§ 67 HeilBerG M-V - Richterinnen und Richter
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Den Vorsitz des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs führt eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter, die Richterin oder Richter auf Lebenszeit sein muss.
(2) Dem Berufsgerichtshof gehören zwei weitere berufsrichterliche Mitglieder an.
(3) Dem Berufsgericht und dem Berufsgerichtshof gehören je zwei ehrenamtliche Richterinnen oder Richter an, die oder der denselben Beruf ausübt wie die oder der Betroffene.
(4) Die berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richterinnen und Richter der Gerichte sein, bei denen das Berufsgericht und der Berufsgerichtshof errichtet sind.
(5) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs werden durch das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(6) Das für Justiz zuständige Ministerium ernennt ferner im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs auf Vorschlag der jeweils betroffenen Kammer für die Dauer von fünf Jahren.
(7) Die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.