwechselt werden könnten; das Entscheidende sei, ob die Erzeugnisse demselben Unternehmen zugeschrieben würden; das setze aber voraus, daß die Käufer eine Herkunftsvorstellung hätten; eine solche sei bezüglich der technischen Merkmale der fraglichen Maschinen der Klägerin vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne reiche nicht aus. Auf subjektive Merkmale komme es grundsätzlich weder in der Frage der Eigenart der Ware noch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr an; entscheidend sei allein, ob objektiv die Gefahr einer Verwechslung der Warenherkunft im Sinne der angelsächsischen "Passing-off"-Rechtsprechung hervorgerufen werde. Schließlich sei es aber auch nicht berechtigt, der Beklagten die Verwechslungsabsicht der Herstellerin zur Last zu legen, und das Berufungsgericht habe hierbei überdies verfahrenswidrig den Sachvortrag der Beklagten zu der Frage übergangen, wie es ursprünglich unter Mitwirkung des Bruders eines Direktors der Klägerin zum Nachbau ihrer Maschinen gekommen sei.

21

III.

1.

Mit ihrem ersten, die Wiederholungsgefahr betreffenden Revisionsangriff kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil stellt als unstreitig fest, daß die Herstellerin der angegriffenen Offsetmaschinen diese schon seit 1951 nur noch mit Gehäuse hat vertreiben lassen; daß die erst später mit dem Vertriebe der fraglichen Maschinen befaßte Beklagte jemals Offsetmaschinen ohne Gehäuse vertrieben habe, ist nicht behauptet worden. Wenn die Firma G. & Sohn OHG in dem gegen sie geführten Rechtsstreit dem Gericht noch 1959 eine unverkleidete Maschine vorgeführt hat, so gibt das allein keinen Anlaß zu der Besorgnis, die Beklagte werde solche Maschinen, und zwar im geschäftlichen Verkehr, vertreiben. Die Klägerin, die zur Begründung der Klage auf Nachahmungsabsicht der Beklagten verweist, hat auch nicht behauptet, sie selbst beabsichtige, zum Vertriebe unverkleideter Maschinen zurückzukehren, und habe deshalb mit einem entsprechenden Verhalten der Beklagten zu rechnen. Unter diesen Umständen kann daß angefochtene Urteil nicht deswegen angegriffen werden, weil es die Möglichkeit des Vertriebes unverkleideter Maschinen außer Betracht gelassen hat; ein solcher Vertrieb war nicht Gegenstand der Klage.

22

2.

Auch mit dem Hauptangriff ihrer Revision vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

23

a)

Am weitesten geht die Ansicht der Klägerin, schon mit Rücksicht auf die Umstände, unter denen die Herstellerin der angegriffenen Maschinen die Unterlagen für deren Herstellung erworben habe, sei der Vertrieb der Maschinen im Bundesgebiet auch bei Fehlen einer Gefahr der Täuschung über ihre Herkunft zu verbieten.

