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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1956, Az.: V ZR 197/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1956
Aktenzeichen
V ZR 197/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Koblenz - 29.06.1955

Prozessführer

1. der Ehefrau Ida Kr. geb. K.,

2. des Arbeiters Werner Kr.,

3. der Ehefrau Helene D.,

4. des Arbeiters Hermann D. in Ko., Ke.straße ...,

5. der Frau Pauline P. geb. K. in F./M., A.straße ...,

Prozessgegner

1. den Spediteur Josef H. in T.-Tr., Ri.straße 3,

2. die Frau Margarete H. geb. Sch., ebenda,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr. Augustin, Dr. Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29. Juni 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagten zu 1, 3 und 5 sind Geschwister. Sie waren mit ihren Geschwistern Heinrich K. und Lydia Sc. geb. K. Miteigentümer zu je 1/10 der im Grundbuch von Traben, Band 80 , Blatt 2893/3 eingetragenen Hausparzelle Flur 8, Nr. 724/223. Die weiteren Miteigentumsanteile des Hausgrundstücks, nämlich der 2/5 Anteil ihrer verstorbenen Mutter und der 1/10 Anteil des verstorbenen Bruders Emil K., gehörten den fünf Geschwistern jeweils in ungeteilter Erbengemeinschaft.

2

Alle Geschwister sowie die Beklagten zu 2 und 4, die Ehemänner der Beklagten zu 1 und 3, waren sich einig, das Hausgrundstück an die Kläger zum Preise von 18.000 DM zu verkaufen.

3

Die Beurkundung des Verkaufs des Hausgrundstücks erfolgte vor dem Notar Dr. von L. in T.-Tr. in drei Einzelverträgen. Mit Vertrag vom 1. April 1953 verkaufte zunächst die Beklagte zu 5 ihren 1/10 Anteil. Sie wurde hierbei von der Klägerin auf Grund einer dieser erteilten, von den Beschränkungen des §181 BGB befreienden Vollmacht vom 25. März 1953, die von dem Notar K. in F./M. beglaubigt war, vertreten. Mit Vertrag vom 9. April 1953 verkauften die Geschwister Heinrich K. und Lydia Sc. ihre 1/10 Anteile. Der Verkauf der 1/10 Anteile der Beklagten zu 1 und 3 sowie des 2/5 Anteils der verstorbenen Mutter und des 1/10 Anteils des verstorbenen Bruders Emil K. erfolgte mit Vertrag vom 13. April 1953. Bei der Vertragsbeurkundung handelte die Schwester Lydia Sc. als Vertreter ohne Vertretungsmacht zugleich für die Beklagte zu 5 und ihren Bruder Heinrich K.. Die Beklagten zu 2 und 4, die Ehemänner der Beklagten zu 1 und 3, waren bei der Beurkundung nicht anwesend. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung:

"Die Genehmigung der vorstehend ohne Vollmacht vertretenen Mitverkäufer und die Zustimmung des Hermann D. (Beklagter zu 4) und des Werner Kr. (Beklagter zu 2) sowie des Hermann Schuster (Ehemann, der Lydia Sc.) soll mit Eingang beim amtshandelnden Notar wirksam werden."

4

Die Genehmigung der Beklagten zu 5 wurde noch in der Vertragsurkunde von der Klägerin auf Grund der bereits erwähnten Vollmacht der Beklagten zu 5 vom 25. März 1953 erteilt. Die Genehmigung des Bruders Heinrich K. und die Zustimmung des Ehemanns Sc. wurden in besonderer Urkunde vom 13. April 1953 von dem Notar Dr. von L. beglaubigt. Die Beklagten zu 2 und 4 verweigerten dagegen ihre Zustimmung zum Vertrag.

5

Auf Grund der geschlossenen Verträge und der darin erklärten Auflassungen wurden die Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

6

Da die Beklagten zu 2 und 4 ihre Zustimmung zu dem Vertrag vom 13. April 1953 verweigert hatten, sind die Parteien über die Wirksamkeit des Vertrags in Streit geraten. Mit Rücksicht hierauf wurde im Grundbuch bezüglich des 2/5 Anteils der verstorbenen Mutter und des 1/10 Anteils des verstorbenen Bruders Emil K. von Amts wegen ein Widerspruch gegen die Eintragung der Kläger als Eigentümer eingetragen.

