Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1996, Az.: VIII ZR 184/95
Haftung; Nachbesserung; PVV; Gewährleistung; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 184/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1997, 280-281 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1997, 355 (amtl. Leitsatz)
- DB 1997, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1997, 148 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
- JurBüro 1997, 332 (Kurzinformation)
- MDR 1997, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 166 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 727-728 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 1997, 966
- WM 1997, 828-830 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, 325-327 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für Schäden der Kaufsache, die der Verkäufer schuldhaft durch ungeeignete oder fehlerhaft durchgeführte Nachbesserungsmaßnahmen herbeiführt, haftet er nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.
2. Die in entsprechender Anwendung von § 639 II BGB eintretende Hemmung der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Käufers beginnt mit der Einigung der Vertragsparteien über die durchzuführende Nachbesserung. Diese Hemmung der Verjährung tritt nur hinsichtlich solcher Mängel ein, die Gegenstand der Nachbesserungsvereinbarung sind.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Wandelung eines Kaufvertrages über ein Motorboot, weil dieses mangelhaft sei, insbesondere die zugesicherte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht erreiche.
Er hat das Motorboot am 18. Dezember 1991 als Neufahrzeug für 124200 DM vom Beklagten gekauft. Die für den 22. April 1992 vorgesehene Übergabe scheiterte, weil der Kläger ein "Luftziehen" des Propellers und unzureichende Leistungen des Bootes bemängelte. Diese Beanstandungen waren auch bei der dann Anfang Mai 1992 erfolgten Übergabe des Bootes nicht behoben. Mit Schreiben seines Anwalts vom 21. Mai 1992 forderte der Kläger die Nachbesserung des Bootes, mit der sich der Beklagte im Juni 1992 einverstanden erklärte: Im Schreiben an den Kläger vom 10. Juni 1992 schlug er nach Rücksprache mit dem Hersteller des Bootes vor, den Motor und Antrieb des Bootes tiefer zu legen, und wies darauf hin, daß sich dadurch die Höchstgeschwindigkeit um einige Meilen reduzieren könne. Diese Arbeiten an dem Boot wurden in der Werkstatt des Beklagten im August 1992 durchgeführt, am 18. August 1992 nahm der Kläger das Boot wieder in Besitz. Am 24. November 1992 forderte er den Beklagten unter Hinweis auf verschiedene, durch einen von ihm zwischenzeitlich beauftragten Sachverständigen festgestellte Mangel, insbesondere die nicht erreichbare Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, erfolglos auf, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Mit der am 18. Dezember 1992 eingegangenen und alsbald zugestellten Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 124200 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Motorbootes begehrt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat aufgrund der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers als erwiesen angesehen, daß der Beklagte bei den Kaufverhandlungen eine Höchstgeschwindigkeit des Bootes von 100 km/h zugesichert habe, die erreichbare Geschwindigkeit des Bootes liege nach dem eingeholten Sachverständigengutachten indessen nur bei rund 80 km/h. Die Nachbesserungs- und Reparaturarbeiten des Beklagten seien untauglich und mangelhaft gewesen, weil der Beklagte hatte wissen müssen, daß das Boot durch die Tieferlegung von Motor und Antrieb entgegen seiner Zusage im Schreiben vom 10. Juni 1992 nicht nur "um einige Meilen", sondern um bis zu 20 % langsamer werden würde. Weitere Nachbesserungsarbeiten seien dem Kläger nicht zumutbar. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die vom Kläger herauszugebenden Nutzungen hat das Landgericht mit 8.271, 72 DM bewertet und von dem vom Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis abgesetzt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage wegen Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Klägers abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers seien verjährt. Auszugehen sei von der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 477 Abs. BGB, die mit der Übernahme des Bootes Anfang Mai 1992 zu laufen begonnen habe. Sie sei nur für wenige Tage gehemmt gewesen, wahrend derer das Boot zur Nachbesserung beim Beklagten gewesen sei. Bei Einreichung der Klage am 18. Dezember 1992 sei somit bereits Verjährung eingetreten gewesen.
