Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.1992, Az.: 4 StR 313/92

Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.08.1992
Aktenzeichen
4 StR 313/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 31.01.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 532

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch wenn der Tatrichter Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt, müssen die Urteilsgründe in jedem Fall erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist.

  2. 2.

    Ein erzieherischer Gesichtspunkt, der für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und dessen Erörterung in den Urteilsgründen deshalb erforderlich sein kann, stellt die erzieherische Wirkung vollzogener Untersuchungshaft auf einen bis dahin nicht vorbestraften jugendlichen Angeklagten dar.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 18. August 1992
gemäß §349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

2

Das Rechtsmittel ist im Sinne des §349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es den Schuldspruch betrifft. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

3

1.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte wuchs in intakten Familienverhältnissen auf; seine Persönlichkeitsentwicklung verlief problemlos. Auf Initiative zweier älterer Mittäter beteiligte sich der angetrunkene Angeklagte daran, den von ihnen zu einer Parkbank gelockten Areski C. gewaltsam zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Während der Angeklagte von hinten einen Ledergürtel um den Hals C. legte und ihn ruckartig gegen die Rückenlehne der Bank zog, schlugen die beiden Mittäter auf das Opfer ein und verlangten die Herausgabe von Geld. C. händigte ihnen sein Schlüsseletui aus und gab an, das Geld sei in seinem Auto. Als der Angeklagte und seine Mittäter feststellten, daß sich an dem Schlüsselbund kein Fahrzeugschlüssel befand, gerieten sie in Wut, zerrten C. von der Bank zu Boden und traten ihm mit den Füßen - der Angeklagte trug spitze "Gaucho"-Stiefel - gegen den gesamten Körper, auch gegen Kopf und Hals. C. gelang es zunächst, sich zu befreien und einige Meter wegzulaufen; er wurde aber eingeholt, erneut zu Boden geworfen und getreten, bis er seinen Geldbeutel an den Angeklagten und seine Mittäter herausgab.

4

Die Jugendkammer hat wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt; das Tatverhalten sei Ausdruck eines "Erziehungsdefizits" und einer "kriminellen Gefährdung" des Angeklagten, der durch die Einwirkung des Strafvollzuges begegnet werden müsse. Hinsichtlich der Höhe der Jugendstrafe hat sich die Jugendkammer an der Bewertung der Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts, wie sie in der Strafandrohung der allgemeinen Gesetze Ausdruck gefunden hat, orientiert.

5

2.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nicht zu beanstanden ist es zwar, daß die Jugendkammer wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt hat. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch befürchten, daß es - entgegen §18 Abs. 1 Satz 3 JGG - bei der Zumessung der Jugendstrafe den Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80 - bei Holtz MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]). Das entbindet den Tatrichter aber nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGHR JGG §18 Abs. 2 Erziehung 3). Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemißt sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (vgl. BGH GA 1982, 416).

6

Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Es hätte einer eingehenden Erörterung bedurft, inwieweit die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur Behebung des von der Strafkammer festgestellten "Erziehungsdefizits" und der "kriminellen Gefährdung" des Angeklagten erforderlich ist. Insoweit beschränkt sich die Jugendkammer ausschließlich auf Umstände, die auch bei Erwachsenen berücksichtigt werden müssen, läßt hingegen wesentliche erzieherische Gesichtspunkte außer acht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich deshalb aufdrängte (vgl. BGHR JGG §18 Abs. 2 Erziehung 2).

7

In diesem Zusammenhang wäre zu erörtern gewesen, daß die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten bisher im wesentlichen problemlos verlaufen, er insbesondere nicht straffällig geworden ist und er aus einer Familie stammt, in die er nach seiner Haftentlassung zurückkehren kann. Unter Berücksichtigung dieses persönlichen und familiären Hintergrundes hätte sich die Jugendkammer damit auseinandersetzen müssen, ob der Tat - trotz ihres erheblichen Unrechtsgehaltes - nicht Ausnahmecharakter zukommt und ob sie nicht nur aus der besonderen Tatsituation, nämlich der Alkoholisierung des Angeklagten und dem Einfluß der älteren Mittäter, zu erklären ist. Desweiteren hätte es der Erörterung bedurft, welche erzieherischen Wirkungen die vollzogene Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH StV 1986, 69).

Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Tolksdorf
Tepperwien