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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1982, Az.: BVerwG 5 B 34.81

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Zulässigkeit der Anordnung eines Verfahrens nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Rechtmäßigkeit der der Enteignung zugrunde liegenden Planfeststellung; Sinn und Zweck der Aufklärung der Beteiligten nach § 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 34.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 04.12.1980 - AZ: F A 14/79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Schwarz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Flurbereinigungsgericht - vom 4. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.

2

Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert mindestens die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts von Bedeutung gewesen ist als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als "grundsätzlich" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdeschrift nicht, soweit der Kläger darin in der Art einer Berufungsbegründung in umfangreichen Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und ergänzt. Damit mag zwar dargelegt werden, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Rechtsstreit des Klägers hinausgehende Bedeutung hat. Das trifft insbesondere für die von dem Kläger verneinte Frage zu, ob die noch ausstehenden baulichen Maßnahmen und der durch den Bau des Hauptdeiches entstandene Landverlust die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG rechtfertigen und ob die Kostenbelastung der einzelnen Teilnehmer in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden betriebswirtschaftlichen Erfolg der Flurbereinigung steht. Welche bisher nicht geklärte konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Art in diesem Zusammenhang einer revisionsgerichtlichen Entscheidung zugeführt werden soll, ist jedoch nicht ersichtlich.

3

Im Rahmen vertretbarer Anforderungen an die Darlegungspflicht kann dem Vorbringen des Klägers als konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung allenfalls entnommen werden, ob die Zulässigkeit der Anordnung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG davon abhängt, daß die der Enteignung zugrundeliegende Planfeststellung rechtmäßig ist. Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Die Unternehmensflurbereinigung setzt, wie sich aus § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ergibt, voraus, daß nach einem besonderen Gesetz eine Rechtsgrundlage für die Enteignung besteht und daß die Enteignung nach dieser Vorschrift zulässig ist. Lediglich der Vollzug der Enteignung erfolgt nach den sonst geltenden landesrechtlichen Vorschriften über das Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 87 ff. FlurbG (Beschluß vom 19. Juni 1970 - BVerwG 4 B 196.69 - [RdL 1970, 194]; Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 -). Daraus folgt, daß die Enteignungsbehörde die enteignungsrechtlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat. Hierzu gehört auch, ob eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Enteignung besteht. Insoweit entzieht sich die Entscheidung der Enteignungsbehörde einer Nachprüfung der die Flurbereinigung anordnenden oberen Flurbereinigungsbehörde und damit auch der Prüfungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts (zutreffend Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, Rdnr. 92 zu § 87). Mit Recht hat deshalb das angefochtene Urteil die Einwendungen des Klägers gegen den den Verlauf des Hauptdeiches feststellenden Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidenten in Stade vom 25. Januar 1970 für rechtlich unbeachtlich gehalten, wobei offenbleiben kann, ob dessen Überprüfung im Hinblick auf den auch von dem Kläger erkannten zwischenzeitigen Ablauf jeglicher Rechtsmittelfristen überhaupt noch möglich ist. Es bedurfte daher auch keines Eingehens auf das von dem Kläger angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 29. März 1979 (NJW 1979, 2061), das zudem entgegen der Darstellung des Klägers ausschließlich hier nicht einschlägige prozessuale Fragen behandelt.

4

Mit seiner Aufklärungsrüge kann der Kläger ebenfalls nicht die Zulassung der Revision erreichen. Sein Vortrag ergibt zunächst nicht, daß es für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts auf die Richtigkeit der Einzeichnungen in der von der Beklagten im Verhandlungstermin vorgelegten Gebietskarte ankam. In dem angefochtenen Urteil wird festgestellt: Im Bereich des Flurbereinigungsverfahrens Nordkehdingen-Ost könne der Landverlust für die einzelnen vom Baudeich unmittelbar betroffenen Grundeigentümer durch eine Neugestaltung der Eigentumsverhältnisse tragbar gemacht werden. Die Tatsache, daß durch die geplanten Ausbaumaßnahmen Grundstücke zerschnitten und in ihrer Zuwegung beeinträchtigt würden, führe dazu, daß die allgemeinen landeskulturellen Belange, insbesondere auch im Hinblick auf ordnungsgemäße Entwässerung der Grundstücke, beeinträchtigt würden. Nicht zuletzt durch die im Verfahrensgebiet angestrebte Blockeinteilung werde sich eine Verbesserung der Agrarstruktur erzielen lassen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, aus den richtig gestellten Eintragungen in der Gebietskarte hätte sich ergeben, daß alle Eigentümer bereits anteilig zu dem Landverlust beigetragen hätten, so ist damit noch nicht die entscheidungserhebliche Feststellung des Flurbereinigungsgerichts widerlegt, durch die noch geplanten Ausbaumaßnahmen würden Grundstücke zerschnitten und ihre Zuwegung werde beeinträchtigt; die dadurch entstehenden Wirtschaftserschwernisse könnten voraussichtlich mit den Mitteln eines Flurbereinigungsverfahrens erheblich gemildert werden.

5

Ebensowenig hat das Flurbereinigungsgericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es eine Feststellung darüber unterlassen hat, welche der seinerzeit ausgelegten und voneinander abweichenden Fassungen des Planfeststellungsbeschlusses den in der Aufklärungsversammlung erschienenen Teilnehmern erläutert worden ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern es hierauf für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Flurbereinigungsbeschlusses nach § 4 FlurbG ankommt. Die Aufklärung der Beteiligten nach § 5 FlurbG verfolgt zum einen den Zweck, die beteiligten Grundstückseigentümer für die geplanten Maßnahmen zu gewinnen und zum anderen das Ziel, durch die Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung ihres Interesses an der Flurbereinigung zu erhalten (BVerwGE 8, 197). Dabei soll auf den Zweck des Verfahrens nach § 87 FlurbG hingewiesen werden (§ 88 Nr. 1 FlurbG). Die Frage, ob etwaige Mängel bei der Durchführung der Aufklärung die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses berühren, richtet sich nach der Schwere dieser Mängel (Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 3. Aufl. 1981, Rdnr. 3 zu § 5). Daß die Flurbereinigungsbehörde bei Erörterung des geplanten Verfahrens anhand der von dem Kläger gemeinten Unterlagen einen anderen Eindruck von dem Interesse der beteiligten Grundstückseigentümer an dem Flurbereinigungsverfahren hätte gewinnen können, hat der Kläger nicht dargetan.

6

Fehl geht schließlich die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs, weil es sich in wesentlichen Teilen nicht mit dem Vorbringen des Klägers beschäftigt habe. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Gerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen der Prozeßbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 47, 182 [187] mit weiteren Nachweisen). Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Schwarz