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Bundessozialgericht
Urt. v. 07.09.1989, Az.: 8 RKn 5/88

Betriebsrat; Beteiligungsfähigkeit; Beiladung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.09.1989
Aktenzeichen
8 RKn 5/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gelsenkirchen 03.10.1986 - S 21 Kn 23/85
LSG Essen 09.02.1988 - L 15 Kn 128/86

Fundstelle

  • SozR 1500 § 70 Nr 5

Amtlicher Leitsatz

1. Der Betriebsrat eines Unternehmens ist im sozialgerichtlichen Verfahren wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit nicht beizuladen, wenn er hinsichtlich des Streitgegenstandes nicht zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten befugt ist.

2. Die Beiladung eines Nicht-Beteiligungsfähigen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzuheben.