Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1990, Az.: 2 StR 312/90

Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insbesondere das Erfordernis der Nachholung der versäumnten Verfahrenshandlung; Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils, wenn das Protokoll die Namen der mitwirkenden Berufsrichter nicht erkennen läßt; Zustellung; Bevollmächtigter Verteidiger; Beschuldigter; Absendung einer Abschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1990
Aktenzeichen
2 StR 312/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 14.11.1989

Fundstelle

  • BGHR StPO § 145 a Unterrichtung 1

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Bei einer Zustellung an den bevollmächtigten Verteidiger ist die Unterrichtung des Beschuldigten hiervon unter Absendung einer Abschrift erforderlich. Geht eine solche Nachricht beim Beschuldigten nicht ein, ist davon die Wirksamkeit der Zustellung an den Verteidiger nicht berührt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 11. Juli 1990
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1989 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

1.

Der Antrag des Verurteilten vom 13. März 1990 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht zulässig.

2

Der Verurteilte hat zwar nach § 45 Abs. 1 StPO fristgerecht, nämlich innerhalb einer Woche, nachdem er durch den Beschluß des Landgerichts vom 20. Februar 1990 von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erfahren hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat aber nicht, wie dies § 45 Abs. 2 StPO vorschreibt, innerhalb dieser Frist die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung nachgeholt. Dies wäre ihm möglich gewesen. Er hätte sich deswegen an den Rechtspfleger des Landgerichts wenden können, der zur Fertigung der Revisionsbegründung das Urteil beschafft hätte, oder an seinen Verteidiger, dem das angefochtene Urteil vorlag, wie dem Beschluß des Landgerichts vom 20. Februar 1990 zu entnehmen ist.

3

2.

Das Landgericht hat die Revision des Verurteilten zu Recht als unzulässig verworfen. Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger war wirksam; sie hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt.

4

Nach § 145 a StPO kann das Urteil dem (bestellten) Verteidiger zugestellt werden. Davon wird der Beschuldigte unter Übersendung einer Abschrift der Entscheidung unterrichtet (§ 145 a Abs. 3 StPO). Wenn eine derartige Mitteilung den Beschuldigten nicht erreicht, berührt dies die Wirksamkeit der Zustellung an seinen Verteidiger nicht (BGH NJW 1977, 640).

5

Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger war auch nicht deshalb unwirksam, weil das Hauptverhandlungsprotokoll die Namen der mitwirkenden Berufsrichter nicht erkennen läßt. Entscheidend ist lediglich, daß das zuzustellende Schriftstück keine gewichtigen Mängel aufweist. Solche - wie zum Beispiel Unleserlichkeit oder fehlende Seiten - sind nicht ersichtlich.

6

Schließlich stand auch § 273 Abs. 4 StPO der Zustellung des Urteils nicht entgegen. Das Protokoll war, wenn auch in sich mangelhaft, zum Zeitpunkt der Zustellung mit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten im Sinne der genannten Vorschrift "hergestellt".

Herdegen
Niemöller
Gollwitzer
Detter
Schäfer