Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2008, Az.: III ZB 33/07

Anfechtbarkeit einer in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von dem Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz getroffenen Kostenentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.2008
Aktenzeichen
III ZB 33/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 10518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 10.05.2007 - AZ: 20 SCH 14/06

Fundstellen

  • BGHReport 2008, 450-451
  • HRA 2008, 12
  • IHR 2008, 211
  • JZ Information 2008, 185 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2008, 592 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2008, VIII Heft 16 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 2008, 664 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZBau 2008, XII Heft 5 (amtl. Leitsatz)
  • SchiedsVZ 2008, VIII Heft 2 (Kurzinformation)
  • ZAP EN-Nr. 0/2008
  • ZAP EN-Nr. 301/2008

Amtlicher Leitsatz

Die in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von dem Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz getroffene Kostenentscheidung entsprechend § 93 ZPO ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 25.000 EUR

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs beantragt. Der Antragsgegner hat nach Zugang des Antrags erklärt, er trete der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, verwahre sich aber gegen die Kostenlast. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und der Antragstellerin entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin begehrt,

die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

3

Die von Gesetzes wegen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Das ergibt sich, da sich das Rechtsmittel nur gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung richtet, aus § 99 Abs. 1 ZPO, der - ebenso wie auf die Revision - auf die revisionsähnlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde anwendbar ist.

4

Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 93 ZPO greift hier nicht Platz. Danach findet ausnahmsweise die sofortige Beschwerde (allein) gegen die Kostenentscheidung statt, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Eine solche "Verurteilung" mag in der von dem Antragsgegner ausdrücklich hingenommenen Vollstreckbarerklärung zu sehen sein. Die Anfechtung der nach § 93 ZPO ergangenen Kostenentscheidung ist aber nur dann zulässig, wenn im ersten Rechtszug ein Amts- oder Landgericht entschieden hat; dann ist die sofortige Beschwerde und gegebenenfalls im Anschluss daran die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 -NJW-RR 2004, 999 [BGH 03.03.2004 - IV ZB 21/03]). Hat indes wie im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz ( § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) die Kostenentscheidung erlassen, steht deren Rechtsmittelfähigkeit § 567 ZPO entgegen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. 2007 § 99 Rn. 8). Ebenso wenig könnte, wenn das Oberlandesgericht als Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen hätte (was z.B. im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den §§ 1042a ff ZPO a.F. - Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes - möglich gewesen wäre), diese Kostenentscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision isoliert angefochten werden (vgl. MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. 2008 § 99 Rn. 22).

Schlick
Wurm
Kapsa
Galke
Herrmann