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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.1997, Az.: 1 StR 771/96

Voraussetzungen für die Urteilsberichtigung; Auswirkungen des Verschlechterungsverbots auf die Änderung des Schuldspruchs; Möglichkeit der Strafmilderung bei besonders schwerem Fall der sexuellen Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1997
Aktenzeichen
1 StR 771/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 12.06.1996

Fundstelle

  • StV 1997, 521

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

1. Horst M. aus S., dort geboren am ... 1960

2. Karl-Heinz M. aus S., dort geboren am ... 1958

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Januar 1997
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das Urteil des Landgericht Konstanz vom 12. Juni 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Urteil wird bezüglich des Angeklagten Horst Mayer im Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß dieser Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 25 Fällen schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten Horst M. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Durch Beschlüsse vom 23. Juli 1996 und vom 17. September 1996 hat das Landgericht Ziffer 1 a der Urteilsformel dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte neben anderem statt des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 26 Fällen insoweit des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 25 Fällen schuldig ist.

2

Den Angeklagten Karl-Heinz M. hat das Landgericht wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

3

II.

Dieses Urteil greifen die Angeklagten mit der Sachrüge an. Die Rechtsmittel haben im Ergebnis nur zum Strafausspruch Erfolg.

4

1.

Die Berichtigungsbeschlüsse des Landgerichts hinsichtlich des Angeklagten Horst M. sind unwirksam. Die Berichtigung der Urteilsformel ist nur solange möglich, wie die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist. Danach dürfen nur noch offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten berichtigt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 268 Rdn. 9). Das Versehen muß sich aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig sind und auch den entfernten Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Änderung ausschließen (BGHSt 12, 374). Ein solches Versehen liegt hier angesichts des Widerspruchs zwischen dem Tenor und den schriftlichen Urteilsgründen hinsichtlich der Zahl der festgestellten Fälle und der angewandten Strafgesetze nicht vor.

5

2.

Der Senat kann allerdings den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten Horst M. wie geschehen an Hand der Urteilsgründe berichtigen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil bereits die Anklage den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) enthält. Das bei einer Revision des Angeklagten zu beachtende Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hindert ebenfalls nicht, das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu ändern. Die Wirkung des Verschlechterungsverbots beschränkt sich allein auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat.

6

3.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung zwingen jedoch zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Der Generalbundesanwalt hat zusammenfassend dazu ausgeführt:

"Obwohl es nur jedes zweite Mal zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten (Karl-Heinz M.) und der Geschädigten gekommen war, also in 26 Fällen, ist das Landgericht bei der Strafzumessung davon ausgegangen, daß in allen Fällen Beischlaf stattgefunden habe. Soweit es dabei auch noch 56 Fälle nennt, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Weiter hat es Oralverkehr mit Samenerguß in den Mund zugrunde gelegt, was von den Feststellungen ebenfalls nicht getragen wird. Da offen geblieben ist, in welchen Fällen überhaupt Oralverkehr stattgefunden hat, muß nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß dieser an den Tagen des Beischlafs zusätzlich erfolgt ist, allenfalls in einem einzigen weiteren Fall. Damit fehlt bei 26 bzw. 25 Taten schon die Grundlage für die Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne des § 176 Abs. 3 Satz 2 StGB.

Im übrigen hat das Landgericht - und das gilt zugleich für den Angeklagten Horst M. - die nach der ständigen Rechtsprechung vorgeschriebene Prüfung unterlassen, ob hier nicht Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Regelstrafrahmen gebieten. Wie schon die Formulierung des Gesetzes zeigt, ist bei Geschlechtsverkehr oder schweren Perversionen nicht stets ein besonders schwerer Fall anzunehmen, vielmehr sind Ausnahmen möglich. Sie können auf Umständen in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters beruhen, so daß der Tatrichter - wie sonst auch - insoweit eine Gesamtabwägung vorzunehmen hat; daran fehlt es.

Nach den Feststellungen war die Steuerungsfähigkeit der beiden Angeklagten bei allen Taten nicht ausschließbar im Sinne des § 21 StGB vermindert. Ein solcher 'vertypter' Milderungsgrund kann schon für sich allein zur Nichtannahme besonders schwerer Fälle beziehungsweise der Annahme minder schwerer Fälle nach § 176 Abs. 1 StGB führen, erst recht in Verbindung mit den anderen für die Angeklagten sprechenden Umständen. Insoweit fehlt bei beiden Angeklagten eine Erörterung, inwieweit die Gewöhnung nach und nach ihre Hemmschwelle herabgesetzt hat.

Bei dem Angeklagten Karl-Heinz M. sind zudem wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht erkennbar berücksichtigt worden, worauf die Revision mit Recht hinweist. Dieser Angeklagte hatte vorher keine sexuellen Kontakte zu einer Frau gehabt (UA S. 6), er hatte sich in das Mädchen verliebt (UA S. 7) und hörte mit seinem Tun jeweils auf, wenn es über Schmerzen klagte (UA S. 10). Unter diesen Umständen könnte sogar die Annahme minder schwerer Fälle in Betracht kommen, bei den vier Taten nach § 176 Abs. 1 StGB des Angeklagten Horst M. ohnehin. In jedem Fall aber kann über eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erst befunden werden, wenn der Strafrahmen festgelegt ist und feststeht, ob dafür der 'vertypte' Milderungsgrund verbraucht ist oder nicht.

Danach müssen sämtliche Einzelstrafen und mit ihnen die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die weiteren Bedenken gegen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen - ungewöhnlich starke Erhöhung der Einsatzstrafen und die Formulierung vom straffen Zusammenzug, die auf eine rechtsfehlerhafte Orientierung an der Summe der Einzelstrafen schließen läßt - bedürfen unter diesen Umständen keiner Erörterung."

Schäfer
Ulsamer
Granderath
Wahl
Boetticher