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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1996, Az.: 4 StR 281/96

Anordnung zweiter Sicherungsverwahrung; Keine zeitliche Begrenzung; Verhältnismäßigkeit; Beurteilung durch Tatrichter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1996
Aktenzeichen
4 StR 281/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 2 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 544

Amtlicher Leitsatz

Vor der Anordnung einer zweiten Sicherungsverwahrung, die im Gegensatz zur ersten keine zeitliche Begrenzung kennt, muß sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen, ob die nunmehr unbefristet angeordnete Unterbringung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat es gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der angeordneten Maßregel Erfolg.

3

1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig.

4

2. Die Sachrüge erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie die Schuld- und Strafaussprüche betrifft. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben:

5

In den Urteilsgründen wird mitgeteilt, daß gegen den Angeklagten bereits durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Januar 1988 auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist (UA 19) und daß diese vom 3. Juli bis 20. August 1993 vollzogen wurde, bevor ihr weiterer Vollzug bis zum 18. August 1997 zur Bewährung ausgesetzt worden ist (UA 28). Daraus ergibt sich, daß es sich hier um die zweite Anordnung der Sicherungsverwahrung handelt, die im Gegensatz zur ersten, die nach gesetzlicher Regelung (§ 67 d Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StGB) auf die Höchstdauer von zehn Jahren beschränkt ist, keine zeitliche Begrenzung kennt.

6

Im Hinblick darauf und auf die Tatsache, daß nach dem Bewährungsversagen des Angeklagten die Aussetzung der ersten Unterbringung nach § 67 g Abs. 1 StGB widerrufen werden wird, hätte sich die Strafkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die nunmehr unbefristet angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er für das Maßregelrecht in § 62 StGB ausdrücklich normiert worden ist, im Einklang steht. Nach dieser Bestimmung darf eine Maßregel nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Eine solche Prüfung hätte sich hier der Strafkammer aufdrängen müssen, da dem möglicherweise begrenzten vom Angeklagten ausgehenden Gefahrenpotential eine Ahndung gegenübersteht, die lebenslange Verwahrung bedeuten kann. Hierbei hätte berücksichtigt werden müssen, daß sich die jetzt abgeurteilten Taten des Angeklagten in ihrem Unrechtsgehalt erheblich von den schwerer wiegenden früheren unterscheiden. Da die Strafkammer lediglich auf die rechtliche Zulässigkeit einer weiteren Anordnung der Sicherungsverwahrung hingewiesen, Überlegungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit aber ersichtlich nicht angestellt hat, kann das Urteil insoweit nicht aufrechterhalten bleiben.

7

Die nunmehr zuständige Strafkammer wird daher zu untersuchen haben, ob bei Würdigung aller in Betracht kommenden, mit sachverständiger Hilfe zu ermittelnden Umstände die Anordnung der zweiten Sicherungsverwahrung im Hinblick auf den zu erwartenden Widerruf der Aussetzung des Vollzugs der ersten Maßregel noch mit den Grundsätzen des § 62 StGB zu vereinbaren ist.

8

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO (letzte Alternative) Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Essen zurück.