24

Dieser in der Revisionsinstanz erstmals vorgebrachte Gesichtspunkt kann der Klage, soweit sie abgewiesen worden ist, schon deshalb nicht zum Erfolge verhelfen, weil es insoweit an einem im Revisionsrechtszug zu berücksichtigenden rechtzeitigen Tatsachenvortrag fehlt. Daß die tatsächlichen Voraussetzungen eines Geheimnisverrats im Sinne der §§17, 18 UWG gegeben seien, behauptet die Revision selbst nicht. Davon, daß der von ihr als "Auffindung" bezeichnete Erwerb der Fabrikationsunterlagen einer Erschleichung gleichzuachten sei, die zu einer Anwendung des §1 UWG bei jeglicher Verwendung dieser Unterlagen führen müßte, kann gleichfalls keine Rede sein. Ebensowenig kann der gleichfalls nachgeschobene Gesichtspunkt rechtswidriger Beschlagnahme oder Enteignung von Fabrikationsunterlagen durchgreifen. Die Klage ißt in den Tatsacheninstanzen nur auf die Behauptung des Vertriebes nachgebauter Maschinen gestützt worden, bei dem ohne Rücksicht auf die vermeidbare Gefahr der Herkunftstäuschung gehandelt werde; in dem so gestalteten Vertriebe erblickt die Klage einen Verstoß gegen §1 UWG. Im Rahmen dieses Klagegrundes kann das Vorbringen der Klägerin deshalb nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt worden, ob die inländische Beklagte bei Kenntnis der in den Tatsacheninstanzen über den Erwerbsvorgang vorgetragenen Behauptungen gegen das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden auch dann verstößt, wenn beim Vertriebe der Maschinen jede Gefahr der Herkunftstäuschung ausgeschlossen ist. Für eine Beurteilung dieser Frage fehlt es aber nicht nur an jeder näheren Darlegung der tatsächlichen Umstände des Erwerbs der Unterlagen durch die ausländische Herstellerin, insbesondere nach der Richtung, ob der lange zurückliegende Erwerb noch eine praktisch in Betracht kommende Auswirkung auf die wettbewerbliche Stellung der Beteiligten hat; es hätte vielmehr auch der Darlegung bedurft, daß der Durchschnittsgewerbetreibende in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt in dem Vertriebe von Maschinen, deren Herstellung in irgendeiner nicht näher behaupteten Weise auf den Erwerb der Unterlagen zurückgeht, schlechthin bereits einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs erblicke. Dabei wäre insbesondere auf die tatsächlichen Gepflogenheiten des Verkehrs sowie auf den Umstand einzugehen gewesen, daß ohnehin eine gerichtliche Nachprüfung von Enteignungsmaßnahmen der hier möglicherweise gegebenen Art mindestens viele Jahre hindurch ausgeschlossen war (BGHZ 8, 378 ff [BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51]), wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies auch weiterhin der Fall ist. Da es hiernach in den Tatsacheninstanzen an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag gefehlt hat, ist der von der Klägerin nachgeschobene Gesichtspunkt einer abschließenden Würdigung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.

25

Dasselbe gilt schließlich für den in der Revisionsverhandlung noch geltend gemachten Gesichtspunkt der Verletzung eines Urheberrechts der Klägerin an den Konstruktionszeichnungen. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß es sich dabei um Zeichnungen handele, die aufgrund der besonderen, in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugrunde gelegten Merkmale ausnahmsweise eines urheberrechtlichen Schutzes fähig wären (vgl. BGH GRUR 1956, 284 ff - Rheinmetall-Borsig II).

26

IV.

Es kommt hiernach entgegen der Ansicht der Klägerin auf die vom Berufungsgericht untersuchte Frage an, ob die Beklagte gegen die Grundsätze verstößt, die von der Rechtsprechung im Rahmen des §1 UWG für den Vertrieb "sklavisch" nachgebauter Erzeugnisse entwickelt worden sind. Die von beiden Revisionen insoweit erhobenen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts sind jedenfalls im Ergebnis nicht begründet.

27

Das Berufungsgericht hat den Fall unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vermeidbaren Irreführung über die Herkunft der Ware geprüft und dabei die Begriffsmerkmale zugrunde gelegt, die der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 21, 266 ff [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerke - als rechtserheblich bezeichnet hat.

28

1.

Soweit die Tatsache des Nachbauens (des Arbeitens nach fremden Vorbild) in Betracht kommt, besteht nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils kein Zweifel, daß diese Voraussetzung wettbewerbswidriger Nachahmung hier gegeben ist. Dabei ist es nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsurteils für das Merkmal des Nachbauens nicht wesentlich, daß eine Maschine, die - wie die hier gegebenen - aus zahlreichen Einzelteilen besteht, in allen Einzelheiten nachgebaut ist; es genügt, wenn dies bei den wesentlichen Teilen in solchem Umfang der Fall ist, daß etwa vorhandene Abweichungen demgegenüber außer Betracht zu bleiben haben. Dies hat das Berufungsgericht hier als gegeben festgestellt (BU 13/14). Mit Recht hebt das Berufungsgericht auch hervor, daß es unter diesen Umständen unerheblich ist, wenn der Hersteller des angegriffenen Erzeugnissen in gewissem Umfange aufgrund eigener Leistung Verbesserungen hinzugefügt hat. Die Entscheidung des Reichsgerichts, auf die es sich hierfür beruft (RG GRUR 1937, 45, 47), betrifft zwar den anders liegenden Fall einer unzulässig vergleichenden Werbebehauptung. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber beizutreten, weil es, sobald ein Erzeugnis einem anderen in den wesentlichen, die Herkunftsvorstellung begründenden Teilen nachgebildet worden und deshalb ein "Nachbauen" gegeben ist, lediglich eine Frage der Verwechslungsgefahr und des zuzumutenden Abstandhaltens ist, ob die vom Nachbauenden vorgenommenen Änderungen oder Verbesserungen ausreichen, um den Tatbestand vermeidbarer Herkunftstäuschung zu verneinen.