7

An die am Vertrag festhaltenden Geschwister Heinrich K. und Lydia Sc. sowie an die Beklagte zu 5 haben die Kläger die auf diese entfallenden Anteile am Kaufpreis bezahlt. Die auf die Beklagten zu 1 und 3 entfallenden Anteile haben sie zu deren Gunsten hinterlegt.

8

Die Kläger sind der Ansicht, daß infolge der am 1. April 1953 wirksam gewordenen Gleichberechtigung von Mann und Frau die fehlende Zustimmung der Beklagten zu 2 und 4 die Wirksamkeit des Vertrages vom 13. April 1953 nicht beeinträchtigt habe.

9

Die Kläger haben deshalb beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß der zu notariellem Protokoll des Notars Dr. von L. am 13. April 1953 unter Nr. 561/53 der Urkundenrolle geschlossene Kaufvertrag über das im Grundbuch von T., Band 80, Bl 2893/3 eingetragene Grundstück zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Beklagten zu 2) und 4) bedurfte und auch andere Gründe seiner Wirksamkeit nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    die Beklagten zu 1), 3) und 5) zu verurteilen, in die Löschung des unter Nr. 1 in Abt II des Grundbuchs von T., Band 80 , Blatt 2893/3 eingetragenen Widerspruchs, gegen die Eintragung der Kläger als Eigentümer des 2/5 Anteils der verstorbenen Witwe Heinrich K., Florine geb. J. und des 1/10 Anteils des gleichfalls verstorbenen Emil K. einzuwilligen.

10

Die Beklagten haben beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie haben sich in erster Linie darauf berufen, daß die Notwendigkeit der Zustimmung der Beklagten zu 2 und 4 zu dem Vertrag vom 13. April 1953 vertraglich vereinbart gewesen sei, sodaß die fehlende Zustimmung trotz der am 1. April 1953 in Kraft getretenen Gleichberechtigung von Mann und Frau den Vertrag unwirksam gemacht habe.

13

Der Vertrag sei auch wegen Verstoßes gegen §2033 Abs. 2 BGB unwirksam, da die Geschwister nur über ihren Anteil am gesamten Nachlaß ihrer Mutter und ihres Bruders Emil K., nicht dagegen über ihre Anteile an einem zum Nachlaß gehörenden Gegenstand hätten verfügen können.

14

Schließlich sei der Vertrag unwirksam, weil die Beklagte zu 5 in ihrer Vollmacht vom 25. März 1953 die Klägerin nur zur Veräußerung ihres 1/10 Anteils ermächtigt habe. Wolle man jedoch die Vollmacht auf die Veräußerung der der Beklagten zu 5 als Erbin zustehenden Anteile am Hausgrundstück erstrecken, so sei sie insoweit aus den vorgenannten Gründen wegen Verstoßes gegen §2033 Abs. 2 BGB unwirksam.

15

Die von der Beklagten zu 5 erteilte Vollmacht sei von ihr aber auch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Sie habe nämlich nicht der Klägerin sondern dem Bruder Heinrich K. Vollmacht erteilen wollen. Außerdem habe ihr die Klägerin wahrheitswidrig versichert, daß mit den anderen Geschwistern bereits alles erledigt sei und die Beklagten zu 1 und 2 in dem Hausgrundstück wohnen bleiben könnten.

16

Auch die Beklagten zu 1 und 3 hätten den Vertrag wirksam angefochten. Sie seien von den Klägern dadurch arglistig getäuscht worden, daß diese das den Beklagten zu 1 und 3 zugesicherte Wohnrecht in dem Hausgrundstück bewußt aus dem Vertrag herausgelassen hätten, obwohl man sich über die Aufnahme des Wohnrechts in den Vertrag einig gewesen sei. Außerdem hätten sich die Beklagten zu 1 und 3, wenn nach der richterlichen Auslegung des Vertrags die ehemännliche Zustimmung nicht erforderlich gewesen wäre, in einem Irrtum über den Inhalt ihrer abgegebenen Willenserklärung befunden.

17

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, daß die Notwendigkeit der Zustimmung der Beklagten zu 2 und 4 vertraglich vereinbart war und deshalb die Verweigerung der Zustimmung den Vertrag vom 13. April 1953 unwirksam machte.

