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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1999, Az.: 2 StR 518/98

Erforderlichkeit der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Rücktritt vom Versuch des Totschlags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1999
Aktenzeichen
2 StR 518/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 19087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 06.05.1998

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. März 1999
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

2

Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hat Bestand. Das Landgericht hat zwar übersehen, daß der Beschuldigte vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist. Auch nach dem Rücktritt verbleibt aber als rechtswidrige Tat eine gefährliche Körperverletzung, die als Anlaßtat ebenfalls die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert.

Jähnke
Theune
Detter
Bode
Rothfuß