In der einverständlichen Mangelbeseitigung sei auch kein die Verjährung gemäß § 208 BGB unterbrechendes Anerkenntnis des Beklagten zu sehen. Maßgeblich sei, ob der Beklagte die Nachbesserung nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Streitbereinigung angeboten, sondern darüber hinaus unzweideutig sein Bewußtsein vom Bestehen seiner Gewährleistungspflicht zum Ausdruck gebracht habe. Dies sei bei zusammenfassender Würdigung beider Schreiben und Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu verneinen.
Letztlich könne dies sogar dahinstehen, denn der Mangel des Luftziehens sei mit der Tieferlegung von Motor und Antrieb beseitigt worden. Ein Anerkenntnis der später geltend gemachten Mangel liege jedenfalls nicht vor, werde vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Soweit diese Mängel durch den Umbau entstanden sein sollten, habe dies nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist geführt. Der Kläger hatte auch ausreichend Zeit gehabt, hinsichtlich etwaiger neuer Mangel, insbesondere der Geschwindigkeitsreduzierung, die Verjährung zu unterbrechen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Landgericht hat den Wandelungsanspruch durchgreifen lassen, weil das Boot die vom Beklagten zugesicherte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht erreiche, ob weitere Mangel vorliegen, hat es offengelassen. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den behaupteten Mangeln des Bootes getroffen. Im Revisionsrechtszug ist daher zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Beklagte bei den Kaufverhandlungen eine Höchstgeschwindigkeit des Bootes von 100 km/h zugesichert hat, und daß das Boot diese Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht.
2. Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Oberlandesgericht gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB von einer sechsmonatigen Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche des Klägers ausgegangen. Eine einverständliche Verlängerung dieser Frist gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB, ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht durch den Beklagten sowie die Abgabe einer Garantieerklärung des Beklagten als Verkäufer verneint es in tatrichterlich vertretbarer Auslegung der zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz, die Revision greift dies nicht an. Der Lauf der Frist begann "Anfang Mai 1992" mit der Übergabe des Bootes an den Kläger.
3. Die Verjährung wurde, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, entsprechend § 639 Abs. 2 BGB dadurch gehemmt, daß die Parteien eine Nachbesserung der vom Kläger schon bei der Übergabe gerügten Mangel vereinbarten und diese Nachbesserung auch tatsächlich durchgeführt wurde (Senatsurteile vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 295/82 = WM 1984, 479 und vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83 = WM 1984, 1092, 1095 und vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 274/86 = WM 1987, 120O, 12Ol).
4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist indessen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hemmung der Verjährung habe nur "die wenigen Tage, an denen das Boot zur Nachbesserung beim Beklagten war", angedauert, was zur Folge habe, daß die Verjährung trotz der zwischenzeitlichen Hemmung am 18. Dezember 1982, dem Tage der Einreichung der Klage, bereits vollendet gewesen sei. Dem liegt die Auffassung zu grunde, daß die Hemmung der Verjährung erst mit der tatsächlichen Inangriffnahme der Nachbesserung eintritt. Demgegenüber weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Verjährungshemmung entsprechend § 639 Abs. 2 BGB bereits mit der Einigung der Vertragsparteien über die Prüfung des Mangels oder die durchzuführende Nachbesserung beginnt (Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl., § 639 Rdnr. 112. Abs., Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 477 Rdnr. 19, MünchKomm-BGB/Soergel, 2. Aufl., § 639 Rdnr. 14, vgl. bereits Senats urteil vom 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94 - NJW 1996, 1962, 1964 unter III 1 c). Nur dies entspricht dem Zweck der Vorschrift, die in dem Einverständnis über die Prüfung oder Beseitigung der geltend gemachten Mangel zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur gütlichen Vertragsabwicklung nicht dadurch zu stören, daß der Besteller bzw. der Käufer gezwungen ist, die drohende Verjährung durch Klageerhebung oder in sonstiger Weise zu unterbrechen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1984 aaO. unter 2 a). Nach dem derzeitigen, allerdings noch näherer Aufklärung bedürftigen Sachstand kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Parteien schon zu einem so frühen Zeitpunkt über die Nachbesserung einigten, daß infolge der dadurch bewirkten Hemmung die Verjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.
