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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.11.1966, Az.: 10 RV 87/65

Unberechtigte Versorgunsbezüge; Rückerstattungsansprüche; Haftende Dritte; Ansprüche gegenüber Dritten; Regelung durch Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.11.1966
Aktenzeichen
10 RV 87/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 25, 268 - 271
  • MDR 1967, 436-437 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 20 zu § 47 VerwVG

Amtlicher Leitsatz

Rückerstattungsansprüche gegen die Empfänger von Versorgungsleistungen gemäß KOV-VfG § 47 können gegenüber dritten Personen, die nach BGB § 419 für die Verbindlichkeiten der Leistungsempfänger haften, nicht durch Verwaltungsakt (Bescheid) geltend gemacht werden. Insoweit besteht nicht, wie gegenüber den Erben, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß durch Verwaltungsakt nur die Verbindlichkeiten geregelt werden können, die auf öffentlich- rechtlicher Grundlage entstanden sind.