§ 48 SVWO - Frist für die elektronische Stimmabgabe, Wahlzeitraum
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) 1Der Wahlzeitraum für die elektronische Stimmabgabe beginnt frühestens am 51. Tag und spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag und endet am Wahltag um 23:59:59 Uhr. 2Mit dem Ende des Wahlzeitraums können sich die Wahlberechtigten nicht mehr in das Wahlsystem einwählen. 3Wahlberechtigte, die zum Ende des Wahlzeitraums in das Wahlsystem eingewählt sind, ihre Stimme aber noch nicht abgegeben haben, erhalten für die Stimmabgabe weitere zehn Minuten Zeit. 4Sie sind durch das Online-Wahlsystem über den Zeitablauf zu informieren. 5Mit dem Ablauf der weiteren zehn Minuten ist die Wahlphase beendet und alle Wahlberechtigten müssen automatisch durch das Online-Wahlsystem abgemeldet werden.
(2) 1Werden während der Online-Wahl Störungen bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann der Wahlausschuss solche Störungen beheben oder beheben lassen und die Online-Wahl fortsetzen; andernfalls ist die Online-Wahl insoweit ohne Auszählung der Stimmen abzubrechen. 2Die nach Satz 1 zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach dem Notfallmanagement des Versicherungsträgers. 3Wird die Online-Wahl fortgesetzt, ist die Störung und deren Dauer in der Niederschrift des Wahlausschusses zu vermerken. 4Im Falle des Abbruchs der Online-Wahl entscheidet der Wahlausschuss über das weitere Verfahren.
(3) Das Online-Wahlsystem muss eine dem nach § 54 Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 47 Absatz 1 vorgegebenen hohen Schutzbedarf entsprechende ausreichende Verfügbarkeit in der gesamten Wahlphase sicherstellen.