18

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des Urteils des Landgerichts der Klage stattgegeben.

19

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

20

Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

21

I.

Das Berufungsgericht hat für die von den Klägern erhobene Feststellungsklage die Voraussetzungen des §256 ZPO für gegeben erachtet. Es hat insoweit ausgeführt, daß die Beklagten sich auf Grund der Weigerung der Beklagten zu 2 und 4, dem Vertrag vom 13. April 1953 zuzustimmen, auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen hätten und dadurch eine das Feststellungsinteresse der Kläger begründende Unsicherheit über die Wirksamkeit des Vertrags entstanden sei. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse der Kläger auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 4 bejaht. Diese seien zwar nicht selbst Vertragspartei gewesen. Sie hätten sich jedoch gegenüber den Klägern der rechtlichen Möglichkeit berühmt, den Vertrag durch Verweigerung ihrer Zustimmung unwirksam werden zu lassen.

22

Diese Begründung des Feststellungsinteresses ist frei von Rechtsirrtum. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.

23

II.

Bei der Auslegung der Vertragsbestimmung, daß die Zustimmung der Beklagten zu 2 und 4 mit dem Eingang bei dem beurkundenden Notar wirksam werden soll, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagten zu 1 und 3 wegen der am 1. April 1953 in Kraft getretenen Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2, Art. 117 GrundG) zum Abschluß des Vertrages vom 13. April 1953 gesetzlich nicht mehr der Zustimmung ihrer Ehemänner, bedurften und deshalb diese Zustimmung nur dann Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages hätte sein können, wenn sie von den Parteien vereinbart worden wäre.

24

Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß eine solche Vereinbarung aus der ernannten Vertragsklausel nicht zu entnehmen ist.

25

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß die Klausel denselben Wortlaut habe, wie er unter dem vor Eintritt der Gleichberechtigung von Mann und Frau gültigen gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung üblich gewesen sei. Damals habe die Klausel jedoch deshalb keine Vertragsabrede über die Notwendigkeit der ehemännlichen Zustimmung zu Verfügungen der Ehefrau über ihr eingebrachtes Gut enthalten, weil diese Notwendigkeit in §1395 BGB schon gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Die Klausel habe vielmehr nur die Bedeutung gehabt, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der schon gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmung festzulegen. Wenn nun, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in den unmittelbar nach dem Eintritt der Gleichberechtigung von Mann und Frau abgeschlossenen Vertrag vom 13. April 1953 dieselbe Klausel ohne weitere Zustäze oder Erklärungen aufgenommen worden sei, so könne ihr keine andere Bedeutung beigemessen werden. Sie habe mit Rücksicht auf die anfänglich bestehende Rechtsunsicherheit über die aus der Gleichberechtigung von Mann und Frau sich ergebenden Rechtsfolgen nur bezweckt, das Wirksamwerden des Vertrags auch für den Fall sicherzustellen, daß die Zustimmung doch noch gesetzliches Erfordernis sein sollte. Das Berufungsgericht ist zu dieser Auslegung der Klausel auf Grund der Aussagen des beurkundenden Notars, der zwar selbst die ehemännliche Zustimmung nicht mehr für erforderlich gehalten hatte, sich bei der Aufnahme der Klausel in den Vertrag aber von einer entsprechenden Empfehlung der Notarkammer leiten ließ, und des in einem Beweissicherungsverfahren vernommenen Bürovorstehers des Notars, der den Vertrag entworfen hatte, gekommen. Für eine Vereinbarung der ehemännlichen Zustimmung habe, wie das Berufungsgericht schließlich ausführt, auch kein Bedürfnis bestanden, da alle Beklagten in wiederholten Verhandlungen mit den Klägern die Vertragsbedingungen festgelegt hätten und sich in allen Punkten einig gewesen seien.

26

Die von dem Berufungsgericht der Klausel gegebene Auslegung dahin, daß sie eine Vereinbarung der ehemännlichen Zustimmung nicht enthalte, ist möglich. Sie verstößt auch nicht gegen Denkgesetze und Auslegungsregeln.

27

Die Revision kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die in die Klausel auf genommene ehemännliche Zustimmung eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags vom 13. April 1953 gewesen sei, und es sinnwidrig wäre, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Zustimmung festzulegen, wenn die Zustimmung als nicht erforderlich angesehen werde.