29

Zu Unrecht bezweifelt die Revision der Beklagten hiernach das Vorliegen eines Nachbauens in wettbewerbsrechtlichem Sinne mit dem Hinweis auf die vom Berufungsgericht (BU 17/18) getroffenen Feststellungen über Abweichungen der äußeren Verkleidung. Diese steht nämlich bei Maschinen der hier fraglichen Art nicht im Vordergrund des Käuferinteresses. Abweichungen der Verkleidung sind daher bei derartigen Maschinen nicht wesentlich genug, um in bezug auf die Maschine als Ganzes bei Nachahmung der wesentlichen Elemente ihrer Konstruktion bereits das Merkmal des Nachbauens zu verneinen.

30

2.

In Übereinstimmung mit der ständigen, auch festzuhaltenden Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz; BGHZ 21, 266, 271 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerk) hat das Berufungsgericht sodann geprüft, ob die nachgeahmten Maschinen der Klägerin "eigenartige, überdurchschnittliche" Erzeugnisse sind, und diese Frage ohne Rechtsirrtum bejaht.

31

Die Revision der Beklagten bemängelt insoweit, daß das Berufungsgericht ihre eigenen Werbebehauptungen über die Eigenschaften der fraglichen Maschinen zur Begründung dieser Annahme mit herangezogen hat. Aber auch, wenn man diese Werbebehauptungen als möglicherweise übertrieben völlig außer acht läßt, rechtfertigt sich die Auffassung des Berufungsgerichts schon aus dem unstreitigen Sachverhalt; denn die bezeichneten Begriffsmerkmale bedeuten lediglich eine Abgrenzung gegenüber solchen bloßen Alltags-(Dutzend-)Waren, bei denen der Verkehr der Frage der Herkunft der Ware keine Beachtung zu schenken pflegt (BGHZ 21, 266, 272) [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55], und bei denen deshalb zwar die rechtsunerhebliche Gefahr einer Verwechslung der Waren selbst, nicht jedoch auch die Gefahr einer Verwechslung der Herkunft begründet ist; bei Offsetmaschinen liegt aber auf der Hand, daß sie keine Massenwaren in diesem Sinne sind. Technische Fortschrittlichkeit in patentrechtlichem Sinne oder den Durchschnitt vergleichbarer Erzeugnisse überragende Qualität der Ware ist nicht zu fordern.

32

3.

Die Revision der Beklagten erachtet es sodann als wesentliche Voraussetzung einer jeden wettbewerbswidrigen Nachahmung, daß die Abnehmerkreise eine Herkunftsvorstellung in bezug auf die technischen Merkmale haben, die verboten werden sollen. Die Ware des Verletzten müsse im Verkehr bekannt sein, also Verkehrsgeltung erworben haben, wobei es nicht immer darauf ankomme, ob die Voraussetzungen des §25 WZG gegeben seien; sie verweist hierzu auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Januar 1958 (GRUR 1958, 351 - Deutschlanddecke), sowie auf die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Art. 10 bis, Londoner Fassung Abs. III Nr. 1, wonach die Verbandsländer verpflichtet sind, jegliches Tun zu untersagen, "das geeignet ist, auf welchem Weg es auch sei, eine Verwechslung mit der Niederlassung ... eines Wettbewerbers hervorzurufen". Eine den Erfordernissen des §286 ZPO genügende Feststellung, daß die Erzeugnisse der Klägerin im Verkehr bekannt seien, vermißt die Revision der Beklagten.

33

Die Rechtsprechung hat zwar bei besonderen tatsächlichen Umständen in Einzelfallen ausgesprochen, daß die Gefahr einer Herkunftstäuschung im Rahmen der Nachahmungstatbestände schon dann gegeben sei, wenn die Besonderheiten eines technischen Erzeugnisses auch nur geeignet sind, im Verkehr als kennzeichnend für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe gewertet zu werden (BGHZ 21, 266, 272 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerke). Dies bedeutet indessen nicht, daß die Ware des Verletzten als solche im Verkehr überhaupt nicht bekannt zu sein brauchte. Auf die Eignung ist vielmehr nur unter dem Gesichtspunkt abzustellen, daß es keines Nachweises dafür bedarf, ob die in Betracht kommenden Besonderheiten des Erzeugnisses tatsächlich als Herkunftshinweis betrachtet werden. Der Revision ist deshalb insoweit beizutreten, als von einem durch die sog. vermeidbare Herkunftstäuschung begangenen Wettbewerbsverstoß regelmäßig nur dann gesprochen werden kann, wenn die Ware des Verletzten im Verkehr bekannt ist; dabei braucht es sich allerdings nicht um eine Verkehrsgeltung im Sinne des §25 WZG zu handeln; vielmehr kommen als Anknüpfungspunkt für die Herkunftsvorstellungen der Käuferkreise gerade auch solche technische Merkmale in Frage, die als zum Wesen der Ware gehörig eines Schutzes nach §25 WZG unfähig sind, andererseits aber doch in dem Sinne individualisierend wirken, daß sie eine gedankliche Verbindung mit einer bestimmten Herkunftsstätte hervorrufen (vgl. BGH GRUR 1956, 553, 557 - Coswig).

34

Aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils ergibt sich nun aber entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht die Erzeugnisse der Klägerin in diesem Sinne als im Verkehr bekannt angesehen hat. So enthält schon der Tatbestand die Feststellung, daß es sich bei den beiden nachgeahmten Offset-Maschinentypen der Klägerin um deren bekannteste Erzeugnisse handelt und daß die Klägerin eine führende Herstellerin von Offset-Maschinen ist. Näherer Ausführungen hierüber bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Beklagte selber die unstreitige Tatsache, daß ein Fachmann die ihm vorgeführte Maschine der Beklagten ohne weiteres als "tschechische Rotaprintmaschine" bezeichnete, damit erklärt hatte, in Deutschland seien Maschinen dieser Art schlechthin als "Rotaprintmaschinen" bekannt.

35

4.

a)

In der Frage der Herkunftstäuschung beanstandet die Revision der Klägerin es als die Auffassung des Berufungsgerichts, das äußere Erscheinungsbild der Maschinen bilde den Anknüpfungspunkt für die Herkunftsvorstellungen der Abnehmerkreise und damit auch für die Verwechslungsgefahr. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, achtet der Fachmann des Druckereigewerbes oder -handwerks, an den die Werbung der Beklagten sich im allgemeinen unstreitig wendet, nicht in erster Linie auf das äußere Gewand - obwohl dessen mögliche Bedeutung für die Herkunftsvorstellung nicht völlig vernachlässigt werden kann -, sondern auf die technische Beschaffenheit und Arbeitsweise der Offsetmaschinen. Diese Auffassung liegt auch dem Urteil des Landgerichts zugrunde. Das Berufungsgericht stellt dagegen das äußere Gesamtbild der Maschinen in den Vordergrund; ihm kann allerdings nicht die Auffassung entnommen werden, daß nicht einmal ein nicht ganz unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise entscheidend aus der technischen Beschaffenheit der Maschinen auf deren Herkunft und Güte schließe. Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit jedenfalls deshalb nicht, weil die Sache zur abschließenden Beurteilung durch das Revisionsgericht reif ist, ohne daß sich an dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis etwas ändert. Daß der Kaufinteressent in Anbetracht der erheblichen Kaufpreise eine "gewisse Sorgfalt" beobachten werde, hebt auch das Berufungsgericht hervor; diese Sorgfalt richtet sich bei hochentwickelten Präzisionsmaschinen der hier fraglichen Art mindestens bei einem nicht unerheblichen Teil der Käuferkreise erfahrungsgemäß darauf, was die Maschinen leisten, nach welchem System sie arbeiten, wie sich dieses von den Erzeugnissen Dritter unterscheidet, welche Lebensdauer die Maschinen haben, wie sie zu handhaben und zu pflegen sind. Die den Käufer nach der Lebenserfahrung maßgeblich interessierenden, die Herkunft und Güte kennzeichnenden Merkmale der Ware beziehen sich hiernach auf die technische Konstruktion, ihre Ausführung und praktische Bewährung, dagegen nicht so sehr auf die Verkleidung. Dieser, durch die Art der Maschinen und die Zusammensetzung der Käuferkreise begründete Umstand unterscheidet den Streitfall in dem entscheidenden Punkte von den Sachverhalten, die dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 1957, 83 - Wasserzähler) und dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1959 (GRUR 1960, 232 - Feuerzeugausstattung) zugrunde lagen.

