Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1999, Az.: 2 StR 518/98
Erforderlichkeit der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Rücktritt vom Versuch des Totschlags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1999
- Aktenzeichen
- 2 StR 518/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 19087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 06.05.1998
Rechtsgrundlagen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. März 1999
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hat Bestand. Das Landgericht hat zwar übersehen, daß der Beschuldigte vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist. Auch nach dem Rücktritt verbleibt aber als rechtswidrige Tat eine gefährliche Körperverletzung, die als Anlaßtat ebenfalls die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert.
Theune
Detter
Bode
Rothfuß