Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1998, Az.: XI ZR 347/97
Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung; Verstoß gegen §§ 3 oder 9 des AGBG-Gesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1998
- Aktenzeichen
- XI ZR 347/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 15405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 AGBG
- § 9 AGBG
Fundstellen
- EWiR 1999, 403
- GmbHR 1999, 119-120 (Volltext mit red. LS)
- ZBB 1999, 44
- ZIP 1998, 2145 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle zukünftigen Ansprüche aus einer Geschäftsverbindung ist für die andere Vertragspartei weder überraschend im Sinne von § 3 des AGBG-Gesetzes (AGBG), noch wird sie dadurch unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG) wenn ihr Risiko durch die Vereinbarung eines Höchstbetrages beschränkt ist und sie zudem als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH in der Lage ist, die Erweiterung der Hauptverbindlichkeiten durch die Hauptschuldnerin zu beeinflussen.
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die klagende Bank nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch.
Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der F. Baustoffhandel und Transport GmbH (im folgenden: F. GmbH), der die Klägerin im Herbst 1992 einen auf ein Jahr befristeten Dispositionskredit in Höhe von 500.000,00 DM gewährt hatte, und den sie später bis zum 31. Oktober 1994 verlängerte. Der Beklagte übernahm am 15. April 1993 die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin aus ihrer Geschäftsverbindung mit der F. GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 500.000,00 DM. Mit Schreiben vom 8. September 1994 kündigte die Klägerin wegen eines behaupteten Fehlverhaltens der F. GmbH den Kredit zum 23. September 1994. Die F. GmbH stellte Ende 1994 Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen, der mangels Masse abgelehnt wurde.
Von der Darlehensforderung, die sich zum 28. September 1993 auf 399.242,01 DM zuzüglich Zinsen und Kosten belief, macht die Klägerin einen erstrangigen Teil in Höhe von 100.000,00 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten als Bürgen geltend.
Der Beklagte hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Bürgschaftsvertrag sei unwirksam. Er hat behauptet, die Klägerin habe ihn im übrigen aus der Bürgschaftsverpflichtung entlassen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen, da die Klägerin den Beklagten im Frühjahr 1994 aus der Bürgschaftsverpflichtung entlassen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der Revision ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung unter anderem ausgeführt:
Der zwischen den Parteien am 15. April 1993 geschlossene Bürgschaftsvertrag sei wirksam. Er verstoße - entgegen der Ansicht des Beklagten - insbesondere nicht gegen § 3 oder § 9 AGBG. Gleichwohl sei die Klage unbegründet, weil die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen habe, daß die durch den Bürgschaftsvertrag gesicherte Hauptforderung bestehe. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag mit der Hauptschuldnerin im September 1994 nicht wirksam außerordentlich gekündigt.
II.
Diese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft für wirksam gehalten. Die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Klägerin mit der F. GmbH war für den Beklagten weder überraschend im Sinne von § 3 AGBG, noch wurde er dadurch unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG); denn der Beklagte, dessen Risiko auch durch die Vereinbarung eines Höchstbetrages beschränkt war, war als alleiniger Geschäftsführer der F. GmbH in der Lage, die Erweiterung der Hauptverbindlichkeiten durch die Hauptschuldnerin zu beeinflussen (vgl. BGHZ 126, 174, 177; 132, 6, 9 [BGH 18.01.1996 - IX ZR 69/95]; BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, NJW 1998, 2815, 2816 m.w. Nachw.). Im übrigen wird er wegen des Kontokorrentkredits in Anspruch genommen, der den Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft bildete.
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft eine Fälligkeit der Hauptforderung verneint.
Dabei bedarf die vom Berufungsgericht breit erörterte Frage, ob die Klägerin den Darlehensvertrag mit der F. GmbH wirksam aus wichtigem Grund gekündigt hat, keiner Entscheidung. Denn die Fälligkeit ist jedenfalls durch Zeitablauf eingetreten.
Ist für ein Darlehen eine bestimmte Laufzeit vereinbart, so wird die Darlehensvaluta zur Rückzahlung fällig, wenn die vertraglich bestimmte Zeit der Gebrauchsüberlassung abgelaufen ist (vgl. Bruchner, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 79 Rdn. 32). So liegt es hier. Der zunächst bis Herbst 1993 befristete Kredit ist unstreitig nur bis zum 31. Oktober 1994 verlängert worden. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Mithin war die F. GmbH jedenfalls spätestens ab 1. November 1994 zur Rückerstattung des Darlehens verpflichtet.
III.
Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden. Das Berufungsgericht muß Feststellungen zu der - im angefochtenen Urteil offengelassenen - Frage treffen, ob die Klägerin den Beklagten aus der Bürgschaftsverpflichtung entlassen hat.