Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1993, Az.: BVerwG 4 NB 12.93
Zivilrechtliche Verpflichtung zur Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Baulast bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans; Berührung privater Belange durch die Änderung eines Bebauungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 12.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 05.02.1993 - AZ: VGH 8 S 2315/92
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRS 1993, 327-328
- BRS 55, 119
- NVwZ-RR 1994, 490-491 (Volltext mit red. LS)
- ZfBR 1994, 100-101 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Übernahme einer öffentlichrechtlichen Baulast kann im Einzelfall bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans als privater Belang in die Abwägung nach § 1 VI BauGB einzustellen sein.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Hien und die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Februar. 1993 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
1.
Wegen der von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Frage, ob - sinngemäß - eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Baulast bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans als privater Belang in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB einzustellen ist, brauchte das Normenkontrollgericht die Sache nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Zwar liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die sich ausdrücklich mit dieser Frage befaßt hat. Gleichwohl fehlt es aber an der erforderlichen rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, weil die Rechtsfrage in dem sehr begrenzten Maße, in dem sie überhaupt allgemein und mit Bedeutung über den jeweiligen Einzelfall hinaus klärungsfähig erscheint, bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden kann.
Bei der Bauleitplanung umfaßt das notwendige Abwägungsmaterial alle (privaten) Belange, die "nach Lage der Dinge" in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Darin wird deutlich, daß sich die Frage, auf welche Belange dies im konkreten Fall - sachlich wie räumlich - zutrifft, nicht (erschöpfend) generell, sondern (letztlich) nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr konkret verfolgte Planungsziel sowie auf die ihr vorgegebene Situation beantworten läßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <101>). Soweit in diesem Zusammenhang gewisse allgemeine Aussagen möglich erscheinen, ist hinreichend geklärt, daß das notwendige Abwägungsmaterial tendenziell eher weiter als eng abgegrenzt werden muß und es dabei grundsätzlich alle durch die Planung betroffenen Interessen umfaßt, soweit sie nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind; dabei muß die Betroffenheit mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt wahrscheinlich und für die planende Stelle als abwägungserheblich erkennbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 a.a.O. S. 102 f.;Beschluß vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34).
Für die Frage der Abwägungserheblichkeit von (vertraglichen) Verpflichtungen oder Ansprüchen betreffend die Übernahme einer Baulast gelten dieselben allgemeinen Gesichtspunkte. Daraus folgt, daß derartige Umstände nicht generell oder von vornherein aus dem Kreis der abwägungserheblichen privaten Interessen auszugrenzen sind. Hierzu ist die im einschlägigen Landesrecht vorgegebene Variationsbreite möglicher Inhalte von Baulasten (vgl. § 70 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg) zu groß. Ob und ggf. inwiefern das Privatinteresse eines Planbetroffenen an der fortbestehenden Realisierbarkeit einer Baulastübernahme überhaupt und - wenn ja - mehr als geringfügig durch die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans "berührt" wird, kann dagegen nur im Einzelfall entschieden werden. Einerseits kommt es dabei auf den Inhalt der konkreten Baulast, andererseits auf denjenigen der konkreten planerischen Festsetzung(en) an. In der Regel läßt sich erst auf einer solchermaßen einzelfallbezogenen Sachverhaltsgrundlage hinreichend beurteilen, ob die Aufstellung oder Änderung des Plans die Durchsetzung des Anspruchs auf die Baulastübernahme vereiteln oder erschweren kann. Ebenso hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab, ob das baulastbezogene Interesse für die planende Stelle erkennbar gewesen und ob es schutzwürdig ist. Letzteres wäre etwa zu verneinen, wenn die Baulast der Realisierung eines bestimmten Bauvorhabens zugute kommen soll, dieses Vorhaben aber auch schon ohne die Baulast genehmigungsfähig wäre.
Das Normenkontrollgericht hat für den hier zu entscheidenden Fall zumindest im Ergebnis zutreffend verneint, daß eine Durchsetzung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der in Rede stehenden Abstandsbaulast, die einen bauordnungsrechtlichen Versagungsgrund für eine beabsichtigte Grenzbebauung auf dem Grundstück des Antragstellers beseitigen soll, durch Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans berührt wird. Die geplante Baulastfläche jenseits der Grenze zum Nachbarflurstück 172/2 liegt unstreitig nicht im Bereich der im Bebauungsplan mittels Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Selbst solches würde aber einer Realisierung der Abstandsbaulast nicht notwendig entgegenstehen, zumal dann nicht, wenn nach dem Bebauungsplan nicht bis an die betreffende Grenze herangebaut werden muß. Ob bei der Einzelzulassung des konkreten Vorhabens - hier der Schulerweiterung - die geplante Abstandsbaulast ausreichend berücksichtigt worden ist, ist eine andere, mit den planerischen Festsetzungen nicht zu "vermengende" und deshalb hier nicht interessierende Frage.
2.
Eine Vorlagepflicht bestand für das Normenkontrollgericht auch nicht bezüglich der weiteren, von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Frage, ob - sinngemäß - ein Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans eingeleitet und durchgeführt werden darf, welches eindeutig darauf gerichtet ist, eine bereits vorhandene Planung zur Zulassung eines konkreten, zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob - was zweifelhaft ist - der Normenkontrollbeschluß überhaupt hinreichende tatsächliche Feststellungen für die Annahme einer derartigen Zielrichtung und erst recht für deren "Eindeutigkeit" enthält. Eine grundsätzliche Bedeutung läßt sich bereits aus anderen Gründen verneinen.
Es ist hinreichend geklärt, daß eine sog. Einzelfallplanung, d.h. eine solche, die räumlich auf nur ein oder ganz wenige Grundstücke beschränkt ist und/oder sachlich erst aus Anlaß der Förderung oder Verhinderung eines konkreten, sich möglicherweise bereits im Genehmigungsverfahren befindlichen Bauvorhabens erfolgt, für sich genommen kein Umstand ist, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zuläßt. Vielmehr kommt es auch in derartigen Fällen entscheidend darauf an, ob die Planung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niederlegten Zwecken gerecht wird, ob sie insbesondere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. November 1968 - BVerwG 4 B 47.68 - Buchholz 406.11 § 8 BBauGB Nr. 1;Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47). An letzterem würde es allgemein etwa dann fehlen, wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <305 f.>; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 26; Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 246). Hiervon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, selbst wenn die Realisierung der konkreten Schulerweiterungsplanung den maßgeblichen Anstoß für die Planänderung gegeben haben sollte. Im übrigen bestimmt sich das, was i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB "erforderlich" ist, wesentlich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluß vom 18. Dezember 1990 a.a.O.), welche hier ihr Planungsermessen einbringen kann. Aus diesem Grunde kann die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage über die zuvor dargelegten Grundsätze hinaus nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.