Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.02.1970, Az.: 2 AZR 242/69
Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Besorgnis der Befangenheit; Prüfung durch Revisionsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.02.1970
- Aktenzeichen
- 2 AZR 242/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 29.01.1969 - 6 Sa 605/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 2 zu § 320 ZPO
- NJW 1970, 1624 (amtl. Leitsatz) "Folgerungen hieraus für das Revisionsgericht"
Amtlicher Leitsatz
Hat der Revisionskläger vor dem Berufungsgericht einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt und alle Richter, die das Urteil gefällt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt, so kann über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht mehr entschieden werden. Das Revisionsgericht muß dann prüfen, ob der Antrag Erfolg gehabt hätte und ob das Urteil auf dem Berichtigungsbedürftigen Teil beruht.