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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1994, Az.: XII ZB 75/94

Berufung; Prozeßkostenhilfe; Vermögenslosigkeit; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1994
Aktenzeichen
XII ZB 75/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg

Fundstellen

  • EzFamR ZPO § 234 Nr. 7
  • FamRZ 1995, 34 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Erst im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist es dem mittellosen Berufungskläger möglich, seinen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen, das Rechtsmittel einzulegen. Daher fängt die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Beantragung der Wiedereinsetzung auch erst mit diesem Zeitpunkt an zu laufen, wenn der Berufungskläger aufgrund seiner Vermögenslosigkeit das Rechtsmittel nicht rechtzeitig einlegen konnte.

Gründe

1

I. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 16. September 1993 wurde auf die Abänderungsklage des geschiedenen Ehemannes der Beklagten (u.a.) entschieden, daß dieser der Beklagten statt bisher monatlich 1.533,78 DM ab 1. März 1993 nur noch nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 805 DM zu zahlen habe. Das Urteil wurde der Beklagten zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwältin K. am 25. Oktober 1993 zugestellt.

2

Mit Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten vom 24. November 1993, der am 25. November 1993 bei dem Kammergericht einging, bat die Beklagte um Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung, mit der sie den Antrag auf Abweisung der Abänderungsklage ihres geschiedenen Ehemannes weiterverfolgen wollte. Dem Antrag wurde unter Zurückweisung des weitergehenden Gesuchs durch Beschluß des Kammergerichts vom 27. Januar 1994 insoweit stattgegeben, als sich die Beklagte dagegen wenden wolle, daß der von dem Kläger ab 1. März 1993 zu zahlende Unterhalt auf weniger als monatlich 1.010 DM herabgesetzt wurde. Der Beschluß wurde der Beklagten zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 4. Februar 1994 zugestellt.

3

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1994, der am 19. Februar 1994 bei dem Kammergericht einging, hat die Beklagte, vertreten durch ihre Prozeßbevollmächtigte, im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 16. September 1993 eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, da sie vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten der Prozeßführung in der Berufungsinstanz aufzubringen. Auf den gerichtlichen Hinweis, daß die Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt sei, hat die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 30, 226 ausgeführt: Die Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs habe erst mit der Erteilung der Vollmacht zur Einlegung der Berufung an ihre Prozeßbevollmächtigte begonnen. Diese Vollmacht sei erst am 21. Februar 1994 - unter Genehmigung der bisherigen Prozeßführung - erteilt worden. Zuvor habe ihre Prozeßbevollmächtigte lediglich Vollmacht zur Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs gehabt.

4

Durch Beschluß vom 17. März 1994 hat das Kammergericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

5

Gegen diese ihr zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 28. März 1994 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der am 11. April 1994 bei dem Kammergericht eingereichten sofortigen Beschwerde.

6

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

1. Die Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) nicht eingehalten. Diese endete am 25. November 1993. Durch die erst am 19. Februar 1994 eingereichte Berufung wurde sie nicht gewahrt.

8

2. Das Kammergericht hat der Beklagten zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert. Denn die Beklagte hat die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten. Ihr Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Februar 1994 war verspätet.

9

Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann mit dem Tag, an dem das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis lag in der Mittellosigkeit der Beklagten. Es entfiel mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe; denn hierdurch wurde die Beklagte in die Lage versetzt, den Rechtsmittelauftrag - an ihre bisherige Prozeßbevollmächtigte - zu erteilen (ständige Rechtsprechung in Einklang mit BGHZ 30, 226, vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4 m.w.N.). Da der Beschluß über die (teilweise) Bewilligung der Prozeßkostenhilfe am 4. Februar 1994 an die von der Beklagten für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren beauftragte und insoweit von ihr bevollmächtigte Rechtsanwältin K. zugestellt wurde, begann die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO mit diesem Tag zu laufen und endete mithin am 18. Februar 1994. Insoweit hat sich die Beklagte, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, den Zugang des Prozeßkostenhilfebeschlusses bei Rechtsanwältin K. als ihrer damaligen Bevollmächtigten zurechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 166 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung, vgl. Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 85 Rdn. 2). Daß sie Rechtsanwältin K. die - umfassende - Vollmacht für das Berufungsverfahren nach ihrem Vortrag erst am 21. Februar 1994 erteilt hat, hat auf den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist keinen Einfluß. Mit der Behebung des Hindernisses der Mittellosigkeit durch die Bekanntgabe des Prozeßkostenhilfebeschlusses war die Beklagte - in gleicher Weise wie eine nicht auf Prozeßkostenhilfe angewiesene Partei - in eigener Verantwortung gehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der nunmehr laufenden Wiedereinsetzungsfrist zu treffen. Dies wäre im übrigen, selbst nach dem eigenen Parteivortrag, noch möglich gewesen, wenn Rechtsanwältin K. bei ihrem Telefongespräch mit dem Sohn der Beklagten am 18. Februar 1994 dieser hätte bestellen lassen, daß sie unbedingt noch am selben Tag und nicht erst am 21. Februar 1994 mit ihr, der Prozeßbevollmächtigen, Kontakt aufnehmen müsse.

10

3. An der dargelegten Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPOändern auch die Ausführungen der Beklagten in der sofortigen Beschwerde nichts, ihr habe mit Rücksicht auf die teilweise Versagung der Prozeßkostenhilfe eine Überlegungsfrist von einigen Tagen eingeräumt werden müssen. Abgesehen davon, daß die Beklagte die Berufung - mit dem am 19. Februar 1994 verspätet eingegangenen Schriftsatz - ohnehin ausdrücklich (nur) im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe eingelegt hat, verlängert sich die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht um eine Überlegungsfrist, wenn die begehrte Prozeßkostenhilfe für einen - mehr oder weniger erheblichen - Teil des prozessualen Begehrens verweigert wird. Denn der Umfang der Anfechtung braucht mit der Einlegung der Berufung noch nicht bestimmt zu werden (vgl. § 518 ZPO). Der Partei bleibt daher für diese Überlegung eine ausreichend lange Zeit bis zu der erst mit der Berufungsbegründung notwendigen Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 4 m.N.).

11

4. Gründe für eine etwaige Gewährung der Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO sind nicht ersichtlich.