28

Die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht verstößt auch nicht gegen Verfahrensvorschriften.

29

Die Revision rügt insoweit zwar, daß das Berufungsgericht den durch Berufung auf die Parteivernehmung der Klägerin unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt habe, daß die Klägerin unmittelbar nach der Beurkundung des Vertrags vom 13. April 1953 der Beklagten zu 1 deren Anteil an dem Kaufpreis in bar habe auszahlen wollen, diese jedoch erwidert habe, dies komme erst dann in Betracht, wenn ihr Ehemann, der Beklagte zu 2, dem Vertrag zugestimmt und ebenfalls mitunterschrieben habe. Das Berufungsgericht hat jedoch diesen Vortrag der Beklagten nicht übersehen. Es ergibt sich dies daraus, daß das Berufungsgericht bei der von ihm festgestellten Bedeutung der Klausel alle behaupteten und unter Beweis gestellten Vorgänge während oder nach der Verhandlung vor dem Notar für belanglos erklärt hat, da alles nur unter dem Gesichtspunkt der etwaigen Notwendigkeit der ehemännlichen Zustimmung geschehen sei.

30

Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Klausel auch den in das Zeugnis des Notars Ka. in F./M. gestellten Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt habe, daß die Beklagte zu 5, als ihr die Klägerin nach der Unterzeichnung der Vollmacht vom 25. März 1953 ihren Anteil an dem Kaufpreis bei dem Notar hinterlegen wollte, mit der Erklärung, sie wolle hiervon nichts wissen, darum gebeten habe, das Geld auf ihr Bankkonto zu überweisen, wenn alles erledigt sei. Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht jedoch als unerheblich übergehen, da sich aus ihm, zumal er einen zeitlich vor der Vertragsbeurkundung vom 13. April 1953 liegenden Vorgang betrifft, nichts für die Behauptung der Beklagten ergibt, daß durch die Klausel die Zustimmung der Ehemänner zu dem Vertrag vereinbart worden sei. Außerdem hat die Beklagte zu 5, wie das Berufungsgericht festgestellt hat und von den Beklagten auch nicht bestritten wurde, den auf sie entfallenden Anteil am Kaufpreis nachträglich auch entgegengenommen.

31

III.

Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 13. April 1953, soweit er die Veräußerung des 2/5 Anteils der verstorbenen Mutter und des 1/10 Anteils des verstorbenen Bruders Emil K. betrifft, dahin ausgelegt, daß die fünf Geschwister insoweit nicht über die ihnen als Erben zustehenden Anteile an den Miteigentumsanteilen der verstorbenen Mutter und des verstorbenen Bruders, sondern über diese Miteigentumsanteile selbst gemäß §2040 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich als Erben verfügt hatten.

32

Die Revision hält diese Auslegung nicht mit dem Wortlaut des Vertrages vom 13. April 1953 für vereinbar. In dem Vertrag sei nämlich bestimmt, daß die Beklagten zu 1 und 3 ihren Anteil als Erben an dem Hausgrundstück übertragen. Dieser ausdrücklich erklärte Wille könne bei einem von einem Notar beurkundeten Vertrag unmöglich dahin umgedeutet werden, daß eine Verfügung über das Hausgrundstück als solches und nicht eine Verfügung über einen Anteil im Sinne des §2033 Abs. 2 BGB gemeint gewesen sei. Der Vertrag sei deshalb wegen Verstoßes gegen §2033 Abs. 2 BGB unwirksam.

33

Dieser Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung von dem Zweck des Vertrages ausgegangen. Es hat diesen darin gesehen, den Klägern das Eigentum an dem Hausgrundstück zu verschaffen. Aus diesem Grund hätten die Verkäufer, nachdem zuvor ihre Gesamthandsbeteiligung am Nachlaß ihrer Mutter und ihres Bruders festgestellt worden sei, "diesen ihren Anteil an dem Hausgrundstück" verkauft und "zum vollen Eigentum" übertragen. Der Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht steht somit der Wortlaut des Vertrags nicht entgegen. Daß die fünf Geschwister nicht über ihre Anteile an den Miteigentumsanteilen der verstorbenen Mutter und des verstorbenen Bruders, sondern über diese Miteigentumsanteile selbst gemeinschaftlich verfügen wollten, ergibt sich zudem eindeutig aus der in dem Vertrag erklärten Auflassung, nach der der zum Nachlaß der Witwe Knod gehörende 2/5 Anteil und der zum Nachlaß des Emil Knod gehörende 1/10 Anteil an dem Hausgrundstück zu gleichen Teilen in das Eigentum der Kläger übergehen sollten.

