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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.11.1970, Az.: 4 AZR 534/69

Teilzeitarbeitsverhältnisse; Einzelvertragliche Vereinbarung; Umgehung tariflicher Vorschriften; Umgehungsabsicht; Verschiedenwertige Teiltätigkeiten; Tarifliche Mindestbedingung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.11.1970
Aktenzeichen
4 AZR 534/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 10.10.1969 - 8 Sa 390/69

Fundstelle

  • ARST 1971, 65

Amtlicher Leitsatz

1. Die einzelvertragliche Vereinbarung mehrerer Teilzeitarbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber ist dann unwirksam, wenn hierdurch zuungunsten des Arbeitnehmers tarifliche Vorschriften oder solche des Tarifvertragsgesetzes umgangen werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Umgehungsabsicht vorliegt.

2. Die tarifliche Bestimmung, daß bei verschiedenwertigen Teiltätigkeiten die Vergütung nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit zu erfolgen hat, ist als tarifliche Mindestbedingung grundsätzlich unmittelbar und zwingend, dh unabdingbar; auf sie kann in der Regel nicht verzichtet werden; sie kann durch Einzelarbeitsvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.