36

Aus diesem Grunde kommt es hier nicht entscheidend auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage an, in welchem Maße sich die Maschinen beider Parteien nach ihrem äußeren Gesamteindruck unterscheiden; insbesondere braucht nicht auf die Ausführungen der Revision der Beklagten eingegangen zu werden, die sich die Ansicht des Berufungsurteils über die Maßgeblichkeit der äußeren Form ausdrücklich zu eigen macht, die insoweit bestehenden Unterschiede der Maschinen aber im angefochtenen Urteil für unterbewertet hält. Vielmehr ist die Frage (mit dem Landgericht) dahin zu stellen, ob die vom Verkehr maßgeblich beachteten, unstreitig gegebenen zahlreichen Übereinstimmungen der technischen Konstruktion die Gefahr einer Verwechslung der Ware nach ihrer Herkunft begründen und ob etwa die im äußeren Bilde erscheinenden Unterschiede geeignet sind, diese Gefahr auszuräumen.

37

b)

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsirrtum die Gefahr einer Verwechslung in dem Sinne bejaht, daß der Verkehr, soweit er die Herkunftsstätten unterscheidet, mindestens der Gefahr unterliege, auf besondere Beziehungen organisatorischer oder wirtschaftlicher Art zwischen den beiden Herstellern zu schließen. Daß auch die Möglichkeit solcher Schlußfolgerungen ausreicht, um die im Rahmen der Nachahmungstatbestände zu fordernde Verwechslungsgefahr zu begründen, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 13. Juli 1956 (BGHZ 21, 266, 276) [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] dargelegt (zustimmend Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., §1 UWG Anm. 187). Wenn der Verkehr Beziehungen der genannten Art zwischen der Klägerin und der Beklagten oder der sie, beliefernden Herstellerin vermutet, so besteht die Gefahr, daß er schlechte Erfahrungen, die er mit der Ware oder den Leistungen des Nachahmers macht, auf die Eigenart der Konstruktion des im Verkehr bekannten nachgeahmten Modells zurückführt oder bei verbleibenden Zweifeln ein anderes Mal vorsichtshalber das Erzeugnis eines Dritten wählt. Derselbe Rechtsgedanke liegt der Berücksichtigung dieser Art von Verwechslungsgefahr auch im Kennzeichnungsrecht zugrunde (RG GRUR 1937, 148, 152 - Kronprinz -; BGH GRUR 1959, 484, 486 r - Condux).