34

Eine Verletzung des §2033 Abs. 2 BGB liegt somit nicht vor. Die Verfügung über die Miteigentumsanteile der verstorbenen Mutter und des verstorbenen Bruders war vielmehr nach §2040 Abs. 1 BGB wirksam.

35

IV.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die nur notariell beglaubigte Vollmacht der Beklagten zu 5 gemäß §313 BGB der öffentlichen Beurkundung bedurft hätte, offengelassen.

36

Es führt insoweit aus, daß die Beklagte zu 5 sich auf eine etwaige Formnichtigkeit der Vollmacht nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben berufen könne, da sie den auf sie entfallenden Anteil am Kaufpreis angenommen und verbraucht habe und damit zu erkennen gegeben habe, daß sie den Vertrag, wie ihn die Klägerin in ihrem Namen abgeschlossen habe, gegen sich gelten lassen wolle. Außerdem habe sie den mit der Formvorschrift des §313 BGB bezweckten Schutz vor Übereilung dadurch erhalten, daß ihr durch die Beglaubigung ihrer Unterschrift durch einen Notar die Wichtigkeit des mit der Vollmacht bezweckten Rechtsgeschäfts zum Bewußtsein gebracht worden sei.

37

Die Revision hält diese Begründung nicht für ausreichend. Sie meint, daß die Berufung der Beklagten zu 5 auf die Formnichtigkeit der Vollmacht nur dann gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Beklagte zu 5 gewußt hätte, daß die Vollmacht nicht in Ordnung war, oder wenn sie die Klägerin in den Glauben versetzt oder schuldhaft in dem Glauben gelassen hätte, daß die Form des §313 BGB nicht notwendig war.

38

Mit dieser Auffassung nimmt die Revision offensichtlich auf eine frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 117, 121 [124]) Bezug. Das Reichsgericht hat jedoch später in ständiger Rechtsprechung (RGZ 157, 207 [209]; 169, 65 [73]; 170, 203 [205]), der sich der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 217 = NJW 1949, 62 [OGH Köln 07.10.1948 - II ZS 4/48] = MDR 1949, 31 [OGH Köln 07.10.1948 - II ZS 4/48]; NJW 1950, 25) und auch der Bundesgerichtshof (V ZR. 105/52, Urteil vom 14. Juli 1953 = Lind-Möhr Nr. 1 zu §105 PreußAllgBergG; VI ZR 57/53, Urteil vom 23. Dezember 1953 = NJW 1954, 425) angeschlossen haben, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages ganz allgemein anerkannt, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen Treu und Glauben widerspreche, die Vertragsansprüche am Formmangel scheitern zu lassen. Hierbei handelt es sich aber, wie der Senat bereits früher entschieden hat (BGHZ 12, 286 [304]; Lind-Möhr Nr. 9 zu §313 BGB), in Wirklichkeit nicht um die Berücksichtigung eines Einwandes des Geschäftsgegners, mit dessen Hilfe die Berufung auf den Mangel der Form unwirksam gemacht wird, sondern um eine besondere Gestaltung des Falles, angesichts deren von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen ist.

39

Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, daß die Beklagte zu 5 ihren Anteil an dem Grundstück zu dem ihr von den Klägern angebotenen Preis verkaufen wollte und den Kaufpreis auch angenommen und verbraucht hat. Aus dem unbestrittenen Vortrag der Kläger ergibt sich weiterhin, daß sie zur Rückzahlung des erhaltenen und verbrauchten Kaufpreises nicht mehr in der Lage ist. Es lag somit ein besonders gestalteter Fall in dem vorgenannten Sinne vor, sodaß sich die Beklagte zu 5 ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht auf eine etwaige Formnichtigkeit ihrer Vollmacht berufen konnte.

40

V.

