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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2008, Az.: 3 StR 459/08

Anforderungen an das Anfechtungsrecht eines Nebenklägers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.2008
Aktenzeichen
3 StR 459/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 25129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 24.06.2008

Fundstellen

  • NStZ-RR 2009, V Heft 1 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ-RR 2009, 57 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Oktober 2008
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. Juni 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, weil sich aus den nicht näher begründeten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Diese fehlt hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.

Becker
Miebach
Pfister
Hubert
Schäfer