Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1975, Az.: BVerwG 8 C 93/70
Genehmigungserfordernis; Öffentlich geförderte Wohnungen; Durchschnittsmiete; Einfrierungsgrundsatz; Zustimmungserfordernis; Zinsersatz; Spruchreife
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 93/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 454.32 § 8a WoBindG 1974
Amtlicher Leitsatz
1. Voraussetzungen und maßgeblicher Zeitraum für das Genehmigungserfordernis, wenn eine höhere Durchschnittsmiete für öffentlich geförderte Wohnungen beansprucht wird.
2. Zur gesetzlichen Lockerung des "Einfrierungsgrundsatzes", wenn der Bauherr öffentlich geförderter Wohnungen nachträglich höhere Kostenansätze geltend machen will (vgl. BVerwG, VIII C 113.70).
3. Zum Zustimmungserfordernis, wenn der Bauherr einen "Zinsersatz" zur Abgeltung erhöhter Tilgungen von Darlehen für öffentlich geförderte Wohnungen geltend machen will.
4. Zur Abgrenzung der "Spruchreife", wenn im Verwaltungsprozeß über die Höhe der zu genehmigenden Durchschnittsmiete gestritten wird und die Aufgabe der Bewilligungsbehörde, die zulässigen Kostenansätze zu ermitteln, fehlerhaft unterblieben ist.
5. Zur Überprüfung eines Bescheidungsurteils im Revisionsverfahren im Hinblick auf die für die Behörde maßgebliche "Rechtsauffassung".