Die von der Beklagten zu 5 wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung ihrer Vollmacht hält das Berufungsgericht für unwirksam. Es führt hierzu aus, daß es keiner Erörterung bedürfe, ob die behaupteten Anfechtungsgründe die Anfechtung rechtfertigen könnten, da die Beklagte zu 5 die von ihr erteilte Vollmacht dadurch nach §144 BGB bestätigt habe, daß sie nach Kenntnis der von ihr behaupteten Anfechtungsgründe ihren von den Klägern auf ihr Konto überwiesenen Anteil am Kaufpreis widerspruchslos in Empfang genommen und das Geld unstreitig für sich verbraucht habe.

41

Diese Ausführungen hält die Revision für rechtsirrig, da ein nichtiges Rechtsgeschäft einer Bestätigung nach §144 BGB nicht zugänglich sei und die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts voraussetze, daß der Bestätigende die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts kannte oder mindestens gewußt hat, daß es fehlerhaft sein könnte.

42

Die Rüge ist unbegründet. Es ist zwar richtig, daß die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts nach §144 BGB die Kenntnis von dessen Anfechtbarkeit oder wenigstens das Bewußtsein, daß das Rechtsgeschäft fehlerhaft sein könnte, voraussetzt (RGZ 68, 398 [401]; 128, 116 [119]). Zumindest die letztere Voraussetzung war aber hier gegeben, da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Beklagte zu 5 in Kenntnis der von ihr behaupteten Anfechtungsgründe den auf sie entfallenden Anteil am Kaufpreis angenommen und für sich verbraucht hat. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Die Revision hat insoweit auch keine Verfahrensrügen erhoben.

43

Der Revision ist auch darin zuzustimmen, daß einer Bestätigung nach §144 BGB nur ein anfechtbares und nicht auch ein nichtiges Rechtsgeschäft zugänglich ist. Auf eine etwaige Nichtigkeit der Vollmachtserteilung wegen Nichtbeachtung der Formvorschrift des §313 BGB kann sich aber die Beklagte, wie bereits erörtert ist, nicht berufen.

44

VI.

Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Berechtigung der von den Beklagten zu 1 und 3 erklärten Anfechtung wegen Irrtums zu Unrecht verneint habe. Da diese Beklagten die Zustimmung ihrer Ehemänner zur Bedingung der Wirksamkeit des Vertrages hätten machen wollen, habe bei der diesen Willen verneinenden Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht das von ihnen Erklärte nicht mehr ihrem Willen entsprochen, sodaß sie zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigt gewesen seien.

45

Dieser Rüge steht jedoch die für das Revisionsgericht bindende Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagten zu 1 und 3 den Vertrag nicht von der Zustimmung ihrer Ehemänner abhängig gemacht und dies auch nicht gewollt haben.

46

VII.

Die Revision rügt schließlich, daß das Berufungsgericht die Kosten des Verfahrens auch den Beklagten zu 2 und 49 den Ehemännern der Beklagten zu 1 und 3, auferlegt habe. Dies sei rechtsirrig, da nach der Ansicht, der Kläger und des Berufungsgerichts die Beklagten zu 2 und 4 mit dem Vertrag nichts zu tun gehabt hätten und es deshalb insoweit an jeder gesetzlichen Unterlage für die Tragung der Kosten fehle.

47

Auch diese Rüge ist unbegründet. Da das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, aus zutreffenden Gründen auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 4 das rechtliche Interesse der Kläger an der von Ihnen erhobenen Feststellungsklage bejaht hat, sind auch diese Beklagten, nachdem sie unterlegen sind, mit Recht zur Tragung der Kosten verurteilt worden. Sie sind zwar nicht auch zur Einwilligung in die Löschung des Widerspruchs verurteilt worden. Die Verpflichtung der übrigen Beklagten zur Löschung des Widerspruches ist jedoch nur die notwendige Folge der Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags vom 13. April 1953, sodaß kein Anlaß bestand, die in §100 Abs. 1 ZPO festgelegte Haftung für die Kostenerstattung nach Kopfteilen nach §100 Abs. 2 ZPO zu Gunsten der Beklagten zu 2 und 4 zu ändern.

48

VIII.

Auch im übrigen ist das materielle Recht nicht verletzt.

49

Die Revision der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Schuster Dr. Augustin Dr. Oechßler Rothe Dr. Freitag