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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1967, Az.: VIII ZR 76/65

Notwendigkeit der schriftlichen Bestätigung einer Nebenabrede zu einem schriftlichen Kaufvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1967
Aktenzeichen
VIII ZR 76/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.12.1964
LG Münster

Fundstellen

  • DB 1967, 2021 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 144 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, denen sich der Käufer unterworfen hat, die Klausel enthalten, daß mündliche Nebenabreden nur Gültigkeit haben, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden, so kann sich der Käufer auf eine mündliche Nebenabrede auch dann nicht berufen, wenn der Verkäufer ihm hierbei zugesagt hat, er werde ihm die Nebenabrede am folgenden Tage schriftlich bestätigen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Dr. Weber
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 10. Dezember 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger bestellte gemäß Kaufantrag vom 21. September 1963 unter Anerkennung der Geschäftsbedingungen für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die auf der Rückseite des ausgefüllten und vom Kläger unterzeichneten Formulars abgedruckt waren, bei dem Beklagten, einem Autohändler, einen Personenkraftwagen Fiat 1500 L zum Listenpreis am Tage der Auslieferung. In dem Antrag sind der gegenwärtige Listenpreis mit 7.490 DM und die Nebenkosten für Transport und Kraftfahrzeugbrief mit 186 DM angegeben. Nach Abschn. I Nr. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen haben mündliche Nebenabreden, Zusicherung von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Nach den Bedingungen ist der Besteller an das Kaufangebot 4 Wochen gebunden. Es gilt als angenommen, wenn es nicht vom Verkäufer innerhalb dieser Frist schriftlich abgelehnt wird.

2

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich am Tage der Unterzeichnung des Kaufantrages abweichend von den in den Antrag aufgenommenen Bedingungen mündlich verpflichtet, den Gebrauchtwagen des Klägers zu einem Preis von 5.150 DM zu übernehmen und diesen Betrag auf den Kaufpreis für den zu liefernden neuen PKW anzurechnen. Diese Vereinbarung sei auf Wunsch des Beklagten aus steuerlichen Gründen in den Kaufantrag deshalb nicht aufgenommen worden, weil der Beklagte den in Zahlung zu nehmenden Gebrauchtwagen später im Namen des Klägers habe weiterveräußern und so eine Umsatzsteuer sparen wollen. Bei der Kaufvereinbarung am 21. September 1963 habe der Beklagte, der in Eile gewesen sei, eine schriftliche Bestätigung der Abrede über die Inzahlungnahme für den folgenden Tag zugesagt. Sie sei jedoch nicht erfolgt.

3

Mit der im März 1964 erhobenen Klage verlangte der Kläger zunächst Zahlung des Kaufpreises für den Gebrauchtwagen und hilfsweise die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Betrag von 5.150 DM auf den Kaufpreis für den zu liefernden neuen PKW anzurechnen.

4

Der Beklagte hat die behauptete Abrede über den Gebrauchtwagen des Klägers bestritten. Die Parteien hätten über den Gebrauchtwagen, so führte der Beklagte aus, nur einen "Kommissionsvertrag" geschlossen. Der Kläger habe allerdings bei den Verhandlungen für den Gebrauchtwagen 5.150 DM haben wollen, die auf den Kaufpreis für den neuen Fiat angerechnet werden sollten. Der Beklagte habe diesen Preis bei einem Weiterverkauf erzielen sollen. Dazu sei es aber nicht gekommen. Bei der mit dem Kläger getroffenen Abrede sei vorgesehen gewesen, daß dieser bei Auslieferung des gebrauchten Wagens für den Neuwagen einen Wechsel über den Betrag von 5.150 DM geben sollte. Wenn der erzielte Verkaufspreis für den Gebrauchtwagen diesen Betrag nicht erreichte, so sollte die Differenz vom Kläger nachgezahlt werden. Der Kläger habe, so hat der Beklagte ferner geltend gemacht, im übrigen bei den Verhandlungen verschwiegen, daß der Gebrauchtwagen bei dem Kläger bereits in zweiter Hand gewesen sei. Als dann der neue Fiat für den Kläger eingetroffen sei, habe dieser sich geweigert, den Gebrauchtwagen für weniger als 4.900 DM durch den Beklagten verkaufen zu lassen. An dieser Weigerung sei die Durchführung des Geschäfts gescheitert.

5

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen.

6

Im Berufungsverfahren hat der Kläger, der den Gebrauchtwagen weiter benutzte, schließlich beantragt, den Beklagten zur Lieferung des neuen Fiat-PKW Zug um Zug gegen Lieferung des Gebrauchtwagens und Zahlung von 4.126 DM an den Beklagten zu verurteilen.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

8

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts wäre die behauptete Zusage des Beklagten, den Altwagen zum Preise von 5.150 DM zu übernehmen, eine Nebenabrede zu dem schriftlichen Kaufantrag vom 21. September 1963, die nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung bedurft hätte. Mangels einer solchen sei die Abrede nicht wirksam geworden. Ob aus diesem Grunde über den neuen Wagen überhaupt kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, läßt das Berufungsgericht offen. In der Begründung führt es aus, der kaufmännische Angestellte K. habe zwar als Zeuge die Behauptung über die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens zum Preise von 5.150 DM bestätigt. Es könne auch sein, daß der Kläger und der Zeuge der Auffassung gewesen seien, diese Abrede habe mit sofortiger Wirkung gelten sollen. Da jedoch der Beklagte den Kläger auf eine schriftliche Bestätigung vertröstet habe, sei dieser Vorgang dahin auszulegen, daß sich der Beklagte hiermit noch eine Überlegungsfrist vorbehalten habe. Er verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die fehlende schriftliche Bestätigung der behaupteten Nebenabrede berufe.

9

II.

Die Revision macht geltend, die Schriftlichkeitsklausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten könne schon deshalb außer Betracht bleiben, weil es sich nach der Aussage des K. und der eigenen Einlassung des Beklagten um zwei selbständige Verträge handele, nämlich um einen Kauf des neuen Wagens und den Verkauf des alten Wagens. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, in der behaupteten Abrede eine Nebenabrede im Sinne der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zu sehen. Die Revision beanstandet ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich bei den Verhandlungen am 21. September 1963 noch eine Überlegungsfrist vorbehalten. Diese Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt allerdings rechtlichen Bedenken. Denn sie steht im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen Kikat, dessen Glaubwürdigkeit vom Berufungsgericht nicht bezweifelt wird. Ob der Beklagte sich wirklich eine Frist zur Überlegung im Sinne des Berufungsurteils ausbedingen wollte, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig.

10

Für die Frage, ob die behauptete Abrede sich als Nebenabrede zu dem Kauf des neuen Personenkraftwagens darstellt, kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte zwei selbständige Verträge mit dem Kläger abgeschlossen haben will. Entscheidend ist vielmehr, welche Abreden der Kläger behauptete. Danach betraf aber die behauptete Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altwagens zu einem bestimmten Preis unmittelbar die Preisvereinbarung in dem schriftlichen Kaufantrag für den neuen Wagen. Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die behauptete Abrede als Nebenabrede zu dem schriftlichen Kaufantrag dar, den der Beklagte nach Darstellung des Klägers noch am selben Tage mündlich angenommen haben soll.

11

Nach den Geschäftsbedingungen soll die Gültigkeit mündlicher Nebenabreden von einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers abhängen. Es handelt sich also nicht nur um eine Beweiserleichterung, sondern um ein Gültigkeitserfordernis derartiger Abreden. Deshalb kommt es darauf ans ob der Beklagte sich auf dieses Formerfordernis berufen kann, obwohl er nach der Behauptung des Klägers, deren Richtigkeit zu unterstellen ist, eine schriftliche Bestätigung für den folgenden Tag zugesagt hat.

12

Eine solche Schriftlichkeitsklausel kann zwar dadurch außer Kraft gesetzt werden, daß die Vertragschließenden deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser Klausel gelten. Das muß jedoch zweifelsfrei zum Ausdruck kommen oder dem Sachverhalt jedenfalls zweifelsfrei zu entnehmen sein. Gegen eine solche Annahme spricht hier schon, daß der Beklagte nach der Darstellung des Klägers die schriftliche Bestätigung für den folgenden Tag in Aussicht gestellt hat. Denn damit hat er zum Ausdruck gebracht, daß er das mündlich Vereinbarte erst noch schriftlich bestätigen wolle. Auch wenn er sich hiermit nicht noch eine Überlegungsfrist vorbehalten hat, so hat der Beklagte unter den gegebenen Umständen doch nicht zum Ausdruck gebracht, daß hinsichtlich der Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altwagens keine Schriftlichkeit erforderlich sei. Bei derartigen Verhandlungen können insbesondere dann, wenn sie in Eile abgeschlossen werden, sich Zweifel über das ergeben, was hinsichtlich des Geschäfts als vereinbart gelten soll. Es ist deshalb verständlich und berechtigt, daß der Verkäufer eines neuen Personenkraftwagens die Schriftlichkeit von Nebenabreden als Gültigkeitserfordernis aufstellt. Eine Berufung auf das Fehlen der Schriftlichkeit in diesem Sinne wird ihm daher nur unter besonderen Umständen zu versagen sein, insbesondere dann, wenn er dem Vertragspartner zweifelsfrei erkennbar gemacht hat, daß er auf die schriftliche Bestätigung der Nebenabrede keinen Wert legt und sie trotzdem gelten soll. Ein solches Verhalten ergibt sich jedoch nicht aus dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt. Zweifel in dieser Richtung müssen zu Lasten des Klägers gehen, der sich durch die Unterzeichnung des schriftlichen Kaufantrags der Schriftlichkeitsklausel unterworfen hat.

13

Demnach steht dem Anspruch des Klägers entgegen, daß die behauptete Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens vom Beklagten nicht schriftlich bestätigt worden ist. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die sich darauf stützt, daß der Kläger dem Beklagten bei den Kaufverhandlungen nicht gesagt hat, der Altwagen sei bei ihm, dem Kläger, bereits in zweiter Hand. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Anspruch des Klägers nach Maßgabe des letzten Klageantrages entgegensteht, daß er den Altwagen weiterbenutzt und sich dessen Zustand hierdurch wesentlich verändert hat.

14

Hält sonach das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand, so war das Rechtsmittel des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Messner
Dr. Weber