Dies würde allerdings weiter voraussetzen, daß der im Revisionsrechtszug allein in Rede stehende Mangel der unzureichenden Höchstgeschwindigkeit des Bootes Gegenstand der Nachbesserungsvereinbarung war (BGHZ 66, 138, 140 f, BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - VII ZR 86/92 = NJW 1993, 851 unter 2 a - für Falle der Unterbrechung -, BGHZ 11 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50]O, 99, 102, 103 m.Nachw.). Daß auch dies hier der Fall war, kommt nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Tatbestand des Landgerichtsurteils wiedergegebenen Parteivorbringen durchaus in Betracht, allerdings bedarf es insoweit ebenfalls noch näherer Feststellungen.
5. Sollten die Gewährleistungsansprüche des Klägers entsprechend den vorstehenden Ausführungen noch nicht verjährt sein, kame es weiter auf deren Voraussetzungen an. Zwar wurde das "Luftziehen" des Motors nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der im August 1992 durchgeführten Nachbesserung beseitigt. Nach dem im Revisionsrechtszug zu unterstellenden Sachverhalt ist jedoch der vom Kläger möglicherweise von Anfang an (mit) gerügte Mangel der unzureichenden Höchstgeschwindigkeit noch vorhanden.
Sollte sich dies aufgrund der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestätigen und sollte weiter festgestellt werden, daß das Boot nach den Vereinbarungen der Parteien oder sogar der Zusicherung des Beklagten eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erreichen sollte, würde sich die vom Berufungsgericht - konsequenterweise - nicht behandelte weitere Frage stellen, worauf das Nichterreichen dieser Geschwindigkeit beruht. Nach dem Vorbringen des Klägers kommen als Ursachen hierfür außerdem - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings beseitigten Luftziehen die - in einem Tieferlegen von Motor und Antrieb bestehenden - Nachbesserungsarbeiten des Beklagten im August 1992 in Betracht, die entweder fehlerhaft durchgeführt oder eine mit Blick auf die Höchstgeschwindigkeit von vornherein ungeeignete Maßnahme gewesen sein sollen. Bei der Frage der generellen Eignung der Tieferlegung von Motor und Antrieb als Maßnahme zur Beseitigung der vom Kläger gerügten Mangel wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Beklagte den Kläger im Schreiben vom 10. Juni 1992 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, "daß sich die Höchstgeschwindigkeit... durch diese Änderung allerdings um einige Meilen reduzieren" könne. Liegt die - noch festzustellende - Minderung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb des damit umschriebenen, vom Berufungsgericht im Wege der Auslegung festzustellenden Bereichs, dann könnte dies dazu führen, daß insoweit ein - erheblicher - Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht gegeben ist, weil der Kläger mit seiner Zustimmung zu den vom Beklagten vorgeschlagenen Maßnahmen eine derartige Geschwindigkeitsreduzierung in Kauf genommen hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts und der von ihm vorgenommenen Würdigung liegt der Mangel der Höchstgeschwindigkeit allerdings in einem Bereich, mit dem der Kläger aufgrund des Hinweises des Beklagten im Schreiben vom 10. Juni 1992 nicht mehr zu rechnen brauchte.
Sollte der Beklagte die Geschwindigkeitsreduzierung, die durch die als Nachbesserungsmaßnahme vorgeschlagene Tieferlegung von Motor und Antrieb zu erwarten war, zu gering dargestellt oder aber die Nachbesserungsarbeiten fehlerhaft durchgeführt haben, kommen - ein entsprechendes Verschulden vorausgesetzt - auch Ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung in Frage (BGHZ 62, 83, 87 m.Nachw., BGH, Urteile vom 18. Juni 1959 - VII ZR 181/58 LM BGB § 635 Nr. 4 und vom 29. Oktober 1975 - VIII ZR 103/74 = WM 1976, 1257, 1258 unter II 3, Soergel/Huber aaO. § 462 Rdnr. 70 und § 477 Rdnr. 19) , diese könnten möglicherweise zur Folge haben, daß dem Kläger ein weiteres Festhalten an der kaufvertraglichen Bindung nicht mehr zumutbar ist. Insoweit hatte eine Verjährung der Ansprüche des Klägers von vornherein außer Betracht zu bleiben, weil das - unterstellte - schuldhaft vertragswidrige Verhalten des Beklagten erst im August 1992 erfolgte und die Klage, wie erwähnt, bereits am 18. Dezember 1992 eingereicht und alsbald zugestellt wurde.
6. Da das angefochtene Urteil von seiner Begründung nicht getragen wird, war es aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur Nachholung der bislang fehlenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.