Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.01.1995, Az.: 1 BvR 762/94
Anspruch des Bürgers; Rechtsschutz; Gewährleistung effektivenRechtsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.01.1995
- Aktenzeichen
- 1 BvR 762/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1995, 1416-1417 (Volltext mit red. LS)
- NZA 1995, 653-654 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Aus Artikel 19 Abs. 4 GG ergibt sich ein Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Gesetzgeber darf Schranken für den Zugang zu Gericht errichten, sofern diese im Hinblick auf das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes geeignet, angemessen und zumutbar sind.
2. Die Gerichte müssen bei der Auslegung solcher Normen (hier: § 233 ZPO) ebenfalls das Ziel der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes beachten. Sie dürfen den Berechtigten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.