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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.10.1984, Az.: 4 AZR 386/82

Eingruppierung eines technischen Angestellten; Örtliche Bauleitung; Sonstiger Angestellter; Geprüfter Fachschulingenieur; Entsprechende Tätigkeit; Ingenieurzuschnitt; Auszuübende Tätigkeit; Eingruppierungsfeststellungsklage; Abnahme der Bauleistungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.10.1984
Aktenzeichen
4 AZR 386/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 12.03.1982 - 5 Sa 61/81

Fundstellen

  • PersV 1987, 341
  • RiA 153

Amtlicher Leitsatz

1. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb BAT Fallgruppe 21 sind in ihrer zweiten Alternative nur erfüllt, wenn kumulativ zwei tarifliche Erfordernisse zu bejahen sind: Subjektiv muß der "sonstige Angestellte" über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines geprüften Fachschulingenieurs entsprechen. Außerdem muß er objektiv eine "entsprechende Tätigkeit", dh eine Tätigkeit mit "Ingenieurzuschnitt" auszuüben haben.

2. Zwar sind aus der auszuübenden Tätigkeit eines solchen Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen möglich. Dennoch ist aber der jeweilige Kläger einer entsprechenden Eingruppierungsfeststellungsklage nach den allgemeinen Grundsätzen auch hinsichtlich der subjektiven Anforderungen entsprechender Fähigkeiten und Erfahrungen darlegungs- und beweispflichtig.

3. Soweit im Rahmen der "örtlichen Leitung von Bauten" auch die "Abnahme der Bauleistungen" gefordert wird (Vergütungsgruppe IVb BAT Fallgruppe 21), sind Abnahmen im Sinne der VOB ausreichend. Auf die entsprechenden Rechtswirkungen des Werkvertragsrechts des BGB (§ 640 BGB) kommt es nicht an.