38

Ob die hiernach ausreichende Herkunftstäuschung im weiteren Sinne gegeben ist, bedarf in den Fällen der Nachahmung besonders sorgfältiger Prüfung. Denn der Verkehr wird, wenn er aus Unterschieden der Aufmachung oder aus einem Hinweis auf den Hersteller ersieht, daß die einander ähnelnden Waren aus verschiedenen Unternehmen stammen, in der Regel nicht auf Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zwischen den Unternehmen schließen; auch bei Waren, die das Merkmal der Eigenart und Überdurchschnittlichkeit erfüllen, ist dies im allgemeinen noch nicht der Fall. Die Erzeugnisse müssen sich vielmehr von denen der Mitbewerber mit eben der Wirkung abheben, daß der Verkehr zu der Annahme neigt, die gegebene Übereinstimmung könne nicht wohl ohne Bestehen von Beziehungen der genannten Art erklärt werden. Eine solche Vorstellung wird sich, ausgehend von der grundsätzlichen Erlaubtheit des Nachbauens nicht geschützter technischer Erzeugnisse, regelmäßig nur dort bilden können, wo ein besonderes Maß von wettbewerblicher Eigenart der Ware besteht, namentlich, wenn es sich um ein erprobtes, im Verkehr bekanntes, hochentwickeltes Erzeugnis handelt, das erfahrungsgemäß das Ergebnis einer individuellen Konstruktionsarbeit und Erfahrung darstellt und das deshalb üblicherweise kein seriöser Kaufmann ohne Abmachungen übernehmen wird.

39

c)

Die vom Berufungsgericht im einzelnen getroffenen Feststellungen stützen seine Auffassung, daß der Gefahr der Herkunftstäuschung mindestens in diesem Sinne gegeben ist. Unstreitig gehört die Klägerin zu den "führenden" Herstellerfirmen auf dem Gebiete der Offsetmaschinen; die hier fraglichen Typen sind ihre "bekanntesten Modelle" (BU 5); es handelt sich um "erprobte Erzeugnisse feinmechanischer Präzisionstechnik" (BU 15); von den vergleichbaren Erzeugnissen Dritter weichen die nachgeahmten Erzeugnisse der Klägerin und die der Beklagten in der äußeren Form übereinstimmend ab (BU 18). Ersatzteile für das eine Erzeugnis können in großem Umfange für das andere verwendet werden; ein nicht unerheblicher Teil der mit der Bedienung und Arbeitsweise der Maschinen einigermaßen vertrauten Fachleute kann schon angesichts der vielfachen, völlig übereinstimmenden technischen Einzelheiten und der geringen technischen Unterschiede zu der Auffassung gelangen, die Nachbaumaschinen stammten aus dem gleichen Betrieb wie die Klagemaschinen (BU 17). Auch, wenn die zuletzt genannte Feststellung des Berufungsgerichts nicht den Schluß rechtfertigen sollte, daß diese Verkehrskreise geradezu einer Täuschung über die Herkunft der Maschinen aus verschiedenen Betrieben unterliegen, so trägt sie doch in Verbindung mit den weiteren Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts, daß mindestens die Verwechslungsgefahr in dem oben dargelegten Sinne gegeben sei.

40

d)

Das Berufungsgericht hat zur Stützung seiner Annahme noch festgestellt, die tschechoslowakische Herstellerin - also nicht die Beklagte selbst - habe von Anfang in Verwechslungs absicht gehandelt. Das wird von der Revision der Beklagten mit zwei Erwägungen angegriffen. Einmal komme es im Rahmen des hier fraglichen Nachahmungstatbestandes auf subjektive Unlauterkeitsmerkmale nicht an; sie könnten eine Verwechslungsgefahr ebensowenig begründen, wie die Annahme der Eigenart der Erzeugnisse; zum anderen habe das Berufungsgericht gegen §286 ZPO verstoßen, da es zur Begründung der Verwechslungsabsicht lediglich auf ein zwischen der Klägerin und einem dritten Unternehmen ergangenes Urteil Bezug genommen habe, ohne das Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 8. Oktober 1958) darüber zu berücksichtigen, wie es zum Nachbau gekommen sei und wie die angegriffenen Maschinen inzwischen weiter entwickelt worden seien.

41

Der Beklagten ist zuzugeben, daß Verwechslungsabsicht nicht zu den Grundmerkmalen des Nachahmungstatbestandes der vermeidbaren Herkunftstäuschung zu rechnen ist, und daß bei der Beurteilung dieser Nachahmungstatbestände in Zweifelsfällen in erster Linie objektive Umstände, insbesondere die Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses heranzuziehen sind (vgl. für kunstgewerbliche Erzeugnisse BGH GRUR 1961, 581, 583 r - Hummel-Figuren II). Das Berufungsgericht hat die Verwechslungsabsicht aber auch nur unterstützend als Beweisanzeichen für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr gewertet (BU 19). Das steht mit der Rechtsprechung in Einklang, die davon ausgeht, daß der in Verwechslungsabsicht vorgehende Nachahmer als marktkundiger Kaufmann Verwechslungen regelmäßig nur dort anstreben wird, wo mit einem Erfolge dieses Bemühens zu rechnen ist. Es liegt deshalb kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob durch das Verhalten der Beklagten, eines bloßen Vertriebsunternehmens, eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird, die Verwechslungsabsicht der Herstellerin mitberücksichtigt hat.

42

Im übrigen hätte das Berufungsgericht insoweit einen anderen Gesichtspunkt heranziehen können und müssen, aus dem sich zugleich die Unerheblichkeit der erhobenen Verfahrensrüge ergibt: Die festgestellten früheren Maßnahmen der Herstellerin der angegriffenen Maschinen, die jeweils die Gefahr von Verwechslungen in besonders starkem Maß begründet haben, wirken nach der allgemeinen Lebenserfahrung in den angesprochenen Fachkreisen weiter fort (vgl. hierzu BGH GRUR 1959, 360 - Elektrotechnik). Ein bezeichnendes Beispiel für die angerichtete Marktverwirrung bietet der von der Beklagten mitgeteilte unstreitige Fall, in dem ein Fachmann eine Maschine der Beklagten als "tschechische Rotaprintmaschine" bezeichnete. Im einzelnen haben unstreitig folgende Annäherungen in der Vergangenheit stattgefunden: Die tschechoslowakische Herstellerin wählte, nachdem die Klägerin zur Verkleidung ihrer Maschinen übergegangen war, sogleich eine ähnliche Verkleidung; sie benutzte für die Maschinen das Zeichen "Zetaprinton", das sich an das Zeichen "Rotaprint" der Klägerin anlehnte, sowie ferner die Typenziffer 30 entsprechend der bekannten "R 30" der Klägerin; auch die Schreibweise der Bezeichnungen wurde ähnlich gewählt; die jetzigen Bezeichnungen Romayor und Rominor klingen in den beiden ersten Buchstaben an die der Klägerin an; die frühere Vertriebsfirma der Herstellerin hat in der Werbung (zutreffend) darauf hingewiesen, Ersatzteile der Rotaprintmaschinen seien für die angegriffenen Maschinen verwendbar; eine Reihe von Verbesserungen, welche die Klägerin im Laufe der Jahre einführte, hat die tschechoslowakische Herstellerin jeweils übernommen, so die Zylinderdruckeinstellung, das Flächenfarbwerk und die Einrichtung einer Handkurbelkupplung anstelle der früheren Fußkupplung. Diese unstreitigen, von der Verfahrensrüge der Beklagten nicht betroffenen Feststellungen rechtfertigen jedenfalls den Schluß, daß diese Annäherungsmaßnahmen auf längere Zeit hin fortwirken und die Gefahr von Verwechslungen vertiefen. Da es sich hierbei um die rein tatsächliche Auswirkung dieses früheren Verhaltens handelt, ist es rechtlich unerheblich, daß dieses Verhalten nicht von der Beklagten, sondern von ihrer Lieferantin bzw. von einem früheren Vertriebsunternehmen ausgegangen ist. Aus dem gleichen Grunde brauchte das Berufungsgericht auch auf die Umstände, unter denen es zum Nachbau der fraglichen Maschinen gekommen ist, nicht einzugehen.

43

f)

Die nach allerem rechtsirrtumsfrei festgestellte Täuschungsgefahr würde den Vorwurf unlauteren Wettbewerbs allerdings nicht rechtfertigen, wenn die Beklagte und die Herstellerin der Waren sie nicht vermeiden könnten, ohne ins Gewicht fallende und ihnen deshalb nicht zuzumutenden Nachteile in Kauf zu nehmen (BGH GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1954, 121, 122 - Zählkassetten). Zwar macht bei technischen Erzeugnissen nicht schon die Tatsache, daß noch andere vergleichbare Konstruktionen auf dem Markt sind, es für sich allein zumutbar, auf eine dieser anderen Lösungen auszuweichen; denn deren Hersteller könnten sich möglicherweise gleichermaßen gegen die Übernahme ihrer Lösungen zur Wehr setzen mit dem vor der Revision der Beklagten an sich zutreffend gelten berechneten Ergebnis, daß dann unzulässigerweise allen haben der Schutz gegen den Nachbau ungeschützter Erzeugnisse gewährt sein würde. Wenn es sich jedoch um so hoch entwickelte Maschinen handelt, wie sie hier in Frage stehen, und wenn sie weiter, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, im Verkehr so bekannt und gleichwohl in einer so hohen Zähl von technisch eigentümlichen Merkmalen nachgebaut sind, so läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß die Beklagte und die tschechoslowakische Herstellerin es an den ihnen zuzumutenden Unterscheidungsmerkmalen haben fehlen lassen; das trifft namentlich in bezug auf die Konstruktion der Maschinen zu. Die Revision der Beklagten hat, wie auch diese selbst in den Instanzen, im einzelnen auch nicht dargelegt, in bezug auf welche Merkmale der Nachbau gerade so wie geschehen hätte durchgeführt werden müssen. Damit erweisen sich die Angriffe der Beklagten gegen die Verurteilung im Rahmen des §1 UWG mindestens im Ergebnis als unbegründet.

44

V.

Die Revision der Beklagten bezeichnet schließlich die Formel des Berufungsurteils in Verbindung mit den Entscheidungsgründen als widerspruchsvoll und mißverständlich. Sie meint, die zahlreichen unter I 1 A und B der Formel aufgeführten technischen Einzelheiten gehörten nicht in das ausgesprochene Verbot, da sie nicht schutzfähig seien; das Urteil könne dahin verstanden werden, daß der Nachbau dieser Einzelheiten für sich verboten sei.

45

Wie sich indessen aus der Begründung des Urteils (S. 12/13) ergibt, hat das Berufungsgericht die Unterlassungspflicht der Beklagten auf Vorrichtungen bezogen, die kumulativ sowohl die aufgeführten technischen Einzelheiten, als auch das in der Abbildung wiedergegebene Schutzgehäuse aufweisen. Das ergibt sich darüber hinaus aber auch aus der Anregung des Berufungsgerichts zur hilfsweisen Anschlußberufung der Klägerin und aus der Kostenentscheidung des Berufungsurteils.

46

Auch die Revision der Klägerin kann insoweit keinen Erfolg haben. Zwar stehen, wie ausgeführt, für die rechtliche Beurteilung die Übereinstimmungen in technisch-konstruktiver Hinsicht im Vordergrund; das schließt aber (wie auch schon das Landgericht angenommen hatte) nicht die Möglichkeit aus, daß die Beklagte künftig die fraglichen Maschinen mit so erheblichen Abweichungen in der äußeren Gestaltung, gegebenenfalls verbunden mit so deutlichen Herkunftshinweisen vertreibt, daß jede Form von Verwechslungsgefahr und darüber hinaus auch die Annahme einer planmäßigen Ausnutzung fremden guten Rufes ausscheidet. Die Einschränkung, die das Berufungsurteil dem Verbot hinzugefügt hat, entspricht daher im wesentlichen den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Bestimmtheit des zu beurteilenden Tatbestandes und die Anpassung der Urteilsformel an die konkrete Verletzungsform stets gestellt hat.

47

VI.

Soweit die Klage hiernach zu Recht abgewiesen worden ist, kann sie auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder eines Verstoßes gegen §826 BGB von Erfolg sein. Insoweit hat die Revision der Klägerin auch nichts geltend gemacht.

48

Da die Teilabweisung der Klage im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt erfolgt, daß der Hauptantrag der Klage nicht der konkreten Verletzungsform angepaßt war, erscheint es nicht gerechtfertigt, der Klägerin ein Drittel der Kosten aufzuerlegen. Dem Maße ihres Unterliegens entspricht vielmehr ein Kostenanteil von einem Fünftel. Mit dieser Maßgabe waren die Revisionen beider Parteien als unbegründet zurückzuweisen.

Wilde Jungbluth Pehle Ebel Claßen