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Bundessozialgericht
Urt. v. 09.11.1982, Az.: 11 RA 48/82

Berufung; Altersruhegeld; Verdienstgrenze; Arbeitseinkommen; Bemessung des Altersruhegeldes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.11.1982
Aktenzeichen
11 RA 48/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz 12.07.1979 - S 6 A 176/78
LSG Mainz 27.05.1982 - L 5 A 8/82

Fundstelle

  • SozR 2200 § 1248 Nr 39

Amtlicher Leitsatz

1. Begehrt der Kläger mit der Berufung an Stelle des ihm bewilligten normalen Altersruhegeldes ein höheres flexibles Altersruhegeld, das einen Monat früher beginnen soll, so ist die Zulässigkeit der Berufung weder nach § 144 SGG noch nach § 146 SGG ausgeschlossen.

2. Die in § 25 Abs 4 S 1 AVG (= § 1248 Abs 4 S 1 RVO) angeordnete Beschränkung des Hinzuverdienstes gilt für Bezugszeiten bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird; die in Buchst b festgesetzte Verdienstgrenze wird dabei für den letzten Monat überschritten, wenn der Versicherte im gesamten Monat ein über der Verdienstgrenze liegendes Entgelt oder Arbeitseinkommen bezieht.