Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1988, Az.: 4 StR 413/88
Förderung der Prostitution; Zuhälterei durch die Organisation des Geschäftsablaufs, wegen Erlangung eines Vermögensvorteils und durch Bestimmung von Ort, Zeit und anderen Umständen der Prostitutionsausübung der Frauen; Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "Ausbeutung" bei der ausbeuterischen Zuhälterei; Einordnung der Förderung der Prostitutions als Dauerdelikt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 413/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 30.05.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
Prozessführer
Siegfried F. aus H., geboren am ... 1940 in B.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Oktober 1988,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Michael ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. Mai 1988
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt wird,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die weiter gehende Revision ist unbegründet.
I.
Der Angeklagte war der verantwortliche Geschäftsführer des "W.-C.". Als solcher war er "Chef" der Prostituierten - darunter polnische Frauen -, die dort tätig waren und den Kunden "zur Verfügung" standen (UA 5). Er vertrat sie gegenüber den Behörden und sorgte für ihre ärztliche Untersuchung. Er warb Interessentinnen an, auch durch Zeitungsanzeigen, und ließ auch in Inseraten für den Club werben. Er hatte den "Arbeitsablauf" der Prostitutionsausübung wie folgt organisiert: Gäste des Clubs wurden von einer Prostituierten empfangen. Diese kassierte das Eintrittsgeld von 50 DM, falls der Kunde nur die Benutzung von Schwimmbad oder Sauna wünschte, oder von 150 DM, falls er mit einer Prostituierten geschlechtlich verkehren wollte; der Preis für ein Getränk war eingeschlossen. Weitere Getränke hatte der Gast zu bezahlen; zu einem erhöhten Preis bis zu 250 DM konnte er "Sonderleistungen" in Anspruch nehmen. Die Prostituierten hatten alle eingenommenen Gelder in eine gemeinsame Kasse zu zahlen, die vom Angeklagten überwacht wurde. Später wurde mit den Prostituierten "entsprechend ihrer Beteiligung" abgerechnet; sie erhielten 50 % der eingenommenen Beträge (UA 6).
II.
Nach diesen Feststellungen hält der Schuldspruch nur nach Änderungen, die der Senat selbst vornehmen kann, rechtlicher Prüfung stand:
1.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte der Förderung der Prostitution im Sinne des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist (vgl. BGHR StGB § 180 a Abs. 1 Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1; BGH NStZ 1986, 358, 359).
2.
Der Angeklagte hat sich auch gegenüber den im Urteil namentlich genannten sechs Frauen der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht, und zwar dadurch, daß er "durch die Organisation des Geschäftsablaufs" (UA 9) seines Vermögensvorteils wegen Ort, Zeit und andere Umstände der Prostitutionsausübung der Frauen bestimmt (BGH NJW 1986, 596, 597 [BGH 17.09.1985 - 1 StR 279/85], insoweit in NStZ 1986, 358 nicht abgedruckt; LK 10. Aufl. § 181 a StGB Rdn. 6) und die Frauen bei der Ausübung der Prostitution durch Kontrolle der Einnahmen (BGH NStZ 1982, 379; NStZ 1986, 358, 359) überwacht hat (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 1). Er hatte die Frauen zum Zwecke der Prostitutionsausübung eingestellt und unterhielt mit ihnen aufgrund des Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die von ihm dirigierte Ausübung der Prostitution länger dauernde Beziehungen (LK a.a.O. § 181 a StGB Rdn. 3, 10).
3.
Die weiter gehende Annahme des Landgerichts, zugleich seien die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllt, ist jedoch durch die Feststellungen nicht gedeckt. Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (LK a.a.O. § 181 a StGB Rdn. 2). Die Beantwortung der Frage, ob eine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage in diesem Sinne eingetreten ist, setzt grundsätzlich Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus (BGH StV 1984, 334). Solche hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe die Prostituierten als Erwerbsquelle für sich benutzt, ihnen seien lediglich 50 % der Einnahmen ausbezahlt worden.
Dies reicht nicht aus. Abgaben in der genannten Höhe können zwar die Annahme nahelegen, es liege Ausbeutung vor (BGH bei Holtz MDR 1977, 282; LK a.a.O. § 181 a StGB Rdn. 4; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 181 a StGB Rdn. 6). Dies macht aber nähere Darlegungen der Lebensumstände der Prostituierten, insbesondere ihrer Einnahmen und ihrer Ausgaben, jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, nicht entbehrlich, in dem die Feststellungen darauf hindeuten, daß durch die vom Angeklagten prozentual vorgeschriebenen Abgaben auch die Unkosten der Prostituierten gedeckt worden sind.
4.
Der rechtliche Fehler führt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Zuhälterei. Denn dieser Tatbestand ist, wie dargelegt, in der Variante der dirigierenden Zuhälterei erfüllt. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, welche die weitere Annahme des Landgerichts stützen, die Variante der ausbeuterischen Zuhälterei sei ebenfalls gegeben. Die Verurteilung wegen Zuhälterei kann deshalb mit der Maßgabe aufrechterhalten bleiben, daß nur der Tatbestand des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht ist.
5.
Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte sechs Straftaten begangen hat. Die Förderung der Prostitution ist ein Dauerdelikt, das der Angeklagte durch immer neue Akte verwirklicht hat. Zu diesen Akten gehören auch die Maßnahmen, die den Tatbestand des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen. Die Vergehen nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB und nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB stehen deshalb in Tateinheit zueinander. Allerdings hat das Landgericht zutreffend dargelegt, daß der Tatbestand der Zuhälterei wegen der Höchstpersönlichkeit der in § 181 a Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgüter mehrfach verwirklicht ist, soweit er sich gegen mehrere Personen - hier gegen sechs Frauen - richtet. Der Umstand, daß die Taten der dirigierenden Zuhälterei jeweils mit dem Vergehen nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB tateinheitlich verbunden sind, führt allein nicht zur tateinheitlichen Verbindung der sechs Fälle der Zuhälterei, weil § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB als ein gegenüber § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB minder schwerer Straftatbestand die schwereren Taten der Zuhälterei nicht zu einer Tat verbinden kann (LK a.a.O. vor § 174 StGB Rdn. 22). Nicht erörtert hat die Strafkammer aber, ob die Tatbeiträge des Angeklagten, die den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei erfüllen, in Maßnahmen bestanden haben, die sich zugleich gegen mehrere der Postituierten richteten. Die Urteilsfeststellungen legen eine derartige Verknüpfung nahe. Bei solcher Sachlage würden die einzelnen Taten der Zuhälterei tateinheitlich verbunden sein (BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1 mit Nachw.). Da davon auszugehen ist, daß das Landgericht auch bei einer neuen Hauptverhandlung nicht zu Feststellungen gelangen wird, die ein tateinheitliches Zusammentreffen eindeutig ausschließen, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, daß alle sechs Taten tateinheitlich verbunden sind (BGH a.a.O.). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
III.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Der Senat sieht davon ab, die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen zu lassen, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, daß der Tatrichter auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Erwägungen berücksichtigt hätte, die zur Änderung des Schuldspruchs führen.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner