Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2004, Az.: IX ZR 323/00
Zulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.2004
- Aktenzeichen
- IX ZR 323/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 18495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 26.07.2000
Rechtsgrundlagen
- § 95 InsO
- § 7 Abs. 5 GesO
Fundstelle
- ZIP 2005, 89
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Neškovic und Vill sowie
die Richterin Lohmann
am 23. September 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.033,15 EUR (= 154.575,40 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur auslaufendes Recht betrifft. Sie ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß § 95 InsO ergänzend zum Verständnis des § 7 Abs. 5 GesO herangezogen werden kann. Die Auslegung des § 95 InsO durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29 Juni 2004 - IX ZR 147/03, ZIP 2004, 1608; zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.033,15 EUR (= 154.575,40 DM) festgesetzt.