Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1991, Az.: 2 StR 581/90
Rechtsfolgen der Veranlassung von Personen zu erheblichen Geldanlagen durch falsche Angaben und Zusagen; Revision wegen fehlerhafter Bewertung der Vorsatzfrage beim Betrug; Anforderungen an Vermögensschaden beim Betrug; Rechtlicher Unterschied zwischen Vermögensschaden und schandensgleicher Vermögensgefährdung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 581/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 10.04.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1991, 307
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Zwischen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und einem effektiven Vermögensschaden besteht kein qualitativer, sondern lediglich ein quantitativer Unterschied.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i
n der Sitzung vom 5. Juni 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Die Angeklagten wurden wegen Betrugs verurteilt, der Angeklagte S. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und der Angeklagte M. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die gegen M. verhängte Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
II.
Die zu Lasten der Angeklagten - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist unbegründet:
1.
Das Landgericht hat die Angeklagten des Betrugs für schuldig befunden, weil sie als Generalbevollmächtigte der die in F. unter der Bezeichnung "Z. W. - Deutschland, P.C.M.E. - Finanz-Pool (Aktiengesellschaft)" betrieben wurde, zahlreiche Personen durch falsche Angaben und Zusagen zu erheblichen Geldanlagen veranlaßten, die zum größten Teil nicht zurückgezahlt werden konnten.
Die Angeklagten wußten, daß die Anlagegelder für die Unkosten der P.C.M.E. und für ihren eigenen Lebensunterhalt verbraucht würden, daß tatsächliche Anlagemöglichkeiten weder vorbereitet waren noch mit einer solchen Möglichkeit vorerst gerechnet werden konnte und daß die zugesagte Verzinsung und die zugesicherte Rückzahlung der Anlagebeträge (in Einzelfällen) nur dann möglich waren, wenn ständige weitere Anlagegelder in entsprechender Größenordnung hereinkamen. Eine finanzielle Rücklage zur Absicherung der Einlagen war von Beginn an nicht vorgesehen und wurde auch später nicht ins Auge gefaßt (UA S. 101).
2.
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, daß alle Anleger einen Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB erlitten haben, und zwar auch diejenigen, die den eingezahlten Anlagebetrag mit Zinsen zurückerhalten haben (UA S. 105). Zwar hätten die Angeklagten den bei der Mehrzahl der Anleger eingetretenen Vermögensschaden nicht von Anfang an gewollt. Mit fortschreitender Zeit und ständig wachsender Anlagesumme einerseits und gleichzeitiger Erfolglosigkeit bei der Suche nach gewinnbringenden Geschäftsverbindungen andererseits, sei aus einem bedingten Vorsatz der Vermögensgefährdung jedoch mehr und mehr ein billigendes Inkaufnehmen eines endgültigen Vermögensschadens der Anleger geworden (UA S. 106).
III.
1.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision in erster Linie die Annahme eines "bloßen Vermögensgefährdungsvorsatzes". Bei zutreffender rechtlicher Würdigung der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen hätte das Landgericht davon ausgehen müssen, daß die Angeklagten von Anfang an wußten und wollten, daß die eingezahlten Kundengelder verlorengehen. Es sei nicht ausgeschlossen, daß die fehlerhafte Bewertung der Vorsatzfrage sich auf die Strafzumessung ausgewirkt habe.
2.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zwar zu Recht die Beurteilung des Landgerichts zur inneren Tatseite. Der Senat kann jedoch aufgrund der getroffenen Feststellungen diese Bewertung richtigstellen, ohne daß der Strafausspruch davon berührt wird.
a)
Die Angeklagten haben den Anlegern der Gelder entgegen ihren Zusagen eine nur unsichere Chance auf Rückzahlung und Zinsgewinn verschafft. Damit haben die Geldgeber - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - von Anfang an einen Vermögensschaden in der Form einer erheblichen Vermögensgefährdung erlitten.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen waren den Angeklagten indessen auch alle Umstände, aus denen sich diese Gefährdung ergab, bekannt. Damit hatten sie positive Kenntnis von der als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB zu bewertenden Vermögensgefährdung und rechneten nicht lediglich mit einer solchen als mögliche Folge ihres Handelns. Insoweit handelten sie also mit direktem Vorsatz. Sie rechneten dabei gleichzeitig mit dem unwiederbringlichen Verlust der angelegten Gelder, so daß insoweit bedingter Vorsatz gegeben war.
Im Laufe der Tat wurden die ohnehin nur Ungewissen Chancen der Geldgeber, ihre Einlagen zurückzuerhalten, immer geringer. In der Endphase des Geschehens war eine solche Chance praktisch nicht mehr vorhanden, was den Angeklagten ebenfalls bekannt war. Somit handelten sie in einer Reihe von Fällen mit direktem Schädigungsvorsatz in der Art, daß sie den chancenlosen Verlust der angelegten Gelder wollten.
Das Landgericht hätte deshalb schon für den Beginn der Tat von direktem Vorsatz der Vermögensgefährdung ausgehen müssen, der sich im Laufe der Tat zum direkten Vorsatz der effektiven Schädigung (durch den sicheren Verlust der Gelder) erweiterte.
b)
Auf der unrichtigen Bewertung des Landgerichts beruht der Strafausspruch jedoch nicht.
Das Landgericht hat die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die zutreffende Bewertung ergibt, ausführlich dargelegt. Zwischen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und einem "effektiven" Vermögensschaden besteht kein qualitativer, sondern lediglich ein quantitativer Unterschied (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 152). Das wird im vorliegenden Falle besonders deutlich, in dem sich die Gefährdung im Laufe der Zeit von Fall zu Fall bis zur Schädigung verstärkte. Die ersten Anleger hatten noch eine gewisse, die letzten praktisch keine Chance mehr, ihr Geld von den Angeklagten zurückzuerhalten.
Das Landgericht hat das ebenso gesehen und bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten Schmidt ausgeführt, er habe über 15 Monate lang hinweg ein Lügengebäude aufgebaut und aufrechterhalten und einen hohen Schaden angerichtet. Je "erfolgreicher" das Unternehmen sich entwickelte, um so verantwortungsloser sei der Angeklagte geworden. Anfangs habe er noch darauf geachtet, daß die Dividenden berechnet und ausgezahlt wurden. In den Monaten April/Mai/Juni 1987 sei er ganz dazu übergegangen, das reichlich eingehende Geld bedenkenlos auszugeben, den sicheren finanziellen Zusammenbruch vor Augen. Die - einem Wunschdenken der Angeklagten entspringende - Vorstellung, mit den betrügerisch erlangten Geldern schließlich noch gewinnbringende Geschäfte tätigen zu können, habe sich zuletzt völlig verflüchtigt gehabt (UA S. 108/109).
Die unrichtige Annahme eines lediglich bedingten Vorsatzes (zunächst der Vermögensgefährdung und dann der Vermögensschädigung) wurde dem Angeklagten nicht strafmildernd zugute gehalten. Die strafschärfende Bewertung des direkten Vorsatzes wäre bedenklich.
Die strafmildernde Bewertung, der Angeklagte Schmidt habe nicht von Anfang an vorgehabt, die Anleger endgültig um ihr Geld zu bringen (UA S. 109), ist mit den getroffenen Feststellungen und der veränderten Bewertung der subjektiven Tatseite zu vereinbaren.
Die genannten Erwägungen gelten sinngemäß auch für den Angeklagten M..
IV.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter, daß die Vollstreckung der Strafe des Angeklagten M. zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Revision ist insoweit im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1.
Das Landgericht hat erkennbar dem Zusammenwirken einer Vielzahl von Milderungsgründen Gewicht im Sinne besonderer Umstände von § 56 Abs. 2 StGB zuerkannt. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1989 - 1 StR 517/89; v. 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90 = BGHR StGB 56/2 Umstände, besondere 10).
2.
Nach Lage des Falles mußte sich dem Landgericht die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung trotz der sonstigen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung dennoch eine Vollstreckung der Strafe gebot, nicht aufdrängen. Von einer Erörterung der für § 56 Abs. 3 StGB maßgeblichen Gesichtspunkte durfte das Landgericht hier absehen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - 1 StR 655/90; Beschl. v. 22. Februar 1989 - 2 StR 658/88).
V.
Die Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg:
1.
Das Landgericht hat verschiedene Beweisanträge der Staatsanwaltschaft wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen abgelehnt. Die Beweisthemen betrafen Tatsachen, aus denen der Schluß gezogen werden sollte, der Angeklagte Schmidt habe entgegen seiner Einlassung nicht damit rechnen können, einen von der Firma P.C.M.E. angestrengten Prozeß zu gewinnen, in dem die Zahlung bestimmter Beträge für diese Firma geltend gemacht worden war.
2.
Es kann dahinstehen, ob die Begründung, mit der das Landgericht diese Anträge abgelehnt hat, ausreichend war.
a)
Die Strafkammer hat der Hoffnung der Angeklagten, den Prozeß zu gewinnen und Gelder für die P.C.M.E. zu erhalten, hinsichtlich des Schuldspruchs zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Es hat dazu ausgeführt, der Ausgang des Rechtsstreits sei ungewiß gewesen. Selbst bei einer Entscheidung zugunsten der P.C.M.E. habe allenfalls in fernerer Zukunft ein Wertzufluß erfolgen können, mit dem die bis Anfang Juli 1987 von den Anlegern einbezahlten und von den Angeklagten verbrauchten Gelder nicht abgesichert werden konnten. Zudem habe der Umfang des streitigen Anspruchs weit unter den Wunschvorstellungen des Angeklagten S. gelegen (UA S. 104).
b)
Ob die Beweisbehauptung dadurch, daß sie negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und seine "geschäftlichen Aktivitäten" - die nicht Gegenstand der Anklage sind - zuließ, für die Strafzumessung relevant werden konnte, kann offenbleiben. Das Landgericht hat bereits auf Grund anderer Feststellungen ein negatives Bild von den gesamten geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten gezeichnet und ihm unter anderem angelastet, daß er die Tat beging, um komfortabel leben und über größere Geldsummen verfügen zu können. Er habe sich die Mittel verschafft, um seinem eigenen Geltungsdrang entsprechend auftreten und leben zu können. Dazu habe er ein Lügengebäude aufgebaut und schließlich verantwortungslos gehandelt (UA S. 108).
Im Hinblick auf diese Bewertung mußte das Landgericht die genannte Beweisbehauptung, welche diese Beurteilung weiter stützen konnte, nicht als Grundlage für einen zusätzlichen bestimmenden Strafzumessungsgrund zu Lasten des Angeklagten ansehen.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer