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§ 38 GrStG - Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Grundsteuergesetz
Redaktionelle Abkürzung
